Handeln oder Harmonie - bis das Kind von alleine kommt

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Handeln oder Harmonie - bis das Kind von alleine kommt

      Hallo miteinander,

      eine Diskussion aufgreifend, die hier ihren Anfang genommen hat, geht es um die Realität rings um die Idee, Abzuwarten, bis das Kind z.B. bei Umgangsboykott oder Kontaktsperre durch den betreuenden Elternteil aus eigenem Antrieb auf den Umgangselternteil zukommt.

      Insbesondere soll hierbei auch das Thema Kindeswille - Kind "will" also nicht mehr zum Umgangselternteil - angesprochen werden.

      Grundsätzlich gibt es im Falle von Umgangsverweigerung zunächst drei mögliche Lösungsansätze für den Elternteil, der Umgang begehrt:

      1) Hinwirken auf eine Einvernehmliche Lösung mit dem betreuenden Elternteil z.B. mit Unterstützung des Jugendamtes oder sonstiger einschlägiger Beratungsstellen (Kinderschutzbund etc.)

      2) Hinnehmen und Abwarten.

      3) Der Klageweg vor dem zuständigen Amtsgericht.
      3 a) Vermittlungsverfahren / Vergleich

      Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Voraussetzungen, Folgen und Chancen die jeweilige Herangehensweise bietet:


      1) Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung


      Zur Vermittlung bei Elternkonflikten insbesondere nach Trennungen stehen verschiedene Beratungsangebote zur Verfügung. Das vermutlich bekannteste dürfte die klassische Erziehungsberatung der Jugendämter sein. Hier können gemeinsame, moderierte Gespräche geführt werden, aber auch Einzelgespräche sind möglich, wenn ein konstruktives gemeinsames Gespräch noch schwierig erscheint. Die Kontaktdaten des zuständigen Jugendamtes finden sich leicht durch das Internet, eine Terminvereinbarung ist notwendig. Die Beratung durch das Jugendamt bzw. die Erziehungsberatung ist, ebenso wie die Beratung z.B. durch den Kinderschutzbund, kostenlos. Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt am gemeldeten Wohnort des Kindes/der Kinder.

      Vorteile

      - durch Moderation und Beratung eines unbeteiligten aber fachkundigen Dritten können Konflikte oft gelöst werden, die zuvor unlösbar schienen
      - eine schriftliche Umgangsvereinbarung unter Zeugnis des Jugendamtsmitarbeiters ist möglich (das schafft eine höhere Verbindlichkeit als rein mündliche Absprachen)
      - kommt es später doch zum Gerichtsverfahren, ist das Jugendamt in aller Regel Verfahrensbeteiligter und hat dann bereits ein Bild des vorliegenden Konfliktes
      - die meisten Familienrichter/innen werden, kommt es doch zum Verfahren, die Frage stellen, welche außergerichtlichen Lösungsversuche unternommen wurden. Selbst wenn also eine Einigung aussichtslos erscheint, ist der Versuch dringend anzuraten. Kommt es tatsächlich zu keiner Einigung, ist somit das Risiko gemindert, dass ein Familiengericht an außergerichtliche Beratungsstellen verweist und sich so das Problem - also der Kontaktabbruch - immer weiter verschlimmer, weil er immer länger andauert.

      Nachteile

      - das Jugendamt sowie die Erziehungsberatung (und alle anderen Beratungsstellen) haben keinerlei faktische Handhabe. Es kann also weder etwas verbindlich entscheiden noch anordnen, noch einen Elternteil zu irgendetwas verpflichten.
      - Vor dem Jugendamt geschlossene Vereinbarungen sind gerichtlich nicht vollstreckbar, nicht einklagbar und haben lediglich eine gewisse Beweiskraft.
      - in Beratungsstellen arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte mit eingeschränktem juristischem Wissen, die in aller Regel für die Auswirkungen ihres Handelns kaum zur Verantwortung gezogen werden können. Insbesondere trifft dies auch dann zu, wenn durch eine Beratung ein Kontaktabbruch verschleppt wird, weil der Berater/die Beraterin nicht lösungsorientiert sondern rein deeskalativ agiert. Hierbei kann es ggf. notwendig werden, die Beratung abzubrechen, die man selbst initiiert hat, um auf eine zeitnahe Lösung via Gericht hinwirken zu können.
      - die Mitarbeiter der benannten Beratungsstellen unterliegen deutlich geringerem Maßdruck als z.B. Richter, Verfahrensbeistände etc. Die Gefahr, an einen ideologisch orientierten Berater zu geraten, der sein persönliches Rollenmodell über die vorliegende Situation legt, ist real. Auch in diesem Fall kann es notwendig werden, die selbst initiierte Beratung abzubrechen, wenn sich eher eine Verschlechterung der Situation abzeichnet.


