Volljährig, keine Ausbildung, ARGE....

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    • Volljährig, keine Ausbildung, ARGE....

      Hallo zusammen,
      ich erhoffe, hier einen Rat zu bekommen.
      Mein Sohn wird nächsten Monat 18, er lebt bei der Mutter (bin von ihr geschieden seit 4 Jahren), letztes Jahr Schule abgeschlossen, er hat keine Ausbildung, geht bis Ende des Monats auf 450€-Basis jobben und wird dann wohl H4 beantragen.
      Ausbildungsplatz ist nicht in Sicht. Die Mutter bezieht meines Wissens H4 und arbeitet nebenbei wohl auch auf Minijob-Basis (da bin ich mir aber nicht sicher).
      Es besteht KEIN Unterhaltstitel o.ä. ....ich zahle jeden Monat brav den Unterhalt, wie es sich gehört ;)

      Jetzt meine Frage: Bin ich weiterhin unterhaltspflichtig, oder kann ich ab seinem 18. die Zahlung einstellen? Mir ist klar dass ich mit möglichem Beginn einer Ausbildung wieder Unterhalt zahlen muss, der sich dann natürlich anders berechnen wird als bisher. Aber was ist ab dem Tag seiner Volljährigkeit? Ich hoffe Ihr könnt mir hierbei helfen (wenn möglich gerne mit dem Verweis auf die entsprechenden §§)

      Vielen Dank im Voraus....

      Sollten noch Fragen offen sein, werde ich diese gerne und zeitnah beantworten...
    • Hallo catweazle,


      Wenn ab 18 kein gültiger Titel mehr besteht, kannst du den Unterhalt einstellen.( teile dies dem Sohn mit).


      Unterhalt würde ihm evtl. noch zugesprochen werden, wenn er eine Wartezeit zur Ausbildung überbrücken müsste.


      Er muss sich arbeitsuchend (insbesondere Ausbildung-suchend) beim Jobcenter (Arge gibt es nicht mehr) melden,damit er weiterhin Kindergeld bekommt,


      sowie krankenversichert ist.


      lg
      edy















      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: "insbesondere Ausbildung-suchend" eingefügt

    • edy schrieb:

      Hallo catweazle,
      Hallo edy,

      Danke für Deine Antwort.

      edy schrieb:

      Wenn ab 18 kein gültiger Titel mehr besteht, kannst du den Unterhalt einstellen.( teile dies dem Sohn mit).
      Nein, es besteht kein Titel und hat auch nie bestanden. Habe damals beim JA nur die Vaterschaftsanerkennung unterschrieben (waren zu seiner Geburt noch nicht verheiratet).
      Nur ihm mitteilen? Oder auch der Mutter, der ich bisher den Unterhalt überwiesen habe ? Evtl auch dem Jobcenter ?

      edy schrieb:

      Unterhalt würde ihm evtl. noch zugesprochen werden, wenn er eine Wartezeit zur Ausbildung überbrücken müsste.
      Muss er nicht, es sei denn der nächste Ausbildungsbeginn August/September 2015 zählt als Überbrückungs-/Wartezeit (?).

      edy schrieb:

      Er muss sich arbeitsuchend beim Jobcenter (Arge gibt es nicht mehr) melden,damit er weiterhin Kindergeld bekommt, sowie krankenversichert ist.
      Das hat er vor bzw wird er wohl machen. Hat er mir jedenfalls so mitgeteilt.



      Und das war es ? Ich suche schon lange nach einer Antwort, aber was man alles im Netz findet ist doch sehr verwirrend. Manchmal ist es eben doch sinnvoll, sich sofort einem Forum wie hier anzuschliessen, um Antworten zu bekommen ;)
    • Hallo cat,

      Das mit dem mitteilen ( Einstellung Unterhalt) ist nur fair auch an die Mutter , nicht aber gesetzlich vorgeschrieben.

      catweazle2k3 schrieb:

      Und das war es ? Ich suche schon lange nach einer Antwort, aber was man alles im Netz findet ist doch sehr verwirrend. Manchmal ist es eben doch sinnvoll, sich sofort einem Forum wie hier anzuschliessen, um Antworten zu bekommen
      Und das Ganze kostete dich nur den "Registrierungsaufwand", sonst nichts.

