minderjähriges Kind, überbetriebliche Ausbildung - Bafög / Unterhalt / Kindergeld

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    • minderjähriges Kind, überbetriebliche Ausbildung - Bafög / Unterhalt / Kindergeld

      Hallo alle und so sieht man sich wieder nach fast 13 Jahren. Ja damals kurz nach der Trennung als meine Tochter 3 Jahre war konnte mir hier auch gut geholfen werden. Nun ist sie 16 und wird ab September eine überbetriebliche Ausbildung zur PTA beginnen welche nicht bezahlt wird ( kein klassisches Lehrlingsgeld ) sondern noch 50,- Euro im Monat Schuldgeld kostet. meine Tochter wohnt bei ihrer Mutter und möchte nun Bafög beantragen. Ich zahle Unterhalt von 290€. Ihr Bafög-Bedarf nach §12.1 wäre 216€. Nach diversen Online-Rechnern zum Bafög mit nur meinem alleinigem Verdienst ( Mutter ihr Verdienst ist mir nicht bekannt und habe ihn deshalb mal mit 0 Euro angegeben ) steht ihr kein Bafög zu.

      Nun meine Frage.

      Steht meiner Tochter nun der Unterhalt und das Kindergeld zu oder kann die Mutter ihr Geld nach belieben ( ala Taschengeld ) zu teilen.

      Muss ich evtl. den Anspruch von 216,- Euro zusätzlich zum Unterhalt bezahlen?

      Was ändert sich wenn sie 18 wird?


      Vielen Dank vorab.

      MfG
      Matthias
    • Hallo Matthias,

      Unterhalt und Kindergeld stehen bis zum 18. Geburtstag der Mutter zu. Schulgeld könnte Mehrbedarf sein, eventuell weitere ausbildungsbedingte Kosten auch. Für die 216€ sehe ich keine Grundlage.

      Ab Volljährigkeit sind beide Eltern barunterhaltspflichtig. Heißt beide geben der Tochter Auskunft über ihr Einkommen, daraus wird der Gesamtanspruch und die Aufteilung ermittelt. Dies kann das Jugendamt bis zum 21. Geburtstag kostenlos beratend übernehmen. Damit die Eltern ihren Anteil nachprüfen können, müssen sie das Einkommen der anderen Partei kennen.

      Außerdem hat die Tochter ab dem 18. Geburtstag den Anspruch auf Unterhalt, muss allerdings, wenn sie bei einem Elternteil wohnt, sich über Beitrag für Kost und Logis einigen. Die Tochter kann auch festlegen, dass der Unterhalt weiter auf das Konto der Mutter überwiesen werden soll.

      Gruß Adler
    • Hallo Matthias,

      überbetriebliche Ausbildungen sind nicht förderungswürdig im Sinne des BAföG: bafoeg.bmbf.de/de/369.php

      Da sie noch zu Hause wohnt, kann sie auch keine Beihilfe zur Beufsausbildung erhalten.

      Sofern der Beruf auch an staatlichen Schulen schulgeldfrei erlernt werden kann, müsste sie sich, um berechtigterweise die Ausbildungskosten als Mehrbedarf fordern zu können, dort umfassend (bundesweit) beworben haben.

      Ab 18 wird das volle Kindergeld verrechnet.

      Gruß, HT

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    • Hallo ihr,

      Danke für eure Antworten. Also noch 1,5 Jahre warten dann kann ich endlich den neu berechneten Unterhalt meiner Tochter direkt überweisen und sie kann sich das Kindergeld direkt auszahlen lassen.
      Mit dem Bafög dachte ich mir schon das dies nichts wird aber danke für den Hinweis ( Link ).

      MfG
      Matthias
    • Hallo Adler,

      ich habe dazu leider nichts Schriftliches, nur die Aussage zweier RA, dass man sich bundesweit an kostenfreien Ausbildungsstätten beworben haben muss, um Mehrbedarf für eine kostenpflichtige private Ausbildung geltend machen zu können, und dass sich das Kind ggfs. auf ähnliche Ausbildungen verweisen lassen muss.

      Hintergrund sei das im BGB verankerte Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, wonach das Kind sein Ausbildungsziel mit den Eltern absprechen und Mehrkosten soweit wie möglich vermeiden soll.

      Natürlich sind 50 € monatlich noch überschaubar. Automatisch einen Mehrbedarf stellen sie dennoch nicht dar. Darauf wollte ich lediglich hingewiesen haben.