      2) Hinnehmen und Abwarten

      Insbesondere wenn das Kind selbst (angeblich) den Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil ablehnt, kommt häufig die Überlegung auf, "es eine Weile ruhen zu lassen". Oft wird diese Idee noch durch die Erklärung des betreuenden Elternteils bestärkt, das Kind sei überfordert, brauche Ruhe, müsse zur Ruhe kommen, reibe sich auf, sei in den Elternkonflikt involviert, sei verhaltensauffällig etc. Die Hoffnung ist dann, dass sich die akute Situation nach einer Weile des völligen Kontaktabbruches sich gebessert und befriedet hätte oder gar, dass das Kind nach einer Weile (ggf. Jahren) irgendwann eigeninitiativ den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil suchen würde. Diese Überlegung wird bzw. wurde in der Vergangenheit sogar von Familiengerichten aufgegriffen, die teilweise jahrelangen Umgangsausschluss beschlossen, um diese benannte "Ruhe" herzustellen.

      Vorteile

      - der akute, vordergründige Konflikt wird nicht länger ausgetragen. Es stellt sich tatsächlich "Ruhe" ein, da kein Kontakt mehr besteht, weder zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil noch zwischen den getrennt lebenden Eltern selbst.
      - Dementsprechend lässt auch die akute Belastung aller Beteiligten durch den Konflikt umgehend nach.
      - Insbesondere nach lang anhaltenden und sehr aufreibenden Trennungskriegen kann dies erst die Grundlage schaffen für z.B. eine therapeutische Aufarbeitung der Geschehnisse. (erst den Dorn entfernen, dann die Wunde verbinden)
      - insbesondere der umgangsberechtigte Elternteil demonstriert auf diese Weise höchste Bereitschaft zum Verzicht zum Wohle des Kindes.

      Nachteile

      - sobald der Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil abbricht, tritt eine sog. Präjudizierung durch Zeitablauf ein. Das bedeutet, dass Fakten geschaffen werden, die ggf. einem später involvierten Gericht jede Handhabe nehmen können.
      Ein Beispiel:

      A und B trennen sich, gemeinsam haben sie das Kind C.
      Nach der Trennung entsteht ein erheblicher Streit zwischen den Eltern. A, bei der/dem das Kind lebt, verweigert B jeden Kontakt zum Kind.
      B bemüht sich zunächst vergeblich um außergerichtliche Einigung, die A lange verweigert, lässt dann auf Anraten der Beratungsstelle noch 3 Monate "Ruhe" einkehren und erst als danach noch immer keinerlei Besserung absehbar wird, wendet sich B an das zuständige Amtsgericht mit der Bitte um Regelung des Umgangs.
      C hatte nun seit beinahe einem Jahr keinerlei Kontakt mehr zu B.
      Abhängig davon, wie alt C bei der Trennung war und wie intensiv die Beziehung zwischen B und C vor der Trennung gewesen ist, kann sich dem Gericht nun eine Situation bieten, in der das Kind C nicht nur keinerlei merkliche Bindung mehr zu B hat - was unbegleiteten Umgang in näherer Zukunft praktisch unmöglich macht - sondern B womöglich aufgrund einer deutlich zur Schau getragenen Abwehrhaltung von oder inzwischen langanhaltende Beeinflussung durch A sogar aktiv und vehement ablehnt.
      Eine solche Situation kann so gefestigt sein, dass es einem Gericht nicht mehr möglich ist, Umgang zu regeln, weil das Kind regelrecht hysterisch auf den bloßen Vorschlag reagiert und somit durch eine Umgangsregelung das Kindeswohl erheblich gefährdet würde.
      Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
    • - insbesondere die Idee, das Kind selbst könne ja den Kontakt suchen, wenn es denn wolle, schiebt die Verantwortung für den Elternkonflikt bzw. dessen Lösung dem Kind zu. So wie ein Umgang verweigernder betreuender Elternteil die Verantwortung dem Kind aufbürdet, "Nein" zum getrennt lebenden Elternteil sagen zu sollen um zu gefallen, so bürdet nun auch der umgangsberechtigte Elternteil dem Kind die Verantwortung auf "Doch!" zum betreuenden Elternteil sagen zu sollen. Es wird also dem Kind überlassen, den kritischen Konflikt zwischen den Eltern durch entsprechendes Handeln zu lösen und "Richter" zu spielen. Dies wird in aller Regel zu einem erheblichen Loyalitätskonflikt und einer immensen
      Belastung des Kindes führen. Kommt es ggf. Jahre später tatsächlich dazu, dass das Kind sich wieder Kontakt wünscht, sieht es sich mit erheblichen Hemmnissen konfrontiert "so lange nichts unternommen zu haben" oder auch Zweifeln an der Zuwendung des Elternteils "Warum hat er/sie nicht um mich gekämpft?!"