      Hier wird keiner zu nichts verpflichtet ( außer zur Höflichkeit und Sachlichkeit, siehe Forums-Regeln).

      lg
      edy
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    • Hallo catweazle,
      als "Überbrückungszeit" ("Orientierungsphase") wird allgemein ein Zeitraum von 3-4 Monaten akzeptiert, sofern ernsthaft eine Ausbildung (auch Studium) zeitnah angestrebt wird.
      Bei deinem Sohn ist dies anhand deiner Schilderung nicht der Fall. Eine Wartezeit bis zur Aufnahme einer Ausbildung von ca. 12 Monaten schließt einen etwaigen Anspruch auf Unterhalt in dieser Zeit aus.

      Grüße

      heute
    • Hallo catweazle,

      die "Überbrückung" muss auch nur dann gewährt werden, wenn man Bewerbungen um einen Ausbildungsplatz nachweisen bzw. konkrete Studienpläne vorweisen kann. Nach dem Abitur z.B. erst mal drei Monate zu "chillen" ohne konkrete Pläne, das geht auch nicht.
      Da dein Sohn seit mehreren Monaten "nichts" macht, greift das hier aber ohnehin nicht. wie von heute geschrieben.

      Da kein Titel besteht, kannst du den Unterhalt zum Stichtag des 18. Geburtstags einstellen (anteiliger Unterhalt, nicht kompletter Monat, es sei denn, du machst das freiwillig).
      Ab 18 hat er nur noch dann Anspruch auf Unterhalt, wenn und solange er sich in der (Erst-)Ausbildung befindet und dieser zielstrebig und zügig nachgeht.

      Ein Informieren von Mutter und Sohn fände ich fair, damit der Antrag auf Alg-II rechtzeitig gestellt werden kann und er nicht ab dem 18. Geburtstag ohne "Einkünfte" dasteht. Allerdings reicht meines Wissens nach der Bezug von Alg-II allein nicht aus, um Anspruch auf Kindergeld zu haben. Er muss sich tatsächlich nachweislich um eine Arbeitsstelle bemühen.

      Gruß, HT
    • Es geht weiter....

      Hallo zusammen,

      nach langer Zeit melde ich mich mal wieder um den Fortgang der Geschichte zu erläutern und dabei die ein oder andere, neu aufgekommene Frage zu stellen.

      Zunächst einmal ist es so abgelaufen:

      Ich habe nach vorheriger Ankündigung an die Mutter und meinen Sohn die Unterhaltszahlungen damals eingestellt. Die Mutter war zwar nicht begeistert darüber und hat ordentlich gezetert, aber das hat mich nicht weiter gejuckt.
      Ich bekam dann irgendwann Post vom Jobccenter, dass die Einstellung der Zahlung zwar so nicht korrekt sei, aber man nach eingehender Prüfung der Sachlage keine weiteren Forderungen an mich stellen werde. Soweit, so gut....

      Mein Sohn hat dann im November eine Ausbildung angefangen und ich habe ihm gesagt, dass ER nun allein dafür verantwortlich sei, von mir Unterhalt zu fordern....dass sein Einkommen angerechnet werde usw., halt alles was damit zu tun hat. Er solle sich z.B. beim Jugendamt dazu beraten lassen. Und dass ich einen Weg finden werde, dass nur er ALLEIN den Unterhalt bekommt und niemand anderes Zugriff darauf erhält. Dann habe ich allerdings monatelang nichts mehr davon gehört. Mein Sohn hat sich auch nur sporadisch mal bei mir gemeldet. Auf meine unzähligen Fragen ob alles in Ordnung sei, ob es ihm gut gehe etc. erhielt ich immer nur "Ja, alles bestens." als Antwort!

      Im März bekam ich auf einmal ohne Vorankündigung Post vom Anwalt! Mein Sohn hatte ihn beauftragt Unterhalt bei mir einzufordern (...ist voll okay, das ist sein gutes Recht!!...). Ich fand es nicht so schön, dass er mir das nicht vorher gesagt hat, aber okay....kann ich mit leben. Ich habe also Einkommensnachweise der letzten 12 Monate zum Anwalt geschickt und wartete darauf, was passiert....

