Selbstbehalt und Pfändung nach 18. Geburtstag

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    • Selbstbehalt und Pfändung nach 18. Geburtstag

      Hallo,

      habe zwei Fragen bzg. der Pfändung meiner Rente wegen Kindesunterhalt.

      Zum einen wird immer noch alles über 770€ gepfändet. Ist dieser Betrag nicht erhöht worden ?


      Sehr wahrscheinlich habe ich bis zum 18. Geburtstag alle Unterhaltsrückstände bezahlt.
      Im letzten Gerichtsbeschluss steht, das mein Sohn, wenn er 18 ist eine Abänderung beantragen kann.

      Was heist das ? Das ich, falls er das nicht macht bis zu meinem Tod gepfändet werde ?
      oder das die Pfändung ausläuft ?

      Die Höhe des Erwachsenen Unterhaltes berechnet sich doch anders als vorher, da das Gehalt
      der Mutter auch ein Rolle spielt. Kann doch eigentlcih nicht sein, das es einfach weiter läuft, oder ?

      Danke für Eure Hinweise !
    • Hallo jaja,

      Ich nehme an die Pfändung wurde vom Elternteil bei dem der Sohn wohnt veranlasst? ( bist du der Vater oder die Mutter?).

      Mit 18 steht dem Sohn der Unterhalt selbst zu.Er kann also entscheiden ob er das Geld noch will oder nicht.

      Die Pfändung würde spätestens mit der vollständigen Begleichung des Betrages enden.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo jaja,

      wenn der Unterhalt tatsächlich wegen bestehender Unterhaltsschulden gepfändet wird, gilt nicht der Selbstbehalt als untere Grenze, sondern das Sozialhilfeniveau (siehe aktuellen Thread von 22ku22).
      Wenn die Schulden bis zur Volljährigkeit des Kindes nicht beglichen sein sollten, geht das Recht auf Pfändung auf das Kind über, das sich ab 18 selbst um die Durchsetzung seiner Ansprüche kümmern muss.

      Was die "Altschulden" betrifft, so können diese so lange gepfändet werden, bis sie "getilgt" sind.

      Wenn der bestehende Unterhaltstitel bis zum 18. Geburtstag befristet ist, muss dein Sohn mit dem Erreichen der Volljährigkeit aktiv werden und beide Elternteile zur Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse auffordern, damit der Unterhaltsanspruch ermittelt werden kann. Ab dann sind nämlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig, auch derjenige, bei dem das Kind wohnt.
      Allerdings muss man ab 18 seine Bedürftigkeit nachweisen, d.h. sich entweder in der schulischen oder beruflichen (Erst-)Ausbildung befinden, um gegen die Eltern Unterhaltsansprüche geltend machen zu können.

      Ist der Titel allerdings nicht befristet, musst du eine Abänderung erwirken, damit nicht weiter (wenn auch rechtswidrig) daraus vollstreckt werden kann.

      Gruß, HT
    • Selbstbehalt und Pfändung nach 18. Geburtstag

      Hallo,
      der sogenannte Selbstbehalt spielt nur im sogenannten Erkenntnisverfahren, also dem Verfahren, in dem der Titel (Urteil, beschluss, Vergleich) errichtet wird, eine Rolle.

      Keine Bedeutung kommt ihm im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu. In diesem Rahmen kommt es vielmehr auf die Frage der sogenannten Pfändungsfreibeträge an.

      Mit freundlichen Grüßen
      Prinzip
    • Hallo Prinzip,
      nach dem SGB ist bei Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente usw.) eine Abzweigung möglich. Die Sozialleistungsträger benutzen meist den Selbstbehalt als Grenze, bis zu dieser laufende Unterhaltsansprüche an den Berechtigten ausgezahlt werden. Hier geht es ja um Rentenbezug.
      Deswegen war meine Nachfrage zur "Art der Pfändung".

      Gruß
      ernst
    • jaja schrieb:

      Hallo,

      habe zwei Fragen bzg. der Pfändung meiner Rente wegen Kindesunterhalt.

      Zum einen wird immer noch alles über 770€ gepfändet. Ist dieser Betrag nicht erhöht worden ?


      Sehr wahrscheinlich habe ich bis zum 18. Geburtstag alle Unterhaltsrückstände bezahlt.
      Im letzten Gerichtsbeschluss steht, das mein Sohn, wenn er 18 ist eine Abänderung beantragen kann.

      Was heist das ? Das ich, falls er das nicht macht bis zu meinem Tod gepfändet werde ?
      oder das die Pfändung ausläuft ?

      Die Höhe des Erwachsenen Unterhaltes berechnet sich doch anders als vorher, da das Gehalt
      der Mutter auch ein Rolle spielt. Kann doch eigentlcih nicht sein, das es einfach weiter läuft, oder ?

      Danke für Eure Hinweise !



      anscheindend sieht es hier wirklich so aus, dass, obwohl das kind 18 ist
      und familienrechtlich der selbstbehalt (nach ende der schule) 1200 euro
      beträgt,
      munter weiter bis auf 770 bzw. nun 800 euro gepfändet wird.

