Als Geschiedener in Rente mit 63 contra Kindesunterhalt

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    • Als Geschiedener in Rente mit 63 contra Kindesunterhalt

      Hallo,

      kennt sich jemand damit aus?
      Ich erfülle alle Voraussetzungen aus dem neuen Gesetz, um seit dem 1. Juli 2014 abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Nach der bisherigen Regelaltersgrenze müsste ich noch etwas mehr als zwei Jahre arbeiten.

      Ich habe Kinder (Mitte 20), die noch studieren, bei denen ich zum Studium zuzahlen muss. Bisher war es so, dass bis zur Regelaltersgrenze mein jetziges Einkommen für die Unterhaltsberechnung herangezogen wurde. Vorzeitig in Rente oder Altersteilzeit ging deshalb nicht, da meine Rente wegen des Versorgungsausgleichs nach der Scheidung ohnehin geschmältert ist und die vollen Unterhaltszahlungen nicht verkraftet hätte.
      Unterhaltsrechtlich soll das als mutwillige Einkommensminderung gewertet werden, die nicht anerkannt wird. Damit wäre der sonst übliche Selbstbehalt nicht zum Tragen gekommen, was evtl. H4 bedeutet hätte.

      Weiß jemand, ob mit dem neuen Gesetz die Regelaltersgrenze mit herabgesetzt wurde oder wie dann die Berechnungsgrundlage für studierende, volljährige Kinder (ledig, wohnen jeweils am Ort der Uni) ist? Von der KM ist freiwillig kein Unterhalt zu erwarten.

      Danke an das Forum.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Treckerfahrer ()

    • Hallo Treckerfahrer,

      Treckerfahrer schrieb:

      Von der KM ist freiwillig kein Unterhalt zu erwarten.
      Das ist aber Sache der studierenden Kinder.

      Die Kinder bekommen BAföG ?

      Ich glaube das beim BAföG das Einkommen der Eltern eine Rolle spielt, weniger der Selbstbehalt?

      m.E. gibt es beim BAfög einen Freibetrag je Elternteil von 1070€. Was darüber ist, nennt sich das anrechenbare Einkommen.

      lg
      edy

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      danke für die Antwort.

      Aber genau das ist der Knackpunkt. Nach meinen bisherigen Informationen gibt es diesen Freibetrag, und das darüber hinausgehende Einkommen ist das für den Unterhalt anrechenbare Einkommen, bis zu dem ich Unterhalt zahlen muss.
      Das ganze wird aber von meinem jetzigen Einkommen gerechnet.

      Ein vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand oder bei Altersteilzeit wird dieser Schritt als mutwillige Einkommensverkürzung gewertet und unterhaltsrechtlich nicht anerkannt.

      Beispielrechnung: Einkommen 2.200 € mtl. abzügl. Freibetrag (Selbstbehalt, oder wie man das nennen mag) von 1.070 € ergibt Unterhaltzahlungsverpflichtung bis 1.130 €. Ich zahle rd. 900 €. Ist o/k.
      Diese Berechnungsgrundlage soll bis zur Regelaltersgrenze gelten.
      BAFöG wird gezahlt, nach deren Bescheid soll ich mehr zahlen, was ich bisher im Hinblick auf meine Auslegung der Unterhaltsrichtlinien des OLG nicht gemacht habe (das ist hier aber nicht Thema).

      Meine Rente müsste sich nach dem Versorgungsausgleich noch so um 1.300 € belaufen.
      Wegen der "mutwilligen Einkommensverkürzung" in Form von vorzeitigem Ruhestand oder Altersteilzeit bleibt es bei der zuvor ermittelten Unterhaltsverpflichtung.
      D. h., nach 1.300 € Rente abzügl. 900 € Unterhalt (evtl. sogar noch mehr) verbleiben mir max. rd. 400 €.
      Wenn mir das nicht reicht, ist das aus unterhaltsrechtlicher Sicht mein eigenes Problem, ich hätte mein Einkommen ja nicht mutwillig (oder böswillig) verkürzen brauchen. Der Freibetrag gilt nicht "vorrangig".
      Von der KM ist nicht zu erwarten, dass sie freiwillig mehr zahlt, damit ich früher als unbedingt nötig in Rente gehen kann.

      Dieser Restbetrag reicht mir nicht, deshalb habe ich das ganze bisher nicht gemacht und arbeite brav weiter und bin froh, dass meine Kinder, zu denen ich ein gutes Verhätlnis habe, sich wenigstens ernsthaft um ihr Studium kümmern.

      Das ist im wesentlichen mein Infostand, weil ich mal mit den Gedanken Altersteilzeit gespielt habe.

      Und das war meine Frage dazu: wird bei der Rente mit 63 nach dem neuen Gesetz unterhaltsrechtlich genau so verfahren wie mit Altersteilzeit? Ich möchte nicht Gefahr laufen, mich deshalb mit H4 befassen zu müssen.