      Letzte Woche habe ich mich mit meinem Sohn getroffen und da erfuhr ich durch reinen Zufall, dass die Ausbildung bereits im Dezember wieder beendet wurde. Ihm wurde fristlos gekündigt!!! Seitdem gammelt er nur so rum....Weiter erfuhr ich, dass er wohl auch ein Drogenproblem hat . Welches genau, wollte er mir nicht sagen. Ein Anruf bei der Mutter um mehr zu erfahren blieb fruchtlos...das solle ich mit ihm selbst klären, sie wolle sein Vertrauen nicht missbrauchen....naja, ok!

      Dann kam letzte Woche erneut Post von seinem Anwalt, und jetzt wird es mMn etwas kurios..... Dort steht:

      - "....sind wir der Auffassung, dass Sie durchaus in der Lage sind, den Mindestunterhalt in Höhe von 304€ zu zahlen. "
      - "....wie Sie wissen, erzielt Ihr Sohn keinerlei Einkünfte und ist auf den Unterhalt angewiesen...."
      - "....ist die Kindesmutter nicht in der Lage Unterhalt zu leisten, da ihre Einkünfte unter dem Selbstbehalt liegen."
      - "....erwarten wir Ihre Antwort, wie Sie die rückständigen Zahlungen seit März 2015 ausgleichen wollen...."

      Das Ganze ohne irgendeinen Verweis auf irgendwelche §§, keine Aufstellung oder Beleg der Berechnung, keinerlei Nachweis über die Einkünfte der Mutter. Einfach nur ein Brief, ohne Fristsetzung oder irgendwas rechtsverbindliches! :?:

      Das hat mich doch sehr verwundert!! Ich wollte dann erst einen Brief zurückschreiben "...bin ich der Auffassung, keinen Unterhalt zahlen zu müssen...." , habe dann aber doch einen Termin beim Anwalt gemacht, wo ich nächsten Montag auflaufen werde!

      Vorab des Termins will ich allerdings mal Eure Meinung dazu hören.....
      Meine Fragen dazu:

      1. Merkwürdiges Schreiben, oder? Habe ich nicht Anspruch auf Belege und Nachweise?

      2. Keine Ausbildung = kein Unterhalt !? Bleibt diese Aussage weiterhin bestehen?

      3. Hat sich mein Selbstbehalt mit seinem 18. Geburtstag auf 1300€ erhöht?

      4. Ich weiss es nicht, aber ich glaube er ist nicht mal beim Jobcenter als Arbeits- bzw Ausbildungssuchend gemeldet. Warum sonst die Aussage, er verfüge über keinerlei Einkommen?

      5. Wie ist er überhaupt jetzt krankenversichert?

      6. Eure allgemeine Einschätzung zur Situation. Muss ich was zahlen oder stehen meine Chancen weiterhin gut?

      Ich möchte betonen, dass es mir nicht darauf ankommt ihm nichts zu zahlen!! Wenn es ihm zusteht, soll er es auch bekommen! Aber ich bin nicht bereit, dieses rumgammeln und in den Tag hinein leben zu unterstützen.
      Dazu noch den Drogenkonsum indirekt zu finfanzieren. Ich sehe das eher so, dass ich ihm damit eher helfe, da er dann seinen Hintern hoch bekommen muss um eine Ausbildung oder Arbeit zu finden.

      Bitte um Eure Meinungen, .....vielen Dank im Voraus!

      Gruß und schönen Feiertag,

      catweazle

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von catweazle2k3 ()

    • Hallo catweazle2k3,

      catweazle2k3 schrieb:

      1. Merkwürdiges Schreiben, oder? Habe ich nicht Anspruch auf Belege und Nachweise?
      Du hast natürlich Anspruch auf Belege/Nachweise.

      catweazle2k3 schrieb:

      2. Keine Ausbildung = kein Unterhalt !? Bleibt diese Aussage weiterhin bestehen?
      Es bleibt dabei. Keine Schule/Ausbildung = kein Unterhalt.

      catweazle2k3 schrieb:

      3. Hat sich mein Selbstbehalt mit seinem 18. Geburtstag auf 1300€ erhöht?
      SB hat sich erhöht ( Ausnahme wäre nur wenn er wieder in allgemeiner Schulbildung wäre).

      catweazle2k3 schrieb:

      4. Ich weiss es nicht, aber ich glaube er ist nicht mal beim Jobcenter als Arbeits- bzw Ausbildungssuchend gemeldet. Warum sonst die Aussage, er verfüge über keinerlei Einkommen?
      Gemeldet sollte er sein ( da RA 304€ fordert Bedarf 488€ minus Kindergeld 184€ = 304€. Ansonsten würde eine Kindergeldrückzahlung auf ihn zu kommen.

      catweazle2k3 schrieb:

      5. Wie ist er überhaupt jetzt krankenversichert?
      Wenn er beim JC gemeldet ist werden die Beiträge übernommen, an sonsten laufen Schulden auf.

      catweazle2k3 schrieb:

      6. Eure allgemeine Einschätzung zur Situation. Muss ich was zahlen oder stehen meine Chancen weiterhin gut?
      Wenn er sich nicht verändert, stehen deine Chancen gut.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Vielen Dank für die ersten Antworten @edy !!!

