Neue Altersgruppe neue Probleme

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    • Neue Altersgruppe neue Probleme

      Hi Leute,

      sehr interessantes Forum, aber leider konnte auch ich nicht die passenden Antworten finden. Kurz zu meiner Situation:

      - Außereheliches Kind wird ab September 12 Jahre alt.
      - KM verlangt just mehr Unterhalt, bisher einvernehmliche Klärung über Betrag.
      - Titel über 100% des Regelbetrages (anteilig anrechenbares Kindergeld) von 2005 vorhanden.

      Ich war damals sehr jung (19 Jahre) als ich Vater wurde und hab die Vaterschaft anerkannt und den bereits erwähnten Titel über 100% des Regelbetrages 2005 unterschrieben. Nun verlangt die Mutter, dass ich ihr meine letzten beiden Abrechnungen zeige um mit dem Nettobetrag auf die Düsseldorfer Tabelle zu schauen um den neuen Betrag zu ermitteln. Da dies eigentlich nicht ganz richtig ist, da mein Nettoeinkommen bereinigt werden müsste, tue ich mich schwer, was ich als nächstes tun soll. Gesprochen haben wir, und sie besteht auf die Tabelle, also diesmal keine einvernehmliche Klärung.

      Daher habe ich folgenden brennenden Fragen:

      - Welchen Anspruch hat die Mutter mit dem vorhandenen Titel über 100% des Regelbetrags? Erhöht dieser sich automatisch auf mehr als 100% auch wenn es in dem Titel nicht steht? Dort steht nur "... , die Höhe meines zu zahlenden Einkommens automatisch ändern wird, wenn durch eine Rechtsverordnung der BRD die Regelbeträge angepaßt (alte deutsche Rechtsschreibung :thumbsup: ) werden (§1612 a Abs. 4 BGB). Dort steht aber Nichts davon, dass ich falls ich mehr verdiene auch mehr als die 100% bezahlen muss. Wobei ich natürlich entsprechende Passagen im BGB nicht ausschließen möchte...

      - Kann Sie trotz einvernehmlicher Klärung, den Differenzbetrag den Sie selbst bisher nicht eingefordert hat nachfordern? (Nur wenn es hart auf hart kommt)

      - Wenn ich den neuen Prozentsatz errechnen will, komme ich immer auf 100% weil der Zahlbetrag ja schon der verminderte Mindestbetrag ist bzw noch geringer. Ich weiß nicht wie ich den alten Titel vernünftig umrechnen kann, was ja nach den Leitlinien zulässig ist. HILFE!!!

      -Wie verhalte ich mich jetzt intelligent, welchen Rat würdet Ihr mir geben? Davon abgesehen, dass ich natürlich weiterhin das Gespräch suchen werde, bevor ich den Rechtsweg gehen werde.

      Bitte um sachlichen Rat !

      Dank & Gruß
      bOOm
    • Hallo Boom,
      die Mutter eures Kindes hat Anspruch auf eine Einkommensauskunft alle zwei Jahre. Bei höherem Einkommen kann dann auch eine entsprechende Anpassung des Titels erwartet werden.
      Insofern würde ich an deiner Stelle den Zahlbetrag genau ausrechnen, der bei deinem bereinigten durchschnittlichen Nettoeinkommen fällig wäre, den entsprechend titulieren lasse (kostenlos beim Jugendamt). Für die Berechnung können dir die Forumsmitglieder wichtige Tipps geben und auftauchende Fragen beantworten.
      Gruß Kurt

      P.S. Herzlich Willkommen im Forum!
    • Hi bOOm,

      sorry, weiß einfach noch nicht warum die Zitate immer von hinten her anfangen. Kann man das irgendwie einstellen gr?


      Boom schrieb:

      -Wie verhalte ich mich jetzt intelligent, welchen Rat würdet Ihr mir geben? Davon abgesehen, dass ich natürlich weiterhin das Gespräch suchen werde, bevor ich den Rechtsweg gehen werde.

      Boom schrieb:

      - Wenn ich den neuen Prozentsatz errechnen will, komme ich immer auf 100% weil der Zahlbetrag ja schon der verminderte Mindestbetrag ist bzw noch geringer. Ich weiß nicht wie ich den alten Titel vernünftig umrechnen kann, was ja nach den Leitlinien zulässig ist. HILFE!!!
      Frag mal beim Jugendamt an, die haben sollche Umsetzungstabellen vom alten ins neue Recht.