      - bricht nach einer Trennung der Kontakt zwischen dem Kind/den Kindern und einem Elternteil gegen den Willen dieses Elternteils ab, ohne dass es zu irgendwelchen negativen Vorfällen gekommen ist, die erklären könnten, weshalb das Kind keinen Kontakt haben wollte oder sollte, ist in aller Regel von aktivem Zutun des betreuenden Elternteils auszugehen. Geschieht dies systematisch und/oder bewusst, spricht man von PAS. Das Kind agiert hier nicht freiwillig oder überlegt sondern ist durch den betreuenden Elternteil in seiner natürlichen Haltung beeinträchtigt, eine Bindung zu beiden Eltern etablieren und pflegen zu wollen und für eine gesunde emotionale Entwicklung auch zu müssen. Der Gesetzgeber hat das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern deutlich im Gesetz verankert. Unterbindet also ein betreuendes Elternteil grundlos den Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil, wird damit dem Kind das Recht auf eine unbelastete emotionale Entwicklung verwehrt. Inzwischen wird regelmäßig in diesem Zusammenhang von Kindeswohlgefährdung gesprochen. Und diese für das Kind hochproblematische Situation wird durch ein "ruhen lassen" des umgangsberechtigten Elternteils aktiv verschlimmert, indem nun zu den Beeinflussungen des betreuenden Elternteils "er/sie ist schlecht, böse, will Dich nicht, hat uns verlassen" auch noch das konkludente Verhalten des anderen Elternteils kommt "er/sie will gar nichts von mir wissen".


      3) Klageweg vor dem zuständigen Amtsgericht

      Scheitern alle Versuche einer außergerichtlichen Einigung, werden nachhaltig Rechte verletzt oder Vereinbarungen immer wieder nicht eingehalten, stellt der Weg zum zuständigen Gericht vor Ort den vorläufigen Eskalationshöhepunkt eines Umgangsstreits dar. Die ggf. nächste Instanz, das zuständige Oberlandesgericht, prüft bei Beschwerde lediglich, ob das eigentlich zuständige Amtsgericht die vorliegenden Rechtsvorschriften korrekt zur Anwendung gebracht hat. Es entscheidet nicht in der Sache neu oder anders, sofern keine prozessualen Fehler erkennbar sind.

      Vorteile

      - einzig ein gerichtlicher Beschluss zur Regelung des Umganges ist tatsächlich durchsetzbar resp. vollstreckbar also klar verbindlich.
      - ein Gericht bzw. ein Richter/eine Richterin genießt in der Regel eine gewisse Autorität, die ggf. zuvor uneinsichtige Elternteile zumindest zur Kooperation bewegen kann.
      - Inzwischen gehört es zum erforderlichen Standard eines solchen Beschlusses, Sanktionen bei Zuwiderhandlung in den Beschluss mit aufzunehmen. Dies geschieht durch einen Passus, der erklärt, dass Ordnungsgelder oder auch Ordnungshaft
      verhängt werden können, wenn gegen den Beschluss verstoßen wird. Hält sich der betreuende Elternteil also nicht an die vom Gericht angeordneten Umgangsmodalitäten, kann Ordnungsgeld beantragt werden - im Volksmund: Dem Elternteil, der gegen die Umgangsregelung verstößt, kann (auf Antrag z.B. des anderen Elternteils) eine Geldstrafe auferlegt werden.
      - das Gericht verfügt zusätzlich über diverse Möglichkeiten, den Umgang zu sichern und den Elternkonflikt zu bearbeiten. So kann zum Beispiel eine Mediation/Beratung angeordnet werden. Es besteht die Möglichkeit, eine Umgangspflegschaft einzusetzen, die z.B. die Übergaben des Kindes sicherstellt und moderiert. Dem Kind kann durch das Gericht ein Verfahrensbeistand zur Seite gestellt werden, der ausschließlich die Interessen des Kindes (im Kontrast z.B.zu den Interessen der Eltern) vertritt und eigene Anträge im Namen des Kindes stellen kann.
      - Angelegenheiten des Kindschaftsrechts unterliegen dem Beschleunigungsgebot. Es muss also i.d.R. innerhalb von 4 Wochen nach Antragstellung ein erster Anhörungstermin anberaumt werden.
      - Die Vorfälle werden fortan in den Gerichtsakten protokolliert. Sollten sich weitere Verfahren anschließen (z.B. erneut zum Umgangsrecht, Sorgerecht etc.) "kennt" das Gericht den Fall bereits. Dieses Gericht bleibt in aller Regel auch über Jahre hinweg zuständig, sofern kein Umzug stattfindet und selbst dann kann das ortsansässige Gericht weiterhin zuständig bleiben, je nach Umständen.

