Volljährige Tochter ist schwanger - bin ich weiter unterhaltspflichtig?

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    • Volljährige Tochter ist schwanger - bin ich weiter unterhaltspflichtig?

      Guten Morgen!

      Ich hoffe, hier bekomme ich Antworten auf die vielen Fragen, die mir im Kopf rumschwirrrren...

      Meine Tochter (20) ist schwanger.
      Noch wohnt sie bei mir (2 Zimmerwohnung, 50 qm).
      Sie ist in einer (ihrer ersten) Ausbildung,
      am Ende des 2. Lehrjahres.
      Der vorraussichtliche Geburtstermin ist Ende Februar 2015.

      Zur Zeit zahlt der Vater meiner Tochter ihr 105 € Unterhalt, den Rest erhält sie von mir (ich bin berufstätig).

      Wie ist nun die veränderte Rechtslage durch die Schwangerschaft bzw. ab Geburtstermin durch das Kind ?
      Sie denkt zur Zeit über zwei Scenarien nach, wobei die Grundlage klar ist: Eigene Wohnung suchen, und zwar ohne den (arbeitslosen und somit erwerbslosen) Kindsvater des noch ungeborenen Kindes:

      1. Ausbildung trotz Schwangerschaft, Entbindung und dann Ausbildung noch zu Ende zu machen zu versuchen (Chef hat schon Unterstützungsmöglichkeiten signalisiert), dann mit dem Kind zu Hause bleiben bis zum Kindergartenalter oder evtl. Krippe.

      2. Ausbildung ab- oder unterbrechen und fortsetzen wenn das Kind 2 oder 3 Jahre alt ist.

      Wie ist hier nun die jeweilige Rechtslage in Bezug auf Unterhaltsanspruch an mich und ihren Vater (mit dem wir zu keinem Zeitpunkt zusammen gelebt haben, meine Tochter kennt ihn auch gar nicht, er hat aber bisher immer den Minimalunterhalt gezahlt) - bzw. welchen Unterstützungsanspruch hätte sie an den Staat?
      Der Kindsvater entfällt ja hier, da er zwar nun, seit er von der Schwangerschaft weiß, auf Arbeitssuche ist, aber noch ist nichts in Sicht.

      Schon mal ein freundliches "Dankeschön" für Eure Antworten!
      Herzliche Grüße
      Miriam

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: Wort "Kind" mit Wort "Ausbildung" ausgetauscht

    • Hallo Miriam,

      Zunächst wäre eine Beendigung der Ausbildung natürlich wünschenswert.

      Die Tochter soll sich schon mal beim Jobcenter einen Beratungstermin geben lassen.

      Ich denke bei Bezug von ALGII für sich und das Kind, dürfte das Jobcenter nicht auf die Eltern (du und der Vater der Tochter) zurückgreifen.


      gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html


      Ich habe mal gelesen, dass damit verhindert werden soll , das Eltern für einen Schwangerschaftsabbruch (ihrer Tochter) sind.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Salomee,

      ein Volljähriger hat m.W. nur dann einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern, wenn er sich in der Ausbildung befindet. Würde deine Tochter die Ausbildung also unterbrechen, würde auch der Anspruch (vorübergehend) entfallen.

      Theoretisch hat sie einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt gegen den Kindsvater, der aber, wie du schreibst, nicht leistungsfähig ist.
      Sie kann aber für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragen, das sind immerhin 133 € monatlich: bmfsfj.de/BMFSFJ/familie,did=34088.html

      Außerdem kann sie Elterngeld beantragen, das auch dann in Höhe des Mindestsatzes von 300 € bezahlt wird, wenn sie die Ausbildung fortsetzt: familien-wegweiser.de/wegweise…erzeichnis,did=93558.html

      Es stünden ihr bei einer Unterbrechung der Ausbildung im 1. Jahr 300 € Elterngeld, 184 € Kindergeld und 133 € Unterhaltsvorschuss zur Verfügung (= 617 €). Dem steht ein Alg-II-Regelanspruch von 654 € gegenüber (Regelsatz für sie, Regelsatz für das Kind und Mehrbedarf für Alleinerziehende, sofern ich mich hier nichtverrechnet habe), sodass sie ergänzend Alg-II beantragen könnte.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Salomee, Miriam,

      erst mal sorry, bin neu hier und verfolge seit einiger Zeit hier das Forum. Da mich Dein Beitrag sehr bewegt und ich aus eigener Erfahrung weiß, was man alle so mitmachen kann, habe ich mich heute registriert, damit ich Dir die unten Stehenden Infos zukommen lassen kann.


