Tach Andy, lange nichts von Dir gehört.
Was denn nun? Ist ja doch nicht alles da. Einfach die letzten Bescheinigungen anfordern.
Schon vor Einführung FamFG wurden die Beteiligten während langwieriger Unterhaltsverfahren immer wieder vom Gericht aufgefordert, aktuelle Einkommensbescheide vorzulegen, um anhand derer dann zu entscheiden.
Heute gibt es einen § 235 FamFG, den Du mal mit Deinem Anwalt besprechen solltest. Darin ist zwar nur die Rede von Antragsteller und Antragsgegener, aber das müsste hier auch auf die Auskünfte der Mutter übertragbar sein. Wenn nicht, wirst Du auf anderem Wege Erfolg haben.
Das nennt sich Gefälligkeitstattest.
hollyandy schrieb:
Nachdem jetzt alle Unterlagen meiner EX endlich komplet da sind
hollyandy schrieb:
Die frage is nur,was ist wenn sie jetzt schon wieder volle Stunden Arbeitet??? Ich habe ja nur die Lohnzettel von 01--02-15 was ab da passierte weiss ich nicht.
Was denn nun? Ist ja doch nicht alles da. Einfach die letzten Bescheinigungen anfordern.
Schon vor Einführung FamFG wurden die Beteiligten während langwieriger Unterhaltsverfahren immer wieder vom Gericht aufgefordert, aktuelle Einkommensbescheide vorzulegen, um anhand derer dann zu entscheiden.
Heute gibt es einen § 235 FamFG, den Du mal mit Deinem Anwalt besprechen solltest. Darin ist zwar nur die Rede von Antragsteller und Antragsgegener, aber das müsste hier auch auf die Auskünfte der Mutter übertragbar sein. Wenn nicht, wirst Du auf anderem Wege Erfolg haben.
(1) Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner Auskunft über ihre Einkünfte, ihr Vermögen und ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erteilen sowie bestimmte Belege vorlegen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist. Das Gericht kann anordnen, dass der Antragsteller und der Antragsgegner schriftlich versichern, dass die Auskunft wahrheitsgemäß und vollständig ist; die Versicherung kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. Mit der Anordnung nach Satz 1 oder Satz 2 soll das Gericht eine angemessene Frist setzen. Zugleich hat es auf die Verpflichtung nach Absatz 3 und auf die nach den §§ 236 und 243 Satz 2 Nr. 3 möglichen Folgen hinzuweisen.
(2) Das Gericht hat nach Absatz 1 vorzugehen, wenn ein Beteiligter dies beantragt und der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer Aufforderung innerhalb angemessener Frist nicht nachgekommen ist.
(3) Antragsteller und Antragsgegner sind verpflichtet, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand der Anordnung nach Absatz 1 waren, wesentlich verändert haben.
(4) Die Anordnungen des Gerichts nach dieser Vorschrift sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
hollyandy schrieb:
Beim letzten Brief ihres Anwalt war auch eine Bescheinigung von ihren Arzt,wo es angeraten wird,wegen Überlastung die Stunden zu reduzieren.Keine Krankmeldung im üblichem Sinne.
Das nennt sich Gefälligkeitstattest.