      Boom schrieb:

      - Kann Sie trotz einvernehmlicher Klärung, den Differenzbetrag den Sie selbst bisher nicht eingefordert hat nachfordern? (Nur wenn es hart auf hart kommt)
      Wenn Du das schriftlich hast wohl eher nicht. Wenn Sie einen auf doof macht, bis zu 12 Monate Rückwirkend.

      Boom schrieb:

      - Welchen Anspruch hat die Mutter mit dem vorhandenen Titel über 100% des Regelbetrags? Erhöht dieser sich automatisch auf mehr als 100% auch wenn es in dem Titel nicht steht? Dort steht nur "... , die Höhe meines zu zahlenden Einkommens automatisch ändern wird, wenn durch eine Rechtsverordnung der BRD die Regelbeträge angepaßt (alte deutsche Rechtsschreibung ) werden (§1612 a Abs. 4 BGB). Dort steht aber Nichts davon, dass ich falls ich mehr verdiene auch mehr als die 100% bezahlen muss. Wobei ich natürlich entsprechende Passagen im BGB nicht ausschließen möchte...
      in dem Moment, wo Du netto mehr verdienst, erhöht sich der Bertag auch. Daher müstest Du dann auch mehr Unterhalt zahlen. Das kann z.b. bedeuten, das Du einen Euro mehr netto hast und gleichzeitig 20-xy mehr Unterhalt zahlst. Du must auch beim Gruppensprung automatisch anpassen. ebenso must Du Dich darum selbständig kümmern, ob sich die Tabelle ändert, dann kannst wieder anpassen. Wenn sich jedoch Dein Netto verringert, darfst das nicht einfach absenken, müstest im Extremfall dagegen klagen..

      Boom schrieb:

      Daher habe ich folgenden brennenden Fragen:

      Boom schrieb:

      Ich war damals sehr jung (19 Jahre) als ich Vater wurde und hab die Vaterschaft anerkannt und den bereits erwähnten Titel über 100% des Regelbetrages 2005 unterschrieben. Nun verlangt die Mutter, dass ich ihr meine letzten beiden Abrechnungen zeige um mit dem Nettobetrag auf die Düsseldorfer Tabelle zu schauen um den neuen Betrag zu ermitteln. Da dies eigentlich nicht ganz richtig ist, da mein Nettoeinkommen bereinigt werden müsste, tue ich mich schwer, was ich als nächstes tun soll. Gesprochen haben wir, und sie besteht auf die Tabelle, also diesmal keine einvernehmliche Klärung.
      Du warst volljährig! Du solltest einen Anwalt befragen, das kostet zwar, wird aber wohl letztlich dazu führen (ISUV-Mitglied werden und Anwalt vergünstigt odser so..

      Boom schrieb:


      - Außereheliches Kind wird ab September 12 Jahre alt.
      - KM verlangt just mehr Unterhalt, bisher einvernehmliche Klärung über Betrag.
      - Titel über 100% des Regelbetrages (anteilig anrechenbares Kindergeld) von 2005 vorhanden

      Soweit ich das sehe, erhöht sich normalerweise in dieser Stufe der Unterhalt. Vergleich doch einfach mal den Deltabetrag zwischen alter und neuer Stufe und biete ihr diesen als neue erhöhte Zahlung an. Du hast einen selbstbehalt von 1.200 Euro. Alles was darüber ist kann Sie theopraktisch abzocken..

      Das ist meine Meinung und teilweise Erfahrungen, jedoch keine rechtsberatung, hierfür gibt es Fachanwälte...



      Gruß Ephesus :huh:
    • Hallo Boom,

      wenn die KM einen Titel über 100% hat, kann sie diesen Betrag pfänden lassen, wenn du nicht zahlst. Eine Prozentzahl bedeutet, dass ein dynamischer Titel vorliegt, sodass jede Erhöhung der DDT automatisch eine Erhöhung des Unterhalts nach sich zieht.

      Ob euer Kind inzwischen einen Anspruch auf mehr als die 100% hat, muss berechnet werden. Der Anspruch des Kindes auf Offenlegung der Einkünfte besteht alle 2 Jahre, und sollte dies zu einer Erhöhung des Unterhalts führen, so hat das Kind auch ein Recht, diesen neuen und höheren Anspruch titulieren zu lassen.

      Sobald sie dich zur Offenlegung der Einkünfte auffordert, bist du diesbezüglich in Verzug gesetzt, d.h. ab diesem Zeitounkt kann auch rückwirkend mehr Unterhalt gefordert werden; für die Zeit vor der Aufforderung allerdings nicht.