      Nachteile

      - ein gerichtlicher Beschluss ist verbindlich und nur mit stichhaltigen Argumenten eine Abänderung erreichbar. Auch wenn die getroffene Regelung nicht den eigenen Wünschen und Hoffnungen entsprechen sollte.
      - es ist dringend anzuraten, sich von einem Fachanwalt/einer Fachanwältig für Familienrecht vertreten zu lassen, da sonst regelmäßig Anträgen aufgrund simpler Formfehler nicht stattgegeben werden kann. Ein Gericht stellt nicht Gerechtigkeit her sondern spricht Recht - orientiert sich also ausschließlich an der Gesetzeslage. Diese ist für einen Laien oft nicht klar verständlich und so kann es zu erheblichen Fehlern mit fatalen Folgen kommen.
      - der Gang zu Gericht wird noch immer regelmäßig als eskalative Handlung gewertet. Auch deshalb ist es wichtig, eine außergerichtliche Einigung zuvor zumindest versucht zu haben.
      - Kindschaftsrecht orientiert sich nicht an einer objektiven Gerechtigkeit für die beteiligten Eltern sondern ausschließlich an einer subjektiven Richtigkeit im Sinne des betroffenen Kindes/der betroffenen Kinder. Konkret fasst sich diese Grundlage im Begriff "Kindeswohl". Dies bedeutet schlicht, dass jede Entscheidung im besten Interesse des Kindes getroffen werden muss, vollkommen unabhängig davon, wie fair oder gerecht diese Entscheidung gegenüber den betroffenen Eltern sein mag. Dieser Umstand ist für Laien regelmäßig kaum verständlich und nachvollziehbar. Auch deshalb ist Vertretung durch einen Fachanwalt dringend anzuraten.
      - im Familienrecht und insbesondere in Kindschaftssachen werden die Gerichtskosten regelmäßig unter den Parteien aufgeteilt um eine "Sieger/Verlierer"-Stimmung zu unterbinden. Jeder zahlt die Hälfte. Entsprechend fallen auch wenn dem eigenen Antrag voll entsprochen wird Gerichtskosten an, die abhängig davon, ob eine oder beide Parteien anwaltlich vertreten sind, ob z.B. eine Umgangspflegschaft bestellt wird etc. nicht unerheblich hoch sein können. Kommt es zu einem familienpsychologischen Gutachten, entstehen ohne Weiteres allein durch das Gutachten Kosten in mittlerer vierstelliger Höhe.
      Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Tüftels ()

    • 3 a) Vermittlungsverfahren / Vergleich

      Deutsche Gerichte haben, neben klassischen Beschlüssen die durchsetzbar sind, auch die Möglichkeit, Vergleiche zu schließen.
      Diese sind keine(!) Beschlüsse und nicht mit Sanktionen im Falle der Zuwiderhandlung zu verbinden. Sie stellen im Grunde eine gerichtlich protokollierte und gebilligte außergerichtliche Vereinbarung zwischen den Eltern dar.
      Es besteht die Möglichkeit durch ein sog. Vermittlungsverfahren bewusst auf einen Vergleich (anstelle eines Beschlusses) hinzuwirken. Allerdings kann auch ein normales Verfahren, das nicht als Vermittlungsverfahren angestrengt wird in einem Vergleich enden.

      Vorteile

      - ein Vergleich kann nur einvernehmlich geschlossen werden. Es ist also die aktive Zustimmung beider Parteien erforderlich, sonst kommt kein Vergleich zustande.
      - Der Vergleich wird gerichtlich protokolliert. Weicht später einer der Beteiligten von diesem Vergleich ab, wird er sich in folgenden Anhörungen vor dem Richter/der Richterin erklären müssen.
      - Aufgrund des Charakters eines Vermittlungsverfahrens kann ggf. in Erwägung gezogen werden, hierbei auf anwaltliche Hilfe zu verzichten oder sich "lediglich" durch einen nicht anwaltlichen Beistand (z.b. von einem Interessensverband) begleiten zu lassen.