      Danke

      und viele Grüße
      vom Treckerfahrer
    • Hallo Treckerfahrer,

      Sorry, so richtig weiterhelfen kann ich dir in dieser Sache auch nicht.

      Ein ähnliches Problem könnte auch bei der Regelaltersrente ( 65) auf dich zu kommen.

      Im Formblatt 3 des BAföG-Antrages, wird nach dem Einkommen des Vorvorjahres gefragt (also Antrag für z.B. 10/14, Einkommen aus 2012).

      Im Formblatt 7 kann man aber das aktuelle Einkommen angeben.

      Niedrigeres Einkommen = höheres BAföG= weniger Unterhaltsbetrag

      Ich würde mich mal direkt mit der BAfög-Stelle in Verbindung setzen.(anrufen).

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von edy () aus folgendem Grund: Hinweis Formblatt 7 hinzugefügt

    • Hallo Treckerfahrer,

      was ich nicht ganz verstehe: Ein Student, der nicht mehr zu Hause lebt, hat einen pauschalen Bedarf von 670 €. Abzüglich des vollen Kindergelds von 184 € ist also von den Eltern ein Restbedarf von 486 € zu decken. Wenn du pro Kind 450 € zahlst, erhalten sie gerade mal 36 € BAföG? Oder hast du mehr als 2 Kinder?

      Ansonsten kann ich edys Rat unterstützen. Bitte deine Kinder, dass sie beim BAföG-Amt einen Antrag auf Aktualisierung stellen, damit das aktuelle Einkommen die Grundlage bildet und nicht das von vor zwei Jahren. Dann müsste der ausgezahlte BAföG-Betrag steigen, was wiederum deine Unterhaltslast reduziert.

      Du schreibst, "nach deren Bescheid" sollst du mehr zahlen. Nach wessen Bescheid? Das BAföG-Amt ermittelt den BAföG-Anspruch der Kinder, nicht die Höhe deiner Unterhaltsverpflichtung.

      Ansonsten besteht auch ggüb. nicht privilegierten Kindern eine Erwerbsobliegenheit. Habe dazu aber nur folgende Urteile anzubieten, die allerdings Kindesunterhalt (minderjährig) und Ehegattenunterhalt betreffen, im Tenor jedoch ausdrücken, dass man eine Verrentung vor der Regelaltersgrenze im Prinzip nicht akzeptiert, es sei denn, es liegen dafür gesundheitliche oder betriebliche Gründe vor: Saarländisches OLG 6 WF 75/04 sowie 6 UF 138/09

      Gruß, HT
    • Hallo Treckerfahrer,

      was für ein super Nick. Mein Sohn wäre sofort dein Freund.

      Ich finde deinen Beitrag sehr interessant. Ehrlich gesagt verstehe ich ihn nicht wirklich und frage mich was du wirklich erfahren möchtest? Welche Erwartungen hast du und was kannst du tatsächlich umsetzen - ohne Anwalt und auf Ratschläge von Laien?

      Meine Bitte an dich und alle anderen Wissenden dort draußen ist meine Fragen nicht wieder darauf zu reduzieren, dass ich Schaden möchte. Ich möchte dich gerne verstehen.

      Ich sammle die Fakten:
      Abschlagsfreie Rente 07 / 2014 2 Jahre vor Regelalterszeit
      Vorruhestand unmöglich wegen Versorgungsausgleich und Verpflichtung zu Unterhalt
      mutwillige EInkommensminderung führt zu Verlust des Selbstbehaltes und zu H4
      freiwillige Unterhaltszahlung € 900.- mtl. befristet bis Regelaltersgrenze
      zu erwartende Rente € 1300.- mtl.

      Verhältnis zu den Kindern ist gut

      Das sind alles deine Infos und dein Kenntnisstand. Soweit ich das beurteilen kann liegst du mit deinem Wissen weit über dem Durchschnitt. Davon abgesehen besteht bei gerichtlichen Auseinandersetzungen den Unterhalt betreffend Anwaltspflicht. Du müßtest also ohne hin einen Anwalt beauftragen, der dir die Fragen beantwortet. Vielleicht ist es dir sogar möglich VKH zu erhalten.

      Ich schreibe hier weil ich dich gerne verstehen möchte.

      Ich lese, dass du für deine Kinder finanziell mehr leistet als du müsstest. DU schreibst über ein gutes Verhältnis zu deinen Kindern. Und genau darüber stolpere ich.

