Vermögensaufteilung

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Vermögensaufteilung

      Hallo

      Nach dem Trennungsjahr steht die Scheidung und Vermögensaufteilung an.
      Ein Haus wurde vor 31 Jahren gemeinsam gebaut, ist nur mit meinem Namen im Grundbuch eingetragen, wird von mir bewohnt, mein Partner ist ausgezogen.
      Der Wert des Hauses gehört beiden da keinerlei Nachweise vorhanden sind wie viel Geld von welcher Seite in den Bau des Hauses geflossen ist.
      Nachdem ich alleine ins Grundbuch eingetragen bin kann ich darüber bestimmen wie das Haus verwertet wird, meinem Partner steht die Hälfte zu.
      Wenn ich das Haus schätzen lasse, meinem Partner die Hälfte des Wertes ausbezahle, kann mir dann im nach ehelichen Unterhalt ein Mietvorteil angerechnet werden wenn ich das Haus weiter bewohne?

      Wie ist dieser Sachverhalt zu sehen :?:

      Gruß Freiheitf.
    • Vermögensaufteilung

      Hallo Freiheitf,

      wenn es sich bei dem von Dir geschilderten Fall um eine Schulaufgabe handeln würde, stünde unter die Aufgabe als Beurteilung folgender Vermerk: "Ergebnis zutreffend, Begründungsweg falsch ".

      Wenn Du allein im Grundbuch stehst, bist Du Alleineigentümer der Immobilie. Wenn ich unterstelle, dass Ihr miteinander verheiratet seid, weil Du einerseits von deinem "Partner" und andererseits von einer "Scheidung" sprichhst und kein Wort über den sogenannten Güterstand Eurer Ehe verlierst, muss ich weiter unterstellen, dass Ihr im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt. Dann stellt sich aber mir die Frage, ob die immobilie vor oder während der Ehe erworben worden ist.

      Ist sie vor der Ehe erworben worden, ist sie in Deiner Vermögensbilanz sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen zu berücksichtigen, während sie im Falle des Erwerbs während der Ehe nur im Endvermögen zu berücksichtigen ist.

      In beiden Alternativen erfolgt die Auseinandersetzung im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs, allerdings bei den Alternativen mit wechselnden Ergebnissen, weil der Zugewinn einer Partei sich immer nach der Differenz zwischen End- und Anfangsvermögen der Partei richtet.

      Mit freundlichen Grüßen

      Prinzip
    • Hallo Freiheitf,

      Freiheitf schrieb:

      Wenn ich das Haus schätzen lasse, meinem Partner die Hälfte des Wertes ausbezahle, kann mir dann im nach ehelichen Unterhalt ein Mietvorteil angerechnet werden wenn ich das Haus weiter bewohne?
      Man kann dir einen Wohnvorteil anrechnen. Hier wäre von Vorteil, wenn das Haus noch nicht völlig schuldenfrei ist.

      Sind noch Zinsen/Abtrag zu zahlen`?



      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Freiheitf,

      zu Beachten ist insbesondere, das sich der Zugewinnausgleich seit einiger Zeit geändert hat. Im neuen Recht gibt es auch eine negativen Vermögenswert im Anfangs- und Endvermögen. Alles was man schwarz auf weis belegen kann ist gut, alles andere wird in der Regel mit "Nichtwissen" oder "unbekannt" verneint. Daher wie Du bereits erkannt hast gehört euch das HAus gemeinsam. Entscheidend ist bei Gütergemeinschaft der Hochzeitstag beim Anfangsvermögen und die Zustellung des Trennungsbegehrens beim Ausgangsvermögen.

      Ich gehe davon aus, das das Grundstück Dir vor der Ehe? gehörte. Das mit dem schätzen lassen ist so eine Sache:

      Normlalerweise gibt es in jedem Landkreis einen Gutachterausschuß, der Dir gegen Gebühr den jeweiligen qm-Preis nennen kann. Normalerweise werden diese "Preise" immer in geraden Kalenderjahren anhand der entsprechenden Verkäufe ermittelt. In abgelegennen Gegenden kann der Preis da durchaus schon einmal über Jahre stabil sein. Wenn ihr euch gemeinsam auf einen Gutachter (schriftlich) einigen könnt und der Anfangs und Endwert fair geschätzt wird, dann ist das ok. Ein Gutachter kostet in der Regel ca. 2.000 Euro aufwärts. Wenn der Partner das nicht anerkennt, dann wird das Familiengericht einen Gutachter bestimmen. Wer einen Gutachter wegen dem Wert haben möchte wird diesen dann bei Gericht auch bezahlen müssen (vorab). Ihr könntet euch ja auch darauf einigen, das ihr die Gutachterkosten gemeinsam je 1/2 tragt. Der gutachterpreis sagt jedoch nichts über den tatsächlich erzielbaren Verkaufswert aus. Es kann also sein, das die Immobilie im Falle eines Verkaufs bzw bei einer Zwangsversteigerung eben weniger aber auch wesentlich mehr erzielen kann. Aber das ist immer so eine Art Spekulation.

      Beispiel 1:

      140.000€ Frau Anfang Grundstück 100.000 Euro, Haus 0 (nicht vorhanden), Bargeld+Wertanlagen 40.000€

      360.000€ Frau Ende Grundstück 150.000€, Hauswert (Gutachten) 200.000, Bargeld+Wertanlagen 10.000€

      Der erwirtschaftete Zugewinn der Frau beträgt die Hälfte von 220.000€, also 110.000 €

      100.000€ Mann Anfang 100.000 in Bargeld und Wertanlagen

      200.000€ Mann Endvermögen 200.000 in Bargeld und Wertanlagen

      Der erwirtschaftete Zugewinn des Mannes beträgt die Hälfte von 100.000€, also 50.000 €

      Da die Ehefrau einen höheren Zugewinn hat, ergibt sich eine Vermögensausgliechszahlung von der Frau an den Mann in höhe von 110.00-50.000=60.000€ an den Mann.

      Wenn Du in Deiner eigenen Immobilie wohnst, dann must Du Dir die Ortsübliche Miete als Vorteil anrechnen lassen.

      Gruß

      Ephesus

      PS.: Es ist meist immer besser, wenn man sich einigt. Alles andere Kostet neben der Gesundheit auch viel Kohle.. ;(
    • Vermögensaufteilung

      Hallo Ephesus,

      EPHESUS schrieb:

      Entscheidend ist bei Gütergemeinschaft der Hochzeitstag beim Anfangsvermögen und die Zustellung des Trennungsbegehrens beim Ausgangsvermögen.
      Die Güterstände der Zugewinngemeinschaft und der Gütergemeinschaft sind von verschiedener rechtlicher Qualität und dürfen nicht miteinander verwechselt werden.

      Während der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein gesetzlicher Güterstand ist in dem die Eheleute automatisch leben, wenn wenn sie nichts vertraglich anderers vereinbart haben, handelt es sich bei der Gütergemeinschaft um einen vertraglichen Güterstand.

      Beide Güterstände haben unterschiedliche Rechtsfolgen.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
    • Benutzer online 1

      1 Besucher