      Also sind die meisten meiner Vermutungen richtig, dann gehe ich mit gutem Gefühl zum Anwaltstermin.

      Er sagte mir, er sei nur beim Anwalt gewesen weil die Mutter ihn dazu gedrängt habe, von allein wäre er nie hingegangen. Das glaub ich ihm sogar! Ich kann einfach nicht verstehen, warum man das macht ohne sich zu informieren vorher.....wenn die Rechtslage doch (scheinbar) so eindeutig ist und kein Geld von mir in "Aussicht" steht.

      Spielt es eigtl eine Rolle, wenn die Mutter neu geheiratet hat?


      LG, cat
    • Hallo catweazle.

      kleine Korrektur:

      Zitat von »catweazle2k3«
      5. Wie ist er überhaupt jetzt krankenversichert?

      Wenn er beim JC gemeldet ist werden die Beiträge übernommen, an sonsten laufen Schulden auf.

      Die Krankenversicherung wird vom JC nur übernommen, wenn er auch tatsächlich Leistungen bezieht. Sonst nicht !!

      Die Meldung als 'Arbeit- bzw. Ausbildungsstellensuchender' beim JC oder bei der Agentur für Arbeit ist aber trotzdem sinnvoll und notwendig, weil er damit seinen Anspruch auf Kindergeld begründet.

      Ich gehe auch davon aus, dass das längst geschehen ist - zumindest dann, wenn euer Sohn noch bei der Mutter wohnt und diese selbst ALG2 bezieht.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo,

      ich gehe davon aus, dass der Sohn sich wirklich nicht in Ausbildung befindet.

      catweazle2k3 schrieb:

      Ich wollte dann erst einen Brief zurückschreiben "...bin ich der Auffassung, keinen Unterhalt zahlen zu müssen...." , habe dann aber doch einen Termin beim Anwalt gemacht, wo ich nächsten Montag auflaufen werde!

      Den Weg zum eigenen RA und die Kosten dafür würde ich mir ersparen. Die Rechtslage ist eindeutig.

      Folgendes scheint Geschäftsmodell bei diversen RAen zu sein: RA#1 nimmt ein Mandat an und verlangt schwachsinnigerweise vom Gegner Leistungen. Ihm ist dabei voll bewusst, dass das Verlangen von Recht und Gesetz nicht gedeckt ist. Wenn der Gegner eingeschüchtert leistet, ist für RA#1 und dessen Mandanten sofort alles i.O. Wenn der Gegner selbst RA#2 aufsucht, erfolgt die endgültige Klärung später. Wie auch immer der "Rechtsstreit" ausgeht, jeweils müssen beide RAe - von welchem der streitenden Parteien auch immer - bezahlt werden. Beide RAe profitieren also, egal ob sie den Rechtsstreit "gewinnen" oder "verlieren". Die RA#1 müssen nur ein wenig warten, irgendwann werden sie gemäß Geschäftsmodell auch ein RA#2 sein und automatisch profitieren ... :evil:

      Mich nervt dieses unsägliche Verhalten diverser gut bis sehr gut verdienender RAe total ab, zumal es meistens die viel weniger Verdienenden trifft. :thumbdown:

      Mein Vorschlag einer schriftlichen Antwort:
      Sehr geehrter Herr... (RA),

      Sie wissen doch ganz genau, dass ein volljähriges Kind, das keiner Ausbildung nachgeht, auch keinerlei Unterhaltsansprüche gegen seine Eltern hat. Warum wiegeln Sie meinen Sohn gegen mich auf, in dem sie ihm vorgaukeln, er könne Unterhaltszahlungen von mir verlangen?