      Salomee schrieb:

      1. Ausbildung trotz Schwangerschaft, Entbindung und dann Ausbildung noch zu Ende zu machen zu versuchen (Chef hat schon Unterstützungsmöglichkeiten signalisiert), dann mit dem Kind zu Hause bleiben bis zum Kindergartenalter oder evtl. Krippe.





      Ich denke, das es vom Grundsatz her wichtig ist die Ausbildung wie auch immer zu bestehen. Es ist im späteren Leben vor allem bei Arbeitgebern wichtig, das man eine erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung hat. Zudem beweist man damit auch, das man trotz plötzlich auftretender "Probleme" und der womöglich verbundenen Hindernisse sein Ziel (Ausbildung) weiter verfolgt hat. Es ist immer besser als ungelernt, da man damit zumindest etwas mehr Gehalt bekommt als ungelernte. Versucht auch mal Kontakt zum Jugendamt z.B. Jugendhilfe, Kirchliche Organisationen etc. aufzunehmen.

      Habe gerade eben im SAT1 Teletext auf P501/2 nachfolgende Information gelesen:

      Zitat:

      Schwanger: Ausbildung verkürzen

      Schwangere können ihre Ausbildungszeit unter Umständen verkürzen. Darauf weist deer Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) hin. Voraussetzung ist, dass sie bereits im letzten Lehrjahr sind und gute Noten in der Zwischenprüfung haben. In dem Fall ist es Grundsätzlich möglich, den Abschluss um ein halbes Jahr vorziehen. Auf diese Weise können Frauen ihre Ausbildung auch dann zu Ende machen, wenn der Geburtstermin mit den Abschlussprüfungen zusammenfällt, erläutert der DGB in seiner "Broschüre Ausbildung, schwanger - und jetzt?".

      Ende

      Ergänzung:

      dgb-bestellservice.de/besys_dg…8af784&volltext=schwanger

      Unter Extras Kannst Du die Broschüre auch als PDF runterladen.

      2. Wenn ich das richtig im Kopf habe, dann war der Kindsvater Arbeitslos? Er könnte sich dann ja theopraktisch auch an der Versorgung des Kindes im Sinne von zur Krippe, bringen, holen etc. beteiligen.

      3. Es liegt mir am Herzen, wenn die Kindseltern beide gemeinsames Sorgerecht haben und sich zum Wohle des Kindes einsetzen. Sollte es da Probleme geben versucht euch über einen "Vermitttler" im Streitfall zu einigen..


      Herzlichste Grüße
      EPHESUS
    • Hallo Salomee,

      vorab - ich denke, die Fortsetzung der Ausbildung wär der güldene Weg, zumal sie einen verständnisvollen Arbeitgeber hat. Außerdem ist sie zum Zeitpunkt der Entbindung schon fast fertig. Gäbe es eine Möglichkeit, die Ausbildung zu verkürzen? Würde deine Tochter das schaffen? Es gäbe auch die Möglichkeit, die Prüfung zum Zeitpunkt nach der Entbindung zu machen.

      Während der Schwangerschaft läuft ja erst einmal alles weiter. 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen danach bekommt sie von der Krankenkasse Mutterschaftsgeld.
      mutterschaftsgeld.de/ Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss, mit dem dann das vorherige Netto erreicht wird.

      Hier wurde verschiedentlich auf *Hartz IV' bzw. Aufstockung hingewiesen. Auszubildende, die eine Ausbildung absolvieren, die nach dem SGB III förderungsfähig ist (= Berufsausbildungshilfe BAB), haben keinen Anspruch auf SGB II Leistungen ( = Hartz IV) Nachzulesen hier:§ 7, Absatz 5 SGB II. Bei dem Ausschluss für BAB-Berufe ist es unerheblich, ob BAB tatsächlich bezogen wird oder nicht. Ausnahmen sind im § 27 geregelt. Hier geht es um Mehrbedarfe und ggf. Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft. Diese Leistungen gelten ausdrücklich nicht als Alg II.