      Ich habe obwohl ich seit meinem 15 Lebensjahr Halbwaise bin kein Bafög erhalten. Nicht weil es mir nicht zugestanden hätte. Ich habe aus Rücksicht auf meine Mutter Bafög nicht beantragt weil sie eine kleine 2te Witwenrente auf Anraten von Verwandten beim Finanzamt nicht angegeben hatte. Ich habe auch nicht weiter nachgefragt sondern gejobbt. Jede Ferien, ich hatte weder Auto noch PC. trotzdem hatte ich studiert und kann durchaus sagen, dass ich mir dies selbst erarbeitet habe. So habe ich meinen Verdienst aus den Jobs neben dem Studium und in jeden Ferien, während andere in Urlaub gefahren sind, auch für meine Ausbildung genutzt.

      Soweit ich das für mich beurteile hatte ich ein gutes Verhältnis zu meiner Mutter oder sie zu mir. Wir konnten reden und keiner von uns brauchten juristische Ratschläge. Es war nicht einfach aber wir haben immer einen Weg gefunden.

      Aber ich habe für mich selbst entschieden, dass ich etwas zu leisten habe und nicht nur Ansprüche stellen kann.

      Warum redest du nicht mit deinen Kindern? Ich denke, dass auch ein Studium mit Nebenjobs zu bewältigen ist.

      Du schreibst von einem guten Verhältnis zu deinen Kindern und frägst hier nach Gerichtsurteilen?

      Ich bringe das nicht zusammen und bitte dich um eine Erklärung.

      Ich wünsche dir, dass du deine Rente in Ruhe und ohne Reue genießen kannst. Das hast du dir verdient.

      Ich freue mich auf eine Antwort.

      Grüße
    • Hallo,
      sorry, aber manchmal dauert es ein paar Tage, bis ich wieder an den PC kann.

      Herzlichen Dank an alle, die sich wegen mir Mühe gemacht und mich mit ihrem Rat unterstützt haben.

      an edy:

      Die Idee war gut, ich werde mich mit der BAFöG-Stelle (Studentenwerk) direkt in Verbindung setzen, insbesondere, weil die auch nach Eintritt in den Ruhestand, egal aus welchem Grund, mit ihren 2 Jahre zurückliegenden Einkünften ein Problem auslösen könnten.
      Herzlichen Dank!


      an Hochtief:
      Die 670 € sind nicht der volle Unterhaltsanspruch, hinzu kommen noch die Studiengebühren, Krankenkasse usw.
      Wegen BAFöG bei dir das gleiche wie bei edy; ich kläre das direkt mit dem Studentenwerk (zuständig für BAFöG).
      Und das mit der Erwerbsobliegenheit trifft auf mich zu.

      Auch dir ganz herzlichen Dank!

      an dogmane:
      Danke für dein Lob zu meinem Nick. Das war in meiner Jugend auch eine meiner liebsten Beschäftigungen.

      Zu deinen Fragen:
      Mein Grundgedanke: Kann ich es mir als geschiedener Vater finanziell leisten, ein neues, mir gesetzlich zustehendes Recht in Anspruch zu nehmen? (Ergebnis inzwischen: leider nein)
      Und: Ich will mit niemandem streiten, nicht vor Gericht ziehen o. ä.
      Meine Ausgangslage: Ich erfülle die Voraussetzungen, um nach dem neuen Gesetz jetzt mit 63 abschlagsfrei in Rente gehen zu können.
      Finanziell habe ich das trotz Scheidung und Vatersein einigermaßen wieder auf der Reihe, und ich möchte wegen Wechsel in den Ruhestand nicht durch eigenes Verschulden in eine finanzielle Schieflage geraten.

      Jetzt habe ich an Lohn so ca. um die 2.200 €, die Rente wird voraussichtlich bei 1.300 € liegen.
      Der Hinweis wegen Versorgungsausgleich war nur, weil der da schon abgezogen ist.

      Unterhalt (wir nennen das Beitrag zum Studium) zahle ich rd. 900 €. Lt. BAFöG-Bescheid soll das mehr sein, zahle ich aber nicht.
      Ich habe mir aus den OLG-Richtlinien was anderes rausgerechnet: wozu das OLG mich verurteilen würden, wenn ich gar nichts zahlen würde, und das zahle ich dann freiwillig (z. Zt. mein Risiko).
      Der Betrag geht ans Studentenwerk; wie das mit den BAFöG-Anträgen gelaufen ist, weiß ich nicht, das war noch in der Zeit, wo ich keinen Kontakt zu meinen Kindern hatte.
      Das alles soll heißen: Unterhalt mind. 900 €, könnte plötzlich mehr werden, wenn das Studentenwerk seinen angeblichen Anspruch durchsetzen sollte.

      Jetzt ist das Verhältnis zu meinen Kindern wieder gut, ich habe sie "wieder". Aus dem Bekanntenkreis und dem Forum hier weiß ich, dass das nicht der Regelfall ist.
      Diesen Status möchte ich nicht gefährden.