      Also wenn man es hart ausdrückt, ergibt sich für den UH Schuldner mit Erreichen der Volljährigkeit des Kindes KEINE finazielle Erleichterung....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von 22ku22 ()

    • Hallo 22ku22,

      der Selbstbehalt ist relevant bezüglich der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs. Bei der Frage der Pfändung jedoch geht es um Unterhaltsschulden. Wenn für den säumigen Unterhaltsverpflichteten die "normale" Pfändungsfreigrenze gelten würde, hätte er gegenüber demjenigen Verpflichteten, der den Unterhalt zahlt und dem "nur" der Selbstbehalt bleibt, einen Vorteil. Bedenke, dass bei Minderjährigen und bei privilegiert Volljährigen der Selbstbehalt unter der "normalen" Pfändungsfreigrenze von knapp 1050 € liegt!
      Wenn die Altschulden getilgt sind, wird es dann auch bei dir eine Entlastung geben.

      Ich möchte dich noch einmal an die Netikette erinnern.

      Gruß, HT
    • Hallo liebes Forum,

      wie ist das denn nun mit der ZV , läuft diese nach dem 18. Geburtstag "automatisch" weiter ?
      Oder muss der Volljährige nun eine eigene ZV einleiten ?
      Habe mal gelesen, dass es nicht rechtmässig ist, daß die ZV aus der Minderjährigkeit automatisch weiterläuft (wie so oft angenommen )
      Könnte mir da jemand nochmal was genaueres zu schreiben ?
      Danke im Voraus
      LG 22ku22
    • Hallo,

      mein Beitrag liegt lange zurück und nun möchte ich ihn dennoch nochmals aufgreifen. Danke für die Antworten bisher. Mein Sohn wird nun bald 18 und der Rückständige Unterhalt ist noch nicht komplett zurückgezahlt. Meine Fragen von Damals möchte ich u.a. deshalb etwas erweitern.

      Ich muss wohl auf jeden Fall eine Abänderungsklage machen.
      zum einen hat sich ja die Pfändungsgrenze von den 770€ erhöht, zum anderen musste ich alle Beitragsanpassung der KV der letzten Jahre aus dieser Summe begleichen. Bin freiwillig
      in einer GV versichert und so wurde der Zuschuss der RV den ich ausgezahlt bekommen sollte auch mit gepfändet.
      Beide Zahlen lagen unter den 10%, die es mir ermöglicht hätten eine Korrektur des Pfändungsüberweisungsbeschlusses zu beantragen.

      Gehe ich richtig in der Annahme, das der Restbetrag ( ca. 1500€) des rückständigen 'Unterhalts dann weiter gepfändet werden, dann aber mit aktuellen Pfändungsgrenze und angepasstem KV Zuschuss ?

      Ist es eine weitere Klagepunkt, den Unterhalt dann neu zu berechnen mit Einbeziehung der neuen DD Tabelle und dem Einkommen der Mutter ect ?

      Habe vor ihn davon vor Klage in Kenntnis zu setzten, das der Unterhalt ab dem 18. Geburtstag zunächst nur zur Tilgung der Altschulden verwendet wird, bis mir die Einkommensunterlagen der Mutter vorliegen und ich so die Abänderungsklage formulieren kann.

      Ist diese Vorgehensweise Sinnvoll ?

      Danke für eure Einschätzung
    • Hallo jaja,

      ich habe das dumme Gefühl, dass aneinander vorbei geredet wird.
      In 2014 wurden bereits wichtige Fragen an Dich gestellt, die nicht beantwortet wurden.
      Für mich liest sich das so, als ob Du die verschiedenen Selbstbehalte aus dem Bereich Familienrecht mit denen aus der Zwangsvollstreckung vermischst, was aber zu keinem Ergebnis führen wird.

      Wie sind denn nun die Fakten ?

      es gibt einen vollstreckbaren Unterhaltstitel - in welcher Form ?
      aus diesem wird die Zwangsvollstreckung betrieben - in welcher Form ?

      die 770 € waren mal der SB aus der DüTa, dieser wurde erhöht - das bedeutet aber nicht, dass auch ein im Rahmen einer Pfändung
      nach § 850 d ZPO festgelegter Selbstbehalt für Dich ebenfalls erhöht wird.

      Für die Abänderung des bestehenden Titels ist das Familiengericht zuständig, für Änderungen im ZV-Verfahren das Vollstreckungsgericht, wobei der der Vollstreckung zugrunde liegende Titel nur durch das Familiengericht abgeändert werden kann.

      LG

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Kasseler ()

    • Hallo,

      sorry das ich irgend etwas nicht richtig formuliert habe, Ich versuche es nochmals.

      Es gibt einen Pfändungsüberweisungsbeschluss aus 2010 der sich aus dem Urteil des zuständigen AG ergibt. Dieser Pfändungsüberweisungsbeschluss hat die Handschriftliche Überschrift "Vorläufiges Zahlungsverbot"
      Auf Seite 1 wird der zu zahlende monatl. Unterhalt und der zu diesem Zeitpunkt bestehende Unterhaltsrückstand festgelegt. Als Drittschuldner ist die RV eingetragen.
      Auf Seite 2 wird der Pfandfreie Betrag auf 770€ festgelegt.

