Da es leider keine aktuellen Urteile/Beschlüsse hierzu gibt, macht es die Anwendung der älteren Entscheidung nicht unbedingt anwendbar. Auch ist eine kostenpflichtige Auskunft nicht automatisch richtiger als eine kostenfreie.JA-Titel schrieb:
Aber mehr als 20 Jahre nach dem BGH-Urteil erstellt ein Anwalt im Internet eine kostenpflichtige Antwort für einen Vater. Der Beitrag ist öffentlich nachzulesen (nach der Fundstelle googeln).
Nach Vorgabe des § 1613 III BGB ist Unterhalt monatlich im Voraus in einem Betrag fällig und dies sogar vollständig sofern der Anspruch im laufenden Monat erlischt (Tod). Im Ehegattenunterhaltsrecht ist dies auch so geregelt (müsste 1585 sein). Eine einheitliche Rechtsauffassung ist in der Fachliteratur nicht erkennbar. Der Ausgang eines Rechtsstreites ist daher mehr als ungewiss.
Gerade da es meist nur um 20-30 Euro Unterschied in diesem einen Monat geht, würde ich dieses Prozessrisiko nicht eingehen und empfehle meist die Leistung des vollen Betrages zum Ersten des Monates.
Sofern die Beteiligten die Weitergabe von Belegen nicht untersagen, dürfte dies kein Problem sein.JA-Titel schrieb:
In der Tat könnte das ein Vorteil sein. Vorausgesetzt natürlich, das Jugendamt ermittelt den Volljährigenunterhalt korrekt! Einen Service hätte das Jugendamt noch bieten können: Vollständige Auskunft von Mutter und Kind (gem. gesetzlicher Auskunfts- und Belegpflicht) gleich mitzuliefern. Dann könnte der Vater seinen Haftungsanteil sofort selbst errechnen und müsste jetzt nicht erst umständlich Auskunft verlangen.
Anmerkung aus Erfahrung:
Sofern der Vater jedoch die Weitergabe seines Steuerbescheides "aus Datenschutzgründen" untersagt, kann er nicht Belege der Mutter erwarten . . . Leider der häufigste Grund, warum Jugendämter nichts an den Vater weiterleiten können/dürfen.
Hoffen wir mal, dass der Threadstarter nicht solche Probleme bekommt.
Gruß
ernst
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