      Nachteile

      - ein Vergleich ist nicht vollstreckbar. Es gibt keine Saktionen bei Zuwiderhandlung. Hält sich ein Beteiligter nicht an den Vergleich, bleibt nur der erneute Klageweg.
      - Auch bei einem Vergleich fallen Gerichtskosten an, in der Regel jedoch deutlich niedrigere als in einem normalen Verfahren.






      Dies soweit aus meiner subjektiven Perspektive zu den Lösungsmöglichkeiten.
      Ich hoffe, die Basis für eine konstruktive Diskussion damit bereitet zu haben und freue mich auf regen Austausch.



      Gruß
      Tüftel
      Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Tüftels ()

    • Hallo Tüftels,

      vielen Dank für deine ausführliche Zusammenstellung!


      an das ISUV-"Team":
      Vielleicht kann man diese so auf die Homepage stellen, dass Betroffene den Beitrag schnell finden?
      Und evtl. auch in ein ISUV-Merkblatt einarbeiten? Oder gibt es dazu schon etwas?



      Wichtig ist, schnell aktiv zu werden und als betroffener Elternteil, dem das Kind "entzogen" wird, nicht abzuwarten, da der vereitelnde Elternteil meiner Erfahrung nach i.d.R. nicht von allein "zur Einsicht" kommt und durch eine eventuelle Passivität des anderen Elternteils sich womöglich noch darin bestärkt sieht, dass der andere sich ja auch gar nicht für das Kind interessiere, den erziehenden Elternteil allein lasse, nur an sich denke etc.

      Auch das Kind wird i.d.R. nicht von sich aus den Kontakt suchen (je jünger es ist, umso unwahrscheinlicher), da es letztlich vom erziehenden Elternteil "abhängig" ist und sich oft auch für dessen Wohlergehen verantwortlich fühlt. Das Kind spürt, ob es für die Mutter wirklich in Ordnung ist, dass es zum Vater geht. Es wird, bewusst oder unbewusst, gegenüber der Mutter "loyal" sein und das sagen, was die Mutter hören möchte - oder was das KInd glaubt, was die Mutter hören möchte. Ich schreibe jetzt mal der Einfachheit halber "Kindsmutter", da die Mütter in der Regel die betreuenden Elternteile sind und damit die "Chance" haben, den Kontakt zu vereiteln. Dass es auch vereitelnde Väter gibt, steht außer Frage!

      Dem Kind die "Lösung" des Konflikts zu überlassen, überfordert es. Es ist Aufgabe der Eltern, nicht des KIndes.

      Da, wie Tüftels schrieb, vor Gericht das JA i.d.R. gehört wird, sollte man es von Anfang an ins Boot holen. Auch wenn es einem "sinnlos" erscheint, da der vereitelnde Elternteil blockiert, so sollte man sich kooperativ zeigen und eine außergerichtliche Einigung versuchen, damit eine gerichtliche Lösung, so sie denn erforderlich wird, nicht verzögert wird. Wie Tüftels schrieb, schafft jede Woche, jeder Monat, der verstreicht, womöglich Fakten gegen den "abgeblockten" Elternteil!

      Auch wenn ich nicht wirklich vom JA überzeugt bin, das mich damals gefühlt "im Stich gelassen" hat, weil es der KM letztlich keinen Druck gemacht hat (Druck führe dazu, dass es der KM schlecht gehe, und wenn es der KM schlecht gehe, sei das doch auch schlecht fürs Kind....), so bietet es doch den Vorteil, dass die Suche nach Hilfe und womöglich auch das unkooperative Verhalten der KM "dokumentiert" wird.

      Als quasi-staatliche Stelle wird es vielleicht auch eher akzeptiert als eine andere Beratungsstelle, die z.B. von "meiner" KM damals abgelehnt wurde, weil ich sie ausgesucht hatte und sie deshalb davon überzeugt war, dass sie damit automatisch "parteiisch in meinem Sinne" sei. Auf meine Bitte hin, eine Beratungsstelle auszusuchen und einen Termin zu vereinbaren, passierte jedoch wochenlang - nichts!

      In der Tat war das Familiengericht am Ende die einzige Instanz, die auf die KM insofern "Eindruck" machte, als sie sich weitgehend an die Umgangsregelung hielt.

      Was als Problem bleibt, selbst, wenn der Umgang einigermaßen regelmäßig stattfindet, ist die mehr oder weniger subtile Beeinflussung, der das Kind durch die KM im Alltag ausgesetzt ist. Hat jemand Erfahrung und Tipps zu diesem Aspekt?