      Ich hatte mal eine Vorruhestandsregelung geplant, und aus meinen Infos dazu weiß ich noch, dass vor der Regelaltersgrenze einiges rentenrechtlich zwar o/k ist, unterhaltsrechtlich aber nicht anerkannt wird und als böswillige Einkommensverkürzung gewertet wird mit der Folge, dass bis zur Regelaltersgrenze das Einkommen vor der "böswilligen" Einkommensverkürzung als Berechnungsgrundlage gerechnet wird, und dass der Selbstbehalt, der einem eigentlich zusteht, nicht vorrangig gilt, wenn man trotzdem in den Ruhestand wechselt.
      Wenn man dann nach den vollen Unterhaltszahlungen mit dem Rest der Rente nicht auskommt, ist das das eigene höchstpersönliche Problem, man hätte sein Einkommen ja nicht verkürzen brauchen (Folge: ich denke H4).
      1.300 € Rente ./. mind. 900 € Unterhalt = max. 400 € Rest für mich wären mit Sicherheit zum Problem geworden.

      Meine grundlegende Frage sollte "nur" gewesen sein, ob jemand im Forum weiß, ob sich an dieser Berechnungsgrundlage mit dem neuen Gesetz etwas geändert hat.
      Wenn ja: wären das 1.300 € Rente ./. 1070 € Selbstbehalt = ca. 230 € Unterhaltszahlung, das sähe schon anders aus.

      Die KM zahlt jetzt keinen nennenswerten Unterhaltsanteil und wird freiwillig nicht mehr zahlen, damit ich in Rente gehen kann, auch wenn sie das nach meinen Beobachtungen über ihren Lebensstandard könnte.
      Streitereien würden zu Lasten der Kinder bzw. mein Verhältnis zu ihnen gehen, da sie mir die Unterlagen der KM besorgen müssten, von ihr aber nicht erhalten würden. Mangels ausreichender Kenntnisse der Richter über die Aussagekraft von Einkommensunterlagen und welche man für eine Unterhaltsberechnung benötigt, war das in früheren Verfahren schon nicht durchzusetzen. Ein Eink.-St.-Bescheid ohne Anlagen und Aufstellungen usw. reicht eben nicht aus!

      Und das ist es mir nicht wert; das Verhältnis zu meinen Kindern möchte ich damit nicht belasten, ich wollte nur mal vorher abklären, was geht. Vor Gericht will ich damit nicht.

      dogmane, ich hoffe, dass ich Anlass und Sinn meiner Frage damit deutlich machen konnte.
      Und auch dir herzlich Dank.

      Info an das Forum:
      Ich hatte Anfragen an verschiedene Stellen gestellt, u. a. direkt auch an die Rentenversicherung. Von dort habe ich inzwischen die Info, dass die Regelaltersgrenze von dem neuen Gesetz nicht betroffen ist.
      Demnach gilt bei Rente mit 63 die gleiche Berechnungsgrundlage, wie ich sie beim Versuch mit der Vorruhestandsregelung schon erfahren habe: auch das neue Gesetz gilt wieder nicht für geschiedene Väter mit Unterhaltspflichten, d.h., weiterarbeiten bis 65 + xx Monate (Regelaltersgrenze) > trotz aller Voraussetzungen schon jetzt für den Wechsel in die Rente - davon darf ich nur träumen.

      Auch lt. OLG-Unterhaltsrichtlinien per 2013 gilt diese Berechnung bis zur Regelaltersgrenze.

      Hier hatte ich von einem Anwalt mit Bezug auf ein saarl. OLG-Urteil die Info, dass die Regelaltersgrenze wegen Kindesunterhalt (Erwerbsobliegenheit) usw. für mich auch nicht gelten würde, d. h., dass ich auch darüber hinaus weiter arbeiten müsste, bis kein Unterhalt mehr fällig ist; das schien ein anderer Einzelfall gewesen zu sein, der nicht für mich zutrifft.

      Meine Frage ist damit grundsätzlich geklärt.
      Ich danke nochmals allen, die mir mit Rat zur Seite gestanden haben.

      Und Entschuldigung, dass ich so viel geschrieben habe.

      Viele Grüße
      Der Treckerfahrer
    • Hallo Treckerfahrer,

      das BAföG ist ja nun heute geändert worden. Der Höchstfördersatz wurde um 7% angehoben, wie auch das anrechnungsfreie Einkommen. Sind dann jetzt wohl 1.145€ statt bisher 1.070€

      Wenn ja: wären das 1.300 € Rente ./. 1070 € Selbstbehalt = ca. 230 € Unterhaltszahlung, das sähe schon anders aus.





      Dieser Wert ist aber für Dich nicht relevant. Für Dich gilt der Selbstbehalt des BGB und dieser liegt bei 1.200€ ggü. dem Studenten.

      LG chico
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