      Und wenn ein volljähriges Kind einer Ausbildung nachgeht, trägt es im Erstprozess die volle Darlegungs- und Beweislast. Es hat demjenigen Elternteil, von dem es Unterhalt begehrt, nicht nur vollständig Auskunft zu erteilen über seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch und insbesondere über die des anderen Elternteils. Und es hat alle Auskünfte vollständig durch Bescheinigungen u.ä. zu belegen. Die Einkünfte des anderen Elternteils müssen sogar dann belegt werden, wenn dieser Arbeitslosen- oder Sozialhilfe bezieht. (OLG Brandenburg, Urteil vom 14.1.2003, 10 UF 302/01, veröffentlicht in FamRZ 2004, 552-556) Kommt ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nach, hat es ebenso keinen Unterhaltsanspruch. Auch das ist Ihnen genauestens bekannt.

      Ich empfehle Ihnen rein vorsorglich, auf Ihr Honorar wegen vorsätzlicher Falschberatung gegenüber meinem Sohn zu verzichten.

      Hochachtungsvoll
      Unterschrift

      CC: Sohn
      CC: Mutter
    • Also erst einmal vielen Dank an Susanne und Clint für die Antworten....

      @Clint, Deine Antwort gefiel mir richtig gut, vor allem dein Vorschlag einer schriftlichen Antwort. Ich habe daraufhin den Termin beim RA erstmal gecancelt und Deinen Text etwas abgewandelt per Einschreiben verschickt.... Da freue ich mich jetzt schon auf deren Antwort....werde dann an dieser Stelle wieder berichten.

      LG,

      cat
    • Hallo @all,

      ich möchte mal kurz Rückmeldung geben. Nachdem ich also den Brief verschickt habe, nichts mehr von der Gegenseite gehört. Ausser einer bösen SMS der Exfrau, die es immer noch als "Frechheit" empfindet, dass ich kein Geld mehr überweise.....da kann ich aber mit leben. Hier der Text, den ich verschickt habe:



      Sehr geehrte Frau XXXXXXXX,

      ich setze voraus Sie wissen, dass ein volljähriges Kind,
      welches keiner Ausbildung nachgeht, auch keinerlei Unterhaltsansprüche gegen
      seine Eltern hat.

      Ein volljähriges Kind, das sich nicht in einer Ausbildung
      befindet, muss selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen. Für diese
      Erwerbsobliegenheit gelten strenge Maßstäbe, das heißt der Volljährige muss
      jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch Arbeiten annehmen, die unter seiner
      gewohnten Lebensstellung liegen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.3. 99, 5 WF
      129/98).

      Warum wiegeln Sie meinen Sohn gegen mich auf, indem Sie ihm
      vorgaukeln, er könne Unterhaltszahlungen von mir verlangen?

      Selbst wenn ein volljähriges Kind einer Ausbildung nachgeht, trägt es im
      Erstprozess die volle Darlegungs- und Beweislast. Es hat demjenigen Elternteil,
      von dem es Unterhalt begehrt, nicht nur vollständig Auskunft zu erteilen über
      seine eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, sondern auch und
      insbesondere über die des anderen Elternteils. Und es hat alle Auskünfte
      vollständig durch Bescheinigungen u.ä. zu belegen. Die Einkünfte des anderen
      Elternteils müssen sogar dann belegt werden, wenn dieser Arbeitslosen- oder
      Sozialhilfe bezieht. (OLG
      Brandenburg, Urteil vom 14.1.2003, 10 UF 302/01
      , veröffentlicht in
      FamRZ 2004, 552-556) Kommt ein in Ausbildung befindliches volljähriges Kind
      seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nach, hat es ebenso keinen
      Unterhaltsanspruch.

      Ein Unterhaltsanspruch nach § 1610 Abs.2 BGB auf
      Unterhaltsleistungen für eine angemessene, der Begabung, Neigung und Leistungsfähigkeit
      entsprechende Ausbildung eines Kindes setzt allerdings im
      Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 1618 a BGB voraus, dass der
      Unterhaltsberechtigte die Ausbildung mit Fleiß und der gebotenen
      Zielstrebigkeit in angemessener und üblicher Zeit durchführt und beendet.

      Auch das sollte Ihnen genauestens bekannt sein.

      Aus o.g. Gründen widerspreche ich hiermit Ihrem Schreiben vom 08 05 2015und lehne Unterhaltszahlungen an meinen Sohn ab.