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo in die Runde,
      @Tüftels: vielen Dank für diese fundierte Zusammenstellung!

      Hochtief schrieb:

      In der Tat war das Familiengericht am Ende die einzige Instanz, die auf die KM insofern "Eindruck" machte, als sie sich weitgehend an die Umgangsregelung hielt.

      Das kann ich aus eigener Erfahrung bestätigen und noch im Nachhinein bedauere ich, mich zu diesem Schritt, den Umgang gerichtlich regeln zu lassen, nicht viel eher entschieden zu haben. Und das, obwohl das Urteil und dessen Begründung ein trauriger Witz war. Aber an diese lächerlich "großzügige" Umgangsregelung hielt die Kindsmutter sich wenigstens.
      Gruß
      Kurt
    • Hallo Tüftels,
      herzlichen Dank für die schnelle, sehr ausführliche und für viele Forennutzer hoffentlich nützlich Darstellung.
      Aus zahlreichen Gesprächen habe ich sehr ähnliche Erfahrungen gewonnen, die ich aus meiner Sicht wie folgt beschreiben möchte:
      - Wie bei allen familienrechtlichen Angelegenheiten gibt es nicht "die" Lösung. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Hinzu kommt die individuelle Verfassung und die Bereitschaft der/des
      Betroffenen, sich mit der jeweiligen Situation abzufinden oder eben nicht.
      - In der Regel ist zunächst das "mildeste Mittel" zum Erreichen des Zieles anzuwenden. Dies kann das Jugendamt, Pro familia, Mediation usw. sein.
      Vorzugsweise empfiehlt sich die Einbeziehung des Jugendamtes, auch wenn häufiger gewisse Bedenken wegen der Erfolgsaussicht bestehen, denn zumindest wird bei
      späterem gerichtlichen Tätigwerden gezeigt, dass zunächst über diese Stelle eine Eingigung versucht wurde.
      - Über seine Bemühungen sollte der Elternteil ein stichwortartiges Protokoll mit Angabe des Zeitablaufs und der "handelnden" Personen führen. Die Hinzuziehung einer Vertrauens-
      person bei den Gesprächen im Jugendamt usw. ist empfehlenswert.
      - Der Verzicht auf die Inanspruchnahme aller rechtlichen Möglichkeiten zur Durchsetzung des Umgangsrechts aus Rücksicht auf das Kindeswohl ist in der weit überwiegenden Zahl der Fälle nicht
      zu empfehlen: Der andere Elternteil sieht seine Strategie als erfolgreich an, und Verhaltensweisen, die sich als "erfolgreich" gezeigt haben, werden auch bei anderen Angelegenheiten, die zu
      klären sind, erneut angewandt.
      Beim Kind kann der Eindruck entstehen, der Vater (in seltenen Fällen die Mutter) liebt mich nicht mehr.
      Der Vater (in seltenen Fällen die Mutter) macht sich später Vorwürfe, nicht alles unternommen zu haben, um sein Umgangsrecht mit allen legalen Mitteln zu erreichen.
      Er/sie muss damit rechnen, später von seinem/ihrem Kind gefragt zu werden, warum er/sie nicht um das Umgangsrecht intensiver gekämpft hat.
      - Der um das Umgangsrecht mit allen rechtlichen Mitteln kämpfende Elternteil kann "besser" mit dem Ergebnis seiner Bemühungen leben, weil er/sie sich sagen kann "Ich habe alles versucht, es
      ist mir aber nicht gelungen, mehr zu erreichen".

      Viele Grüße

      heute

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von heute ()

    • Hallo liebes Forum,

      Hallo Tüftels, vielen Dank für Deinen Ausführlichen Beitrag.

      Ich vermag mir die Emotionen der Elternteile, die keinen Umgang mit ihren Kindern haben dürfen, kaum vorstellen.

