Wohnwert bzw. Miete einfordern

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    • Wohnwert bzw. Miete einfordern

      Hallo Zusammen,

      ich brauche mal wieder eure Meinung zu einer Idee von mir.

      Kann ich, wenn der TU vom Gericht (im Vergleich) berechnet wurde, nach dem ersten Jahr der Trennung von meiner Frau die Miete für die Wohnung fordern?

      Denn Sie bewohnt ja unsere gemeinsame Wohnung (Mietwert laut TU Berechnung 450 € / marktübliche Miete: ca. 1.000 €). Die Tilgung zahlen wir je zu Hälfte. Die Zahlung mindert mein Einkommen = den TU.

      Somit würde sich am festgelegten TU nichts ändern (den ich ja nur sehr umständlich und schwer anpassen lassen kann), aber ich sichere mir damit meine Ansprüche?

      Oder geht da die Fantasie wieder über das rechtlich machbare hinaus...



      Grüße

      Geldverlust
    • Wohnwert nach Scheidungsantrag

      Hallo edy,

      ..ich habe mal gegoogelt...

      D.h. ich muss bei meine Frau mit hinreichender Deutlichkeit den Ausgleichsanspruch geltend machen? (Trifft hier § 426 Abs.1 BGB zu)

      Kann ich diesen Anspruch gegen meine Frau auch selbst formulieren (und per Einschreiben verschicken) oder muss das ein Anwalt machen?

      Das wäre dann ja ein, von der eigentlichen Scheidung losgelöstes, Verfahren, dessen Eintritt (für meine RSV...sofern ich "Vermieterrechtschutz" mit drin habe) erst mit Datum der Forderung entsteht?

      Errechnet sich der Mietwert auf Basis der ortüblichen Vergleichsmiete und was darf ich ansetzen, wenn Sie die Wohnung voll möbliert nutzt? (Ich kann von ihr natürlich nur 50% der Miete fordern, da die andere Hälfte ihr ja gehört).

      Sind die Tilgungsraten, nach Einreichen des Scheidungsantrages, weiterhin voll (vom Einkommen) abziehbar, wenn wir beide je 50% der Darlehensrate zahlen und das Haus noch nicht aufgeteilt wurde, bzw. die Konditionen noch nicht feststehen?

      Grüße



      GV
    • Hallo Geldverlust,

      der von dir aufgeführte Paragraph ist wohl aus der Sicht der Bank zu sehen.

      Du solltest deine Frau auffordern (auch ohne Anwalt), dir für deinen Teil des Hauses die ortsübliche Miete zu zahlen.

      Ob der Vermieterrechtsschutz hier greift? am besten mit der Versicherung sprechen.

      Mietwert ist die ortsübliche Vergleichsmiete.

      Tilgungsraten sind Vermögensbildung und werden m.E. evtl. nur im Trennungszeitraum anerkannt ( oder im Trennungsjahr).

      Andernfalls wäre es ein Ausgleich, weil die EX ja auch diese Kosten hat.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo edy,

      ich habe meiner Frau gestern mal den Vorschlag gemacht, den Unterhalt (einvernehmlich) zu kürzen, da ja nun der Scheidungsantrag gestellt ist und sich die "Berechnungsgrundlagen" geändert hätten....(ohne weiter auf meine Ansprüche einzugehen)
      Ich warte mal ab wie Sie darauf reagiert und wenn Sie dann , wie zu erwarten ist , sich darüber aufregt wie ich mich erdreisten kann 200 € weniger Unterhalt an Sie zahlen zu wollen, kann ich immer noch die schriftliche Aufforderung zur ortsüblichen Miete im Juli schicken....

      Grüße

      GV
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