      Rein vorsorglich empfehle ich Ihnen, auf Ihr Honorar wegen vorsätzlicher Falschberatung gegenüber meinem Sohn zu verzichten.


      Hochachtungsvoll,

      xxxxxxxxx


    • Hallo catweazle,
      danke für die Zwischenmeldung!
      Das tut zwar nicht viel zur Sache und ist für deinen konkreten Fall auch nicht so bedeutsam: Aber ich frage mich immer wieder, welchen Sinn solche ellenlangen, den gegnerischen Anwalt mit Paragraphen und Bestimmungen belehren wollenden Briefe eigentlich erfüllen sollen? Das weiß der doch alles selber. Er probierts halt trotzdem.
      Gerade in einem Fall wie deinem ist die Sache so eindeutig, dass ein, zwei Sätze doch reichen: Ich kann nicht erkennen, dass eine Rechtsgrundlage für die Forderung Ihres Mandanten besteht, da dieser sich nicht in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Und Punkt.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo kurtkurt,

      da hast du bestimmt recht! Ich wollte es mir allerdings nicht nehmen lassen dem RA einen etwas längeren Brief zu schreiben und ihm seine Fehler aufzuzeigen. Ich habe übrigens weiterhin nichts neues gehört....Nochmals vielen Dank an clint für den Tipp, NICHT zum Anwalt zu gehen. Hat mir tatsächlich ne Menge Geld gespart.

      Schönen Tag euch allen...

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von catweazle2k3 ()

    • Hallo,

      ich erlaube mir eine kleine Anmerkung:

      ein Anwalt ist immer und zuerst seinem Mandanten verpflichtet. Das ist hier der Sohn. Ein Anwalt ist nicht wie ein Richter zur Neutralität verpflichtet, sondern zur Parteilichkeit. Parteiverrat ist für einen Anwalt sogar strafbar.

      Wenn der Anwalt für den Sohn Unterhaltsansprüche behauptet, die in Wirklichkeit nicht existieren, macht er deswegen keinen Fehler und hat ihn vermutlich auch nicht falsch beraten (es sei denn, seinem Mandanten würden daraus finanzielle Schäden entstehen, etwa durch Schadenersatzforderungen der Gegenseite wenn er es zu weit treibt). Im Gegenteil versucht er damit, die Interessen seines Mandanten optimal zu vertreten. Da die meisten Menschen ziemlichen Respekt davor haben wenn ein Anwalt ihnen schreibt "Sie sind verpflichtet xyz zu tun/zu zahlen", klappt das wahrscheinlich oft auch, selbst wenn sein Mandant rechtlich gesehen gar keinen Anspruch hat. Zeigt die Gegenseite dass sie den Bluff surchschaut, dann wird in der Regel darauf keine Stellungnahme oder Antwort mehr erfolgen, sondern der Anwalt wird seinem Mandanten mitteilen "tut mir leid, hat nicht geklappt, und dass Sie rechtlich keinen Anspruch haben wissen Sie ja schon."

      Von daher ist es in der Tat nicht nötig Urteile zu zitieren oder dem Anwalt Kunstfehler vorzuwerfen - ein Zweizeiler reicht vollkommen aus.

      Übrigens: solch ein Bluff ist oft durch die Formulierung erkennbar. Wenn ein Anwalt schreibt "wir sind der Auffassung dass..." oder noch deutlicher "mein Mandant ist der Auffassung dass..." dann heisst das: hier kann man auch anderer Meinung sein oder gar - der Anwalt IST anderer Meinung, behauptet aber das Gegenteil. Wäre er wirklich der Meinung gewesen dass ein Unterhaltsanspruch besteht, hätte er knallhart eine kurze Frist zur Zahlung sowohl für den laufenden Unterhalt als auch für die genau berechneten Rückstände gesetzt und dazu aufgefordert binnen einer weiteren Frist einen Unterhaltstitel beim Jugendamt zu erstellen. Das ganze natürlich unter Androhung einer Klage, falls die Fristen nicht eingehalten werden.
    • Falbala146, danke für deine ausführliche Antwort. Du hast vollkommen recht mit deinen Ausführungen...trotzdem wollte ich mir das nicht nehmen lassen und so zeigen dass man es mit mir eben nicht so machen kann und ich mich zu wehren weiß.

      Clint...danke dir! Nein es gab keinerlei Reaktion darauf von seiner Seite.
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