      Auch wir haben eine Ladung zur Anhörung wegen Umgangs seit heute auf dem Tisch. Aber völlig anders geartet und nicht nachzuvollziehen.
      Mein LG hat 3 Kinder. 17, 15 ( mehrfach behindert), 10 Jahre alt, seit 1,5 Jahren getrennt lebend, Scheidung eingereicht. Die Kinder leben in gleichem Ort bei der KM. Ich habe 2 Jungs aus meiner ehe, 6 und 9 Jahre alt, die bei uns leben. Mein LG zahlt brav seinen errechneten Unterhalt und holt die beiden jüngeren regelmäßig jedes 2. WE von Freitag 18.00 bis Sonntag 18.00 zu uns. Der Größe kommt sporadisch zum Essen, Mathe lernen, Roller Schrauben, er möchte nicht öfter!!! In den Sommerferien sin die beiden 2 Wochen bei uns, davon fahren wir eine Woche zusammen in Urlaub. Feiertage, Geburtstage werden aufgeteilt. Der 10 jährige hat von uns mehrfach angeboten bekommen, nachmittags zum spielen mit meinen zu kommen, mit Papa Abend zu essen und dann von ihm nach Hause gebracht zu werden. Traut sich aber nicht, da KM nicht will! Sie kommen auch an besonderen Tagen wie Kommunion, Kindergeburtstag etc. Vor 4 Wochen könnte mein LG Freitag Abend nicht und hat die Kinder Samtag morgen um 7.30 geholt. 1 mal in 1,5 Jahren. Ach ja, Betreuungsunterhalt, Verbleib der ehelichen Immobilie,ist strittig, Klage auf höheren KU und TU, Klage auf Prozesskosten Vorschuss hat sie gerade verloren. Da flattert heute die Klage auf Umgang rein, mehr in den Ferien und Freitag bis Sonntag. Machen wir doch sowieso!!! Weil wir wollen! Aber die Termine müssen natürlich auch mit meinen Kindern und ihrem Vater passen! Ich bin auf Betreuung angewiesen, da ich arbeite! Ex arbeitet auf 450,- deutlich weniger Stunden und kann Ferienzeiten "Vorarbeiten"! Ist das zu Glauben? Mein LG macht und tut und wird verklagt? Wechselmodell haben wir vorgeschlagen, wurde von ihr abgelehnt! Sie hat VKH beantragt, aber wir müssen Zahlen. Wofür?
      Gespräche beim Jugendamt, Erziehungsberatung sind gescheitert, bzw. Hat sie abgebrochen. Billige Rache? Und der Steuerzahler zahlt?
      Ach so, mit dem Größen darf ich nicht mehr sprechen, aber die kleinen noch öfter versorgen? Worum geht es hier? Ich verstehe das nicht! Angeblich hat ihr das Jugendamt dazu geraten!!!

      Neugierig auf Eure Meinung, lG Diabolo
    • Hallo Diabolo,

      die Beratungsgespräche, von denen du schreibst und die von der KM abgebrochen wurden, hatten die das Thema Umgansgregelung zum Inhalt? Wenn nein, würde es mich wundern, dass quasi "sofort" Klage eingereicht wird. Wenn ja, würde mich die Position des JA dazu interessieren.

      Rein rechtlich sind die Vorgaben recht vage. Es gibt ja, grob gesprochen, nur das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und analog dazu das Recht und die Pflicht der Eltern auf Umgang. Im Zentrum einer gerichtlich getroffenen Entscheidung würde das Kindeswohl stehen; es muss darum gehen, den Kindern die Gelegenheit zu geben, eine echte "Beziehung" (die durch sporadische Kontakte sicher nicht entstehen/wachsen/aufrecht erhalten werden kann) zu beiden Elternteilen zu haben und die Kontakte auch gut in das soziale Leben des Kindes (Sportverein, Freunde etc.) integrieren zu können. Das gefundene Modell muss aber auch zu beiden Elternteilen passen. Wenn jemand z.B. Schichtdienst hat, wird eine Regelung dies berücksichtigen müssen.

      Wie begründet die KM denn ihre Klage?

      Du schreibst, dass die Fr-Mo-Regelung ohnehin schon so laufe und auch ihr an einem "Mehr" interessiert seid, sogar das Wechselmodell angeboten habt, also gibt es streng genommen keine Differenzen, oder doch? Oder will die KM gerichtlich durchsetzen, dass die vereinbarten Termine "auf Teufel komm raus" (zu 100%) eingehalten werden müssen? Ich bezweifle, dass so etwas Lebensfernes durchsetzbar wäre.

      Vielleicht will sie euch einfach "ärgern", sich durch ihre "Aktionen" in euer Leben drängen? Die Trennung ist noch nicht so lange her, die Scheidung noch nicht "durch", dein Partner hat wieder eine neue Familie, vielleicht ist sie allein und kann sein Glück nicht ertragen? Es ist ja nicht die erste Klage offenbar, und viel Grund zur "Sorge" besteht auch nicht, es scheint mir jedenfalls nichts "bedrohlich" zu sein.
      Ich weiß, wie schwer das ist, aber: Lasst euch nicht von dieser Frau tyrannisieren. Je mehr ihr drauf "anspringt", umso mehr "Nahrung" gebt ihr ihr. Sie sieht, dass ihr euch aufregt, und damit hat sie ein Stück weit "Macht". Versuche, ihr diese Macht zu nehmen, indem du den anstehenden Rechtsstreit als etwas betrachtest, das ähnlich spaßbringend ist wie eine Steuererklärung, aber eben sein muss....