      Übrigens kann das Kind laut DIJUF auf eine "Eigenbeteiligung" aus dem Regelunterhalt "verpflichtet" werden, und zwar ab Stufe 2 je 10 € pro Stufe: dijuf.de/tl_files/downloads/20…unterhalt_v._07.05.12.pdf

      Da Matthias mit 290 € weniger als den Mindestunterhalt bezahlt, ist fraglich, ob man ihm überhaupt irgendeinen Mehrbedarf zumuten könnte.

      Gruß, HT

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    • Hallo HT,

      ich habe bei meinen Beiträgen immer auch die menschliche Seite im Blick. Ich denke, nicht jede 16jährige ist schon so weit, sich bundesweit zu bewerben und ihre Zelte weit weg von Eltern aufzuschlagen. Da kann eine Jugendliche auch in schlechten Einfluss und auf eine schiefe Bahn geraten.

      Wenn ich die 50€ (vielleicht gemeinsam mit KM) tragen könnte, würde ich das tun um die Ausbildung wohnortnah zu ermöglichen.

      Gruß Adler
    • Hallo Adler,

      mir war schon bewusst, dass deine Frage darauf abzielte. Und ich gebe dir Recht, dass es absurd erscheint, ein 16-jähriges Mädchen "aus Prinzip" von München nach Hamburg zu schicken, nur, um 50 € Schulgeld zu "sparen" (und auf der anderen Seite neue, höhere Kosten zu generieren...). Und nicht jeder Teenager wäre dieser Situation gewachsen.
      Ich wollte ganz bewusst auf der rein rechtlichen Schiene bleiben, weil ich schon allzu oft erlebt habe, dass der Barunterhaltspflichtige zwar ganz selbstverständlich alles zahlen soll, aber im Vorfeld nicht gefragt wird. Das ist meine ganz persönliche "Allergie". ;)

      Ein schönes WE wünscht
      HT

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    • Hallo noch einmal Alle,

      meine Tochter möchte nun auszuziehen und mit ihren Freund einen eigenen Hausstand gründen weil ihr 2h Busfahrt am Tag wenn sie weiter zu Hause wohnt zu viel sind ( die Zeiten für die An- und Abreise zur Ausbildungsstätte standen schon vorher fest und sie hat es sich selbst ausgesucht ). Nun hat das Amt für Ausbildungsförderung meinen Betrieb angeschrieben und um Lohn-Auskunft 2012 gebeten.

      Meine Frage nun:

      Ich zahle ab 01.09.2014 350,- Euro Unterhalt ( habe von 290,- € auf 350,- € freiwillig im Rahmen meiner Möglichkeiten erhöht zwecks Ausbildung )

      Einen Titel gibt es nur aus dem Jahr 2001 welcher statisch ist und den damals geltenden Mindestunterhalt OLG Naumburg fest schrieb.( Habe ihn gerade nicht zur Hand, kann aber nachgereicht werden bei Bedarf )

      Muss ich nun damit rechnen das zu diesen 350,- € nun eine weitere finanzielle Belastung auf mich zukommt?

      Vielen Dank vorab.

      Beste Grüße
      Matthias
    • Hallo Mawa66,

      Deine Tochter ist 16. Sie hat Dich offensichtlich nicht umfangreich und hinreichend vor Beginn Ihrer Ausbildung um die anstehenden Veränderungen informiert- Mit 16 einen eigenen Hausstand mit dem Freund zu gründen.. naja, Sie ist noch minderjährig, ich hätte mich da mit Händen und Füßen gewehrt. Habt ihr gemeinsames Sorgerecht? Sprich mal mit Deiner Ex darüber und was sagen die Eltern des Freundes? Hat Sie Dir vorher alle Vor- und Nachteile ihres Ausbildungsweges (Wie sie Ihre Entscheidung getroffen hat) mitgeteilt?

      Es könnte ja sein, das Sie die Ausbildung dort beginnt, weil Ihr die "Einrichtung" besser gefällt. Sie ist zudem zur Kostenminimierung verpflichtet. Das mit der freiwilligen Erhöhung würde ich an Bedingungen knüpfen, welche Schriftlich mit der Kindsmutter und Ihr zu fixieren wären, z.B. Damit sind auch alle bekannten wie unbekannten Mehrkosten, Sonderbedarf ob vorhersehbar oder unvorsehbar abgegolten. Die Freiwilligen zahlungen können jederzeit eingestellt werden. Eine freiwillige Zahlung ist zwar löblich, birgt aber die Gefahr, das die "Gegenseite" da mehr vermutet und noch mehr rausholen möchte.