      Nach langen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien und dem Gericht, gibt es einen AG (Vollstreckungsstelle) einen Beschluss, das zusätzlich zu den 770€, der KV Zuschuss von der RV an mich ausgezahlt wird, da ich als freiwilliges Mitglied der KV die Beiträge selbst zahlen muss. Also bekomme ich 964€ konstant seit 2010 an Auszahlung unabhängig vom tatsächlicher Höhe meines KV Beitrages.

      Das Vollstreckungsgericht ist AG
      Die Abänderungsklage führt wohl dann das Familiengericht durch, was in meinem Fall das gleiche AG ist, wahrscheinlich andere Stelle. Das habe ich jetzt verstanden :)

      'Hoffe ich habe den Sachverhalt jetzt besser darstellen können und das mir dementsprechend genauer geholfen werden kann.
      Vielen Dank im voraus.
    • Hallo jaja,

      richtig, gleiches AG, aber 2 verschiedene "Abteilungen"

      Ok, die Möglichkeit sich mit Deinem Sohn außergerichtlich zu einigen scheint auszuscheiden.
      Dann bleibt nur der Weg der gerichtlichen Abänderung, soweit dieses sinnvoll ist.
      Hat die KM auch Einkommen ?
      was macht Dein Sohn ?

      zur Vollstreckung - der Rückstand ist ja irgendwann getilgt, dann würde aber weiterhin der laufende KU gepfändet, da dieser ja sicher auch in dem PFÜB aufgeführt ist.

      LG

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Kasseler ()

    • ja die KM hat Einkommen. Schätze doppelt so hoch wie meine EU Rente.
      Mein Sohn macht gerade Abi und wir danach sicher studieren.
      Die Höhe des KU ist nur geregelt bis er 18 ist.
      Der Unterhalt danach wird nach meiner Kenntnis anders berechnet und es gibt andere Freibeträge.
      Details weis ich nicht.
      Die Frage ist ja auch ob mit einem neuen Beschluss des FG auch die neuen Pfändungsgrenzen und
      KV Zahlungen den PFÜB ändern.

      Danke schon mal
    • Hallo jaja,

      nicht vergessen, das sind 2 Paar Schuhe.
      Die geänderten familienrechtlichen Bedingungen ändern zunächst nichts an dem PFÜB.
      Bei der Pfändung von Unterhaltsansprüchen gibt es keine "neuen" Pfändungsgrenzen in
      Abhängigkeit vom Alter Deines Sohnes oder Ähnlichem.

      Was bedeutet "geregelt" ?
      Ist das vorliegende Urteil befristet? - dann entfiele auch die Vollstreckung nach Tilgung des
      befristeten KU zuzüglich der Rückstände.

      LG
    • Hallo,


      Mit geregelt meint ich nur das es ein Beschluss des FG gibt, in dem
      der unterhalt bis zum 18. Festgeschrieben ist und danach die option eine
      Abänderungsklage möglich ist.


      meinte nicht Pfändungsgrenzen sondern ein höherer Selbstbehalt bei der Berechnung des Unterhalts. ( Diese Materie ist echt komplex für einen Laien)

      Hab sowas im Netz gefunden:

      Berechnungsbeispiel:

      Gesamteinkommen der Eltern (Vater: 2.300 €; Mutter: 1.500 €) = 3.800 €

      Nach Maßgabe der Düsseldorfer Tabelle ergibt sich sodann ein Bedarf des
      volljährigen Kindes, welches kein Eigeneinkommen hat, studiert und bei
      der Kindesmutter wohnt, gemäß 7. Einkommensgruppe i.H.v. (664 €
      abzüglich 184 € volles Kindergeld) = 480 €

      Der Haftungsanteil des Vaters auf diesen Bedarfsbetrag errechnet sich wie folgt:




      2.300 € abzüglich Selbstbehalt mit 1.100 € =
      1.200 €


      Bedarf i.H.v. 480 € x 1.200 € : 1.600 € =
      360 €




      Der Haftungsanteil der Mutter errechnet sich wie folgt:




      1.500 € abzüglich Selbstbehalt mit 1.100 € =
      400 €


      Bedarf i.H.v. 480 € x 400 € : 1.600 €=
      120 €


      wobei das Einkommen der KM eher dem des Vaters in der obigen Berechnung ist und meine EU Rente ca. 1200€ beträgt
    • Hallo jaja,

      vom Grundsatz her richtig, die Zahlen haben sich aber geändert.

      Dein Selbstbehalt beträgt 880 € solange Dein Sohn minderjährig oder privilegiert ist.
      Privilegiert bedeutet U21, unverheiratet, bei einem Elternteil lebend und Besuch einer
      allgemein bildenden Schule (alles muss zutreffen), ansonsten 1300 €.

      Welcher SB liegt denn dem aktuellen Beschluss (nicht dem PFÜB) zu Grunde ?

      LG
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