      Ansonsten solltet ihr euch über Themen wie Elterngeld, Beratungsstellen vor Ort und unbedingt auch über die Bundesstiftung Mutter-Kind bundesstiftung-mutter-und-kind…tung-mutter-und-kind.html informieren.

      Viel Glück für euch Drei. Wenn noch Fragen da sind, helfe ich gern - soweit ich kann.

      Freundliche Große von
      Susanne
    • Hallo Salomee,
      die Tipps der Vorredner und die Hoffnung auf den Abschluss der Ausbildung kann man nur unterstützen.

      Zur Ausgangsfrage der Hinweis, das meines Erachtens zwar vorrangig der Vater des Enkels unterhaltspflichtig ist, aber wegen dessen Leistungsunfähigkeit die Unterhaltspflicht der Eltern doch wieder auflebt. Dies dürfte auch dann der Fall sein, wenn die Ausbildung unterbrochen wird, da die Erwerbsobliegenheit der Tochter bis zum 3. Lebensjahr des Kindes ruht.
      Gruß und schönes Wochenende
      ernst
    • Hallo Salomee,

      ich denke auch, dass es möglich sein sollte, dieses eine Jahr, um das es geht, noch zu machen.
      Finanziell dürfte das mit Ausbildungsvergütung, Elterngeld, Kindergeld und Unterhaltsvorschuss ohnehin machbar sein, v.a., wenn sie noch bei dir wohnt, und mit dem Elterngeld könnte sie vielleicht die Kinderbetreuung finanzieren. Eventuell könnte man auch den Kindsvater verstärkt zur Betreuung heranziehen, solange dieser arbeitslos ist.
      Da auch der Arbeitgeber Verständnis signalisiert hat, würde ich eine Unterbrechung, glaube ich, nicht ernsthaft in Erwägung ziehen.

      Euch alles Gute!
      Es würde mich interessieren, für welchen Weg sich deine Tochter entscheidet.

      Gruß,
      HT
    • Hallo zusammen,

      meiner Ansicht nach ist ja zunächst der Kindesvater des Neugeborenen der Mutter zum Unterhalt verpflichtet. ergibt sich aus § 1615 l Abs.3 BGB. ISt der Kindersvater nicht leistungsfähig, so wie hier, sind weiterhin die Eltern der jungen Mutter weiter zum Unterhalt verpflichtet, solange sie sich weiter in Ausbildung befindet.

      Unterbricht die junge Mutter ihre Ausbildung wegen der Geburt und Erziehung des Kindes, entfällt die Unterhaltspflicht ihrer Eltern, weil nicht mehr in Ausbildung. Mutter und Kind bilden dann eine Bedarfsgemeinschaft und haben Anspruch auf ALG2. Es kann dann auch kein Rückgriff auf die Großeltern genommen werden, weil nach Familienrecht/BGB kein Anspruch besteht.

      LG chico
    • Unterbrechung oder Abbruch?

      Hallo HT und chico,

      bei einer Unterbrechnung der Ausbildung wegen Krankheit, Schwangerschaft o.ä. besteht kein Anspruch auf SGBII-Leistungen. Das hat damit zu tun, dass BAB bei einer Unterbrechung der Ausbildung - wie z.B. aus den zuvor genannten Gründen - für 3 Monate weiter gezahlt würde. Und nochmal: Es ist egal, ob BAB tatsächlich bezogen wird oder nicht. Ausschlaggebend ist hier, dass ein Anspruch dem Grunde nach besteht.

      Bricht Salomees Tochter die Ausbildug ab - mit allen Konsequenzen, d.h. Kündigung - dann und nur dann hätte sie einen Anspruch auf Alg II. Dieser Schritt muss gut überlegt sein, nach der Pause bräuchte sie einen neuen Ausbildungsvertrag. Ein Rechtsanspruch beim jetzigen Arbeitgeber besteht nicht. Man kann wirklich nur davon abraten. So kurz vorm Ziel.

      @ chico
      Unterhaltspflicht durch den Vater ist schon klar. Ich dachte, es sei schon Konsens, dass hier - zumindest im Moment - nichts zu erwarten ist. Ebenso wenig käme doch bei der jetzigen Konstellation der "Rückgriff auf Großeltern" in Frage.

      Gruß
      Susanne
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