      Du kannst Dich ja auch mal hilfsweise die Zumutbarkeitsregeln der Agentur für Arbeit hinzuziehen, da steht was interessantes über die zumutbaren Wegezeiten drin. Da sind 2 Stunden am Tag mehr als zumutbar (reine Fahrzeiten ohne Wartezeit). Was sagt denn die Kindsmutter hierzu? Da ist wohl der Wunsch der Vater des Gedanken oder vielmehr eine erste große Liebe?

      Im übrigen must Du nicht mehr als den titulierten Unterhalt bezahlen, auch wenn die vom Bafög mehr errechnen, also nach Deinen Angaben 290 Euro maximal.

      Es könnte zudem sein, das wenn sie mit Ihrem Freund zusammenwohnt, ihr sein Einkommen als Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Erkundige Dich da malvorsorglich.

      Viel Glück :D
    • EPHESUS schrieb:

      Hallo Mawa66,

      EPHESUS schrieb:

      Deine Tochter ist 16. Sie hat Dich offensichtlich nicht umfangreich und hinreichend vor Beginn Ihrer Ausbildung um die anstehenden Veränderungen informiert- Mit 16 einen eigenen Hausstand mit dem Freund zu gründen.. naja, Sie ist noch minderjährig, ich hätte mich da mit Händen und Füßen gewehrt. Habt ihr gemeinsames Sorgerecht? Sprich mal mit Deiner Ex darüber und was sagen die Eltern des Freundes? Hat Sie Dir vorher alle Vor- und Nachteile ihres Ausbildungsweges (Wie sie Ihre Entscheidung getroffen hat) mitgeteilt?
      Leider wurde ich im Vorfeld mal wieder nicht umfassend informiert. Es besteht gemeinsames Sorgerecht. Natürlich heiße ich es nicht gut das sie mit 16 einen eigenen Hausstand gründen will.

      EPHESUS schrieb:

      Es könnte ja sein, das Sie die Ausbildung dort beginnt, weil Ihr die "Einrichtung" besser gefällt. Sie ist zudem zur Kostenminimierung verpflichtet. Das mit der freiwilligen Erhöhung würde ich an Bedingungen knüpfen, welche Schriftlich mit der Kindsmutter und Ihr zu fixieren wären, z.B. Damit sind auch alle bekannten wie unbekannten Mehrkosten, Sonderbedarf ob vorhersehbar oder unvorsehbar abgegolten. Die Freiwilligen zahlungen können jederzeit eingestellt werden. Eine freiwillige Zahlung ist zwar löblich, birgt aber die Gefahr, das die "Gegenseite" da mehr vermutet und noch mehr rausholen möchte.

      EPHESUS schrieb:

      Du kannst Dich ja auch mal hilfsweise die Zumutbarkeitsregeln der Agentur für Arbeit hinzuziehen, da steht was interessantes über die zumutbaren Wegezeiten drin. Da sind 2 Stunden am Tag mehr als zumutbar (reine Fahrzeiten ohne Wartezeit). Was sagt denn die Kindsmutter hierzu? Da ist wohl der Wunsch der Vater des Gedanken oder vielmehr eine erste große Liebe?
      Danke für den Tipp.

      EPHESUS schrieb:

      Im übrigen must Du nicht mehr als den titulierten Unterhalt bezahlen, auch wenn die vom Bafög mehr errechnen, also nach Deinen Angaben 290 Euro maximal.
      Ok.

      EPHESUS schrieb:

      Es könnte zudem sein, das wenn sie mit Ihrem Freund zusammenwohnt, ihr sein Einkommen als Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird. Erkundige Dich da malvorsorglich.
      Das wäre noch zu prüfen.

      EPHESUS schrieb:

      Viel Glück
      Danke.

      MfG
      Matthias
    • Hallo Mawa 66, Mathias,

      bei der Sache mit dem eigenen Hausstand könntest Du ja auch mal beim Jugendamt erkundigen. Denen mitteilen, das Du das nicht für gut findest, das Sie ja noch minderjährig ist. Frag mal nach, unter welchen Umständen das Möglich wäre und welche nicht. Ich würde sagen, dadurch, das Sie sich für diese Ausbildung entschieden hat, (dürfte wohl mindestens 1 Jahr vor Beginn der Ausbildung liegen) sind die Fahrtkosten vorhersehbar. Sie hatte daher lange genug Zeit, entsprechende Rücklagen aus dem KU zu bilden.

      Wenn Du nicht umfassend informiert wurdest, dann erkundige Dich doch auch schon wegen einem möglichen Prozeß, was es da so an Ausbildungsmöglichkeiten gibt. Welche liegen wo. Wichtig ist das was diekt mit der Ausbildung zu tun hat. Wenn beispielsweise ein berühmtes Kino in der Nähe ist und sie gerne ins Kino geht, dann hat das nichts mit der Ausbilodung zu tun sondern ist Just for fun. Eben so wenn Sie gegen Rassismus oder gegen rechts wären, das ist nicht Ausbildungsrelevant, das würde ich als Selbstverständlich voraussetzen...