      Du schreibst:

      Diabolo schrieb:

      Ach so, mit dem Größen darf ich nicht mehr sprechen, aber die kleinen noch öfter versorgen?


      Mag sein, dass das Verhalten der KM ein Stück gegen dich geht, vielleicht aber auch nicht? Vielleicht will sie nur ihren Ex ärgern? VIelleicht ist sie einfach "nur" gefrustet oder verletzt und weiß sich sonst nicht zu "helfen"? "Versorgen" muss in erster Linie dein Partner die Kinder. Natürlich hängst du da mit dran, aber je mehr du es zu "deinem" Thema machst, umso größer ist die Gefahr, dass es dich "auffrisst". Unsere Erfahrung ist, dass man vieles einfach vermutlich dauerhaft nicht verstehen wird und vielleicht auch gar nicht verstehen kann. Da hilft nur Abgrenzung und das Sich-Konzentrieren auf das Gute, das man hat.

      Gruß, HT

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Hochtief ()

    • Hallo Hochtief,

      Vielen Dank für Deinen Beitrag und die vielen Denkanstöße.

      Beim Jugendamt wurde versucht, eine neue Elternvereinbahrung für 2014 abzuschließen. Letztendlich hat mein LG sie dann nicht unterschrieben, weil Ex sich schon an den ersten Punkt seit 1,5 Jahren nicht hält.
      " die Beziehung der Kinder zum anderen Elternteil und dessen Lebenspartner positiv zu beeinflussen!" Sie schüttet regelmäßig Dreck über mich, aber auch über ihn aus. Jetzt tut sie es auch über meine Kinder, und da hat sie ganz klar eine Grenze überschritten. Sie hat beim Handballverein den Antrag gestellt, meine Kinder rauszuschmeißen, damit sie und ihr Jüngster (10) uns da nicht sehen müssen! Aber er kommt doch alle 2 Wochen zu uns und spielt mit meinen! Und sie verstehen sich Super! Sie gehen in die gleiche Schule, haben einige Freunde gemeinsam...! Sie erzählt Lügen über mich im ganzen Ort und hetzt andere Kinder auf, mit meinen nicht mehr zu spielen! Und da hört es dann auf! Natürlich versucht mein LG Freitags die Kinder um 18.20 zu holen. Er hat aber einen Job, wo das nicht immer geht! Bis jetzt 1x vorgekommen!!! In 1,5 Jahren!
      Ist es denn zu viel verlangt, wenn wir ein Paar Tage Urlaub ( 6) alleine verbringen wollen? Kann sie doch auch!!! Sie hat doch mit ihren paar Stunden in der Woche viel mehr Möglichkeiten frei zu haben!
      Die Tochter ist mehrfach geistig und körperlich behindert. Das ist für mich und meine Kinder kein Problem! Aber es ist natürlich sehr anstrengend. Mann kann sie keine Minute alleine lassen.von daher kümmere ich mich natürlich mit! Und wenn er doch eben 60 Stunden Job hat um eben auch für seine Familie das Geld zu verdienen, ( von dem sie mehr als reichlich bekommt), muss man nicht verstehen, dass er vielleicht auch ein paar Tage im Jahr (6) alleine für sich braucht? Meine Kids gehen z Bsp in eine tolle Ferienbetreuung, warum ihre nicht? Will sie nicht!! Ja aber dann muss sie sich auch kümmern! Sie bekommt das komplette Pflegegeld und Verhinderungspflege, mein LG nix!!!
      Und wie gesagt, die Angebote während der Woche haben wir dutzendemal gemacht!!!

      Das JA stellt sich eher bei vielen Dingen auf ihre Seite! Ich soll zBsp. Zur Erziehungsberatung damit ich mit ihren Problemen lerne umzugehen! Hallo? Sie nicht?

      In der Klage steht, dass der Große auch jedes 2. WE kommen muss. Der will aber so regelmäßig nicht und nicht hier schlafen. Das war immer ok, auch für JA, es geht doch um das Kindeswohl. Und mit fast 17 kann er das ja wohl mitentscheiden!
      Aber jetzt klagt sie das ein???
      Ich hatte ihm mal eine Email geschrieben, da bekam ich Post von ihrer Anwältin. Ich dürfe nicht mehr mit ihm kