Unterhalt während Masterstudium

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    • Unterhalt während Masterstudium

      Liebes Forum,

      meine Tochter ist nun 21 Jahre alt, studiert zur Zeit an der Uni in Kaiserslautern und wird im September ihren Bachelor - Abschluss machen.

      Nach Ihrem Abitur habe ich ihr gesagt, dass ich Sie während Ihrem Studium finanziell unterstütze und zahle ihr derzeit monatlich 500€ an Unterhalt. Zudem erhält sie das Kindergeld und ihre Mutter ist der Meinung, dass sie nichts zahlen muss, weil kein eigenes Einkommen. Meine Ex ist wieder verheiratet und arbeitet selber nicht. Weder meine Tochter noch ich haben Kontakt zur Mutter.

      Leider kam es beruflich bei mir anders als geplant, so dass ich diese finanzielle Belastung monatlich nicht mehr stemmen kann. Daraufhin habe ich meiner Tochter angekündigt, dass ich ab September nur noch 240€ zahlen werde. Ich bin seit knapp 1,5 Jahren selbständig bin und meine Umsätze noch nicht dort sind, wo ich sie gerne sehen würde.

      Seit 2008 bin ich wieder verheiratet und wir haben zwei Töchter im Alter von 3 und 5 Jahren.

      Nun drängen sich mir einige Fragen auf, die ich gerne beantwortet hätte:

      a) Wie viel Unterhalt muss ich mindestens zahlen und wer legt dies fest?
      b) muss ihre Mutter wirklich nichts zahlen, oder kann man da etwas unternehmen und wenn ja - was?

      Meine Tochter geht natürlich den einfachen Weg.

      Ich würde mich über eine Beantwortung der Fragen sehr freuen.

      Danke

      Mullewapp
    • Hallo Mullewapp,

      Die Tochter mit eigener Wohnung hat einen mtl. Bedarf von 670€ mtl (inclusiv Kindergeld).

      Der Selbstbehalt ihr gegenüber beträgt 1200€.

      mullewapp schrieb:

      a) Wie viel Unterhalt muss ich mindestens zahlen und wer legt dies fest?
      b) muss ihre Mutter wirklich nichts zahlen, oder kann man da etwas unternehmen und wenn ja - was?
      a) ist abhängig von der Höhe deines Einkommens ( wie hoch ist dies?).
      b) die Tochter ist nicht mehr privilegiert, hat die EX weniger als 1200€ Einkommen muss sie i.d.R nichts zahlen.

      Die Tochter müsste natürliche vorrangig BAFöG beantragen.

      Hinzu kommt noch das du ja auch für die weiteren 2 Kinder + deren Mutter Unterhalt leisten musst.


      lg
      edy
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    • Hallo Edy,

      vielen Dank für Deine schnelle Antwort.

      Mein Einkommen für das erste Jahr wird gerade noch vom Steuerberater / Finanzamt festgestellt - wird sich aber schätzungsweise bei ca. 2100,-€ netto bewegen. Nur der Vollständigkeitshalber - ich lebe mit meiner Frau und den beiden jüngeren Töchtern zusammen und wir sind auch glücklich.

      und ihre Mutter muss wirklich keinen Unterhalt bezahlen, obwohl ihr Mann arbeitet und gutes Geld verdient?
      (im umkehrschluss würde das bedeutet, dass ich in einer Arbeitslosogkeit auch nichts mehr zahlen muss?)
      Kannst Du anhand meiner groben Eckdaten meinen Unterhalt feststellen?
      Hat meine Tochter wirklich ein Anrecht auf BAFÖG?

      Vielen Dank und viele Grüße
      Mullewapp
    • Hallo Mullewapp,

      mullewapp schrieb:

      Hat meine Tochter wirklich ein Anrecht auf BAFÖG?


      bafoeg-rechner.de/FAQ/master.php


      Dein Netto muss dann noch bereinigt werden um das unterhaltrelevante Einkommen zu ermitteln.

      Wohnst du in eigener IMMO? bestehen noch Zinszahlungen?

      Da die Tochter nicht mehr privilegiert ist, muss deine EX nicht arbeiten gehen.

      Zunächst bist du 3 Personen (deine beiden Minderjährigen + die Frau ) zu Unterhalt verpflichtet.

      Erst wenn diese versorgt sind, kommt deine studierende Tochter an die Reihe.

      Da dürfte für die 21 Jährige nichts mehr an Unterhalt übrig bleiben.(sehr grobe erste Einschätzung).

      lg
      edy
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    • Hallo Mullewapp,

      Als Selbständiger bist Du ja in aller Regel Privat Krankenversichert. Auf lange Sicht wäre da dann eher die Gesetzliche billiger. Vom Grundsatz her kann man sich auch bei der Afa gegen Arvbeitslosigkeit versichern. Die ein oder andere Steuervorauszahlung wäre da viellelicht gegebenenfalls ebenso wie Steuerberatungskosten wohl durchaus vorziehbar? All das würd Dein Monatsnetto ja noch absenken. Zudem wärst Du dann ja auch noch gesichert.

      Sie sollte ruhig mal Bafög beantragen, jedoch mal unter Beücksichtigung das Dein Unterhalt komplett wegfällt. Die Summe beim Bafög ist nicht die Summe, die dann letztlich Unterhaltsrelevant ist. Übrigens hilft es ihr nichts das nicht beantragen zu wollen, weil Sie das dann später zurückzahlen müste. Sie ist zur Minimierung der Kosten verpflichtet.

      Ob Sie wirklich ein ANrecht auf BAfög hat, weiß Sie letztlich erst, wenn Sie dieses beantragt hat. Es gibt aber auch Fälle, bei denen Sie dann erst noch Widerspruch einlegen muß. Z.B. Wenn das aktuelle Gehalt tatsächlich niedriger als das auf dem abgegebenen Steuerbescheid ist....

      Im übrigen würde ich da dann aber wirklich auch noch einmal eindringlichst auf die bisherigen freiwilligen Zahlungen hinweisen. Sie macht da kein gutes Wetter, wenn Sie da so reagiert. Es zeigt sich, das es da dann wohl für künftige zahlungen durchaus sinnvoll ist eine Vereinbarung schriftlich mir EXIT-Funktion zu treffen..

      Gruß Ephesus
    • Hallo Mullewapp,

      bei Selbstständigen wird i.d.R. der Durchschnitt der letzten 3 Jahre genommen, um das Netto zu ermitteln.

      Dein Einkommen kann um verschiedene Posten, z.B. private KV, private AV, Risiko-LV etc. bereinigt werden. Lies hierzu am besten in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen OLG nach.

      Außerdem stehen die beiden minderjährigen Kinder sowie deine Ehefrau im Rang vor der großen Tochter, vgl. § 1609 BGB, d.h dass zuerst deren Ansprüche befriedigt werden müssen; und falls dann noch etwas übrig bleiben sollte, steht dies der volljährigen Tochter zur Verfügung. Die Kindergartenbeiträge stellen Mehrbedarf der Kinder dar und sind ebenfalls vorrangig.

      BAföG muss beantragt werden und könnte ihr ggfs., falls sie Ansprüche hat und keinen Antrag stellt, als fiktives Einkommen unterstellt werden. Da dein Einkommen gesunken ist, soll sie einen Antrag auf Aktualisierung stellen, damit die jetzigen, niedrigeren Einkünfte herangezogen werden. Andernfalls würde der Anspruch auf der Grundlage von vor 2 Jahren ermittelt.

      Ich bin mir nicht sicher, ob die Kindsmutter, wie edy schreibt, einfach Hausfrau sein darf, wenn sie keine kleinen Kinder zu betreuen hat. Die Tochter ist zwar nicht privilegiert, aber es besteht bei Unterhaltsansprüchen laut unserer RA immer eine Erwerbsobliegenheit, und man geht zunächst von einer Vollzeitstelle aus. Lediglich die gesteigerte Erwerbsobliegenheit entfällt (also z.B. eventuell die Annahme eines Nebenjobs).

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo H.T.

      Hochtief schrieb:

      ich dachte, es gehe ihm um die Mutter der studierenden Tochter, die "nur" Hausfrau und ebenfalls wieder verheiratet ist, nicht um die aktuelle Ehefrau, mit der er die 2 minderjährigen Kinder hat.
      Du hast natürlich recht.

      Dennoch bin ich der Meinung,da die Tochter nicht mehr privilegiert ist,hat die Mutter der 21 Jährigen keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

      lg
      edy
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    • Hallo edy,

      dass sie keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit hat, denke ich auch, da das "Kind" nicht mehr privilegiert ist. Laut unserem RA besteht aber dennoch eine Erwerbsobliegenheit, d.h. man darf nicht einfach ohne zwingenden Grund nicht oder in Teilzeit arbeiten, wenn man unterhaltspflichtig ist.

      Ob man der KM eine Erwerbsobliegenheit zumuten kann, wird vielleicht auch von ihrer Ausbildung, der Dauer ihres Hausfrauendaseins, ihrer Rolle in der vorherigen Ehe etc. abhängen. Genaues weiß ich hier aber leider nicht. Ich weiß nur, dass auch gegenüber nicht-privilegierten Volljährigen eine "normale" Erwewrbsobliegenheit besteht.

      VG, HT
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