      Wenn Sie einne eigenen Hausstand gründet, dann kannst Du Dich ja mal rein vorsorglich mit der Thematik BaFög beschäftigen.... Ein steht mir nicht zu würde ich nicht akzeptieren. Erst wenn ein Antrag abgelehnt wird, da kann man dann aber auch Widerspruch einlegen.
    • Hallo mathias,

      ja dürfen Sie. Du kannst jedoch schriftlich festlegen, Das Du nicht möchtest, das die Daten weitergeleitet werden (Nicht an den Antragsteller und in der Berechnung auftauchen). Bei der Berechnung wird der Steuerbescheid des vorletzten Jahres verwendet. Wenn da Dein Gehalt zu hoch war, muß Widerspruch eingelegt werden. Dann kannst Du die aktuellen Daten des aktuellen Jahres einsetzen lassen

      . Die Gefahr hierbei ist, das Du für den Fall von Ferhlerhaften Bafög für die Rückzahlung haftest. Um dies zu umgehen, würde ich versuchen eine Schriftliche Vereinbarung für diesen Fall zu treffen, in dem das volljährige Kind sich dann für die Rückzahlung verpflichtet und etwaiige Verjährungsfristen als einvernehmlich rughend gestellt werden.

      Bei Weigerung würde ich dann davon ausgehen, das man das Bafög als fiktives Einkommen anrechnen könnte. Es geht ja bei der Vereinbahrung nur um den Fall des Falles. :S
    • So muss den Thread leider noch einmal hoch holen :(

      Nachdem ich über "Social Networks" erfahren habe das meine Tochter nun doch ausgezogen ist habe ich folgende Frage:

      Wie berechnet sich nun der Unterhalt, sie ist mittlerweile 17 und macht immer noch eine meines Wissens nicht vergütete Ausbildung zur PTA an einer Berufsakademie.

      Nach meinen Erkenntnissen setzt sich der Unterhalt wie folgt zusammen

      Unterhaltsanspruch Kind
      +640,- Euro
      minus Kindergeld
      -184
      minus evtl. BAB/Bafög/Sozialgeld/Wohngeld

      Dieser Betrag wäre dann von beiden Elternteilen bar zu tragen. Ist das korrekt.

      Kann ich meine Zahlung erst einmal einstellen bis zur Klärung da ich Bedenken habe das ich momentan zu viel zahle. Ich habe einen Brief aufgesetzt wo ich gerne nachfolgende Nachweise hätte:

      - Ausbildungsvertrag
      - Mietvertrag
      - Einkünfte wie z.B. Bafög, BAB, Wohn- oder Sozialgeld
      - Nachweis Kindergeld
      - Nachweis über evtl. Unterhalt der Kindsmutter an die Tochter

      Wäre das so korrekt ?

      Welchen Wert hat ein Unterhaltstitel ab dem Zeitpunkt wo Kind auszieht ?

      Vielen lieben Dank vorab.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von mawa99 ()

    • mawa99 schrieb:

      Unterhaltsanspruch Kind
      +640,- Euro
      minus Kindergeld
      -184
      minus evtl. BAB/Bafög/Sozialgeld/Wohngeld

      Dieser Betrag wäre dann von beiden Elternteilen bar zu tragen. Ist das korrekt.


      Hallo mawa,

      wie edy schon schrieb, liegt der Bedarf mit eigenem Hausstand bei 670 €. Das Kindergeld wird voll verrechnet, evtl. auch eigene Einkünfte, falls vorhanden. Da die Kindsmutter nun ihrer Betreuungsleistung nicht mehr voll nachkommen kann, ist auch sie barunterhaltspflichtig. Allerdings könnte es sein, dass ihr Anteil dadurch verringert wird, dass sie z.B. an den Wochenenden weiterhin Betreuungsunterhalt leistet, falls die Tochter regelmäßig nach Hause fährt. Solange ihr Einkommen nicht bekannt ist, kann dein Anteil aber nicht korrekt ermittelt werden.

      mawa99 schrieb:

      Kann ich meine Zahlung erst einmal einstellen bis zur Klärung da ich Bedenken habe das ich momentan zu viel zahle.


      Wenn es einen gültigen Titel gibt: Nein. Du müsstest deine Tochter um die Herausgabe des Titels bitten bzw. die Abänderung zur Not, wenn die Tochter nicht kooperativ ist, einklagen.

      Gruß, HT
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