      Dass sie nicht einfach das vom Arbeitgeber ausgezahlte Netto zur Einstufung in die DDT nehmen kann, da das Netto bereinigt wird, ist richtig. Ich würde an deiner Stelle mal selbst nachrechnen oder nachrechnen lassen, zu welchem aktuellen Ergebnis das führt, und ihr das vorlegen. Sollte sie beim JA eine Beistandschaft einrichten oder einen RA beauftragen, wirst du um eine eventuelle Erhöhung ohnehin nicht "herumkommen".
      Achte bei einem neuen Titel darauf, dass dieser bis zur Volljährigkeit befristet ist.

      Gruß, HT
    • Hallo zusammen,

      danke für die aufschlussreichen Schilderungen, zumindest kenne ich meinen Standpunkt jetzt besser. Generell besteht bei mir immer noch die Möglichkeit, die Klärung neben dem Jugendamt und Familiengericht durchzuführen. Mit nicht einvernehmlich meinte ich eher, dass der Betrag nicht zu meinem Gunsten ausfällt, aber soweit ich absehen kann, möchte die KM nicht zum JA oder RA gehen.

      Welchen Vorteil habe ich denn wenn ich den Titel aktualisieren lasse, oder ist es "schlauer" den alten Titel einfach bestehen zu lassen. Ich möchte ungern schlafende Hunde wecken.

      Grüße,
      bOOm
    • Hallo Boom,

      Boom schrieb:

      dass der Betrag nicht zu meinem Gunsten ausfällt, aber soweit ich absehen kann, möchte die KM nicht zum JA oder RA gehen.
      Dann soll die KM einen Verzicht auf Vollstreckung des bestehenden Titels bestätigen oder diesen zurückgeben.

      Nach Einigung, könnt ihr m.E. einen neuen Titel bei einem Notar kostengünstig erstellen lassen.

      Das hälftige Kindergeld wurde beim Betrag der DT bisher berücksichtigt?

      Wenn du willst? Wie hoch war dein Netto-EK bei der Geburt der Tochter? und heute?

      EPHESUS schrieb:

      Soweit ich das sehe, erhöht sich normalerweise in dieser Stufe der Unterhalt. Vergleich doch einfach mal den Deltabetrag zwischen alter und neuer Stufe und biete ihr diesen als neue erhöhte Zahlung an. Du hast einen selbstbehalt von 1.200 Euro. Alles was darüber ist kann Sie theopraktisch abzocken..
      Der SB gegenüber der 12 Jährigen Tochter ist 1000€

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Boom schrieb:

      Mit nicht einvernehmlich meinte ich eher, dass der Betrag nicht zu meinem Gunsten ausfällt, aber soweit ich absehen kann, möchte die KM nicht zum JA oder RA gehen.

      Welchen Vorteil habe ich denn wenn ich den Titel aktualisieren lasse, oder ist es "schlauer" den alten Titel einfach bestehen zu lassen. Ich möchte ungern schlafende Hunde wecken.


      Hallo Boom,

      ich kenne mich mit der Umrechnung der dynamischen Titel nach 2008, ehrlich gesagt, nicht aus, aber wenn du 100% tituliert hast, bedeutet das doch vermutlich einfach, dass du "lediglich" den Mindestunterhalt zahlst, zu dem du gesetzlich verpflichtet bist und um den du kaum "herumkommst", da du gegenüber einer Minderjährigen gesteigert erwerbspflichtig bist. Derzeit beträgt der Mindestunterhalt ab 12 426 € minus hälftiges Kindergeld; dies entspricht einem Zahlbetrag von 334 €, der, wie gesagt, das Minimum darstellt und der bereits jetzt tituliert ist und bezahlt werden muss bzw. andernfalls gepfändet werden könnte.

      Welchen Betrag fordert denn die Kindsmutter?

      Weniger als 334 € zu zahlen bedeutet, dass ein Mangelfall vorliegt, und dann könnte die Kindsmutter prüfen lassen, ob man dir ggfs. fiktive Einkünfte anrechnen lassen oder einen Nebenjob zumuten könnte.

      Was verdienst du denn netto? Welche Bereinigungsmöglichkeiten hast du? Welches OLG ist zuständig (d.h. welche Leitlinien gelten)?

      Wenn dein bereinigtes Netto über 1500 € liegt und du mehr als den Mindestunterhalt zahlen musst, wäre es natürlich, rein finanziell und "aktuell" gesehen, "schlauer", keinen neuen Titel anfertigen zu lassen, da sie im Zweifel nur 100% pfänden lassen kann.
      Sollte der alte Titel jedoch unbefristet sein und du ohnehin bereit, das zu zahlen, was du zahlen musst, dann macht ein neuer Titel meiner Meinung nach trotzdem Sinn, wenn er dann bis zur Volljährigkeit befristet ist. Ab dann ist auch die Kindsmutter barunterhaltspflichtig, das volle Kindergeld wird verrechnet etc., d.h., es muss ohnehin alles neu berechnet werden, und man spart sich u.U. eine Abänderungsklage.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Welche Bereinigungsmöglichkeiten hast du? Welches OLG ist zuständig (d.h. welche Leitlinien gelten)?
      Ich denke Düsseldorf oder Köln, je nachdem von wem man ausgeht. Ich habe nach bisheriger REcherche folgenden Bereinigungsmöglichkeiten gefunden;

      - 4% Altersvorsorge
      - 5% berufsbedingte Aufwände
      - 0,30€ pro km einfache Fahrt zur Arbeit (220 Arbeitstage)
      - Fahrten zur KM (je Hinweg? , auch 0,30€/km ???)
      - anrechenbare Kredite;
      - Haus (Rate - Wohnvorteil (qm x örtlicher Wohnspiegel)
      - Auto
      Wie sieht es mit letzterem aus, was ist beim Autokredit anrechenbar, sind 330€ im Monat in Ordnung!? KM wohnt 100km entfernt und zur Arbeit sind es 25km. Daher glaube ich mein Fahrzeug rechtfertigen zu können.

      Naja nachdem ich all das abzog, entspannte sich die Situation erheblich. Aber was ist wirklich anrechenbar, was ist strittig?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Boom ()

    • Hallo Boom,

      Boom schrieb:

      Wie sieht es mit letzterem aus, was ist beim Autokredit anrechenbar, sind 330€ im Monat in Ordnung!?

      Nein, das geht nicht. In der Km-Pauschale für die Fahrten zur Arbeitsstelle sind die Fahrzeugkosten enthalten. Für den Kredit sind also 0€ abzuziehen.
      Auch bei den Hauskosten kannst du nur die Zinsen ansetzen, nicht die Tilgung. Eventuell kannst du letztere bei der Altersvorsorge ansetzen, aber da bin ich mir nicht so sicher.
      Die 4% bei der Altersvorsorge kannst du nicht pauschal ansetzen. Die müssen (Riesterbeiträge etc.) nachgewiesen werden.
      Noch etwas übersehen: Du kannst nicht gleichzeitig 5% berufsbedingte Aufwendungen ansetzen und die Fahrtkosten. Nur entweder oder.
      Gruß
      Kurt

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • Guten Abend!

      die Fahrten zur KM sind auch nicht bereinigend anzusetzen. Jedenfalls dann nicht, sofern sie das hälftige Kindergeld nicht übersteigen. Der übersteigende Betrag kann bereinigend angesetzt werden.

      Sonst hat es Kurt ja aufgezeigt, welche Denkfehler der TS hat.

      Zu den Fahrtkosten, Anschaffung und Reparatur des Autos hier das Zitat aus den LL des OLG Köln...


      10.2.2 Fahrtkosten

      Für notwendige Kosten der berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 Abs. 2 Nr.2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) pro gefahrenem Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungs- und Betriebskosten erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer i.d.R. 0,20 €). Daneben sind weitere Kosten (etwa für Kredite oder Reparaturen) regelmäßig nicht absetzbar.
      LG chico
    • Hallo Boom,

      ich hatte meine Frage eigentlich so verstanden wissen wollen, dass du angibst, welche Bereinigungsmöglichkeiten du ganz konkret hast, damit man hier den zu zahlenden Unterhalt in etwa abschätzen kann.
      Ansonsten hat Kurt ja schon einiges korrigiert. Tilgung fürs Haus kann als Altersvorsorge deklariert werden. Insgesamt muss die Vorsorge nachgewiesen werden und darf den maximalen Prozentsatz nicht übersteigen.

      Zur Ermittlung eines eventuellen Wohnwertvorteils sind die gezahlten Zinsen sowie die tatsächlichen Aufwendungen für Instandhaltung, Rücklage (nachzuweisen!) etc. zu vergleichen. Eventuell erhöht die Tatsache, dass du eine Wohnung oder ein Haus besitzt, also dein unterhaltsrelevantes Einkommen.

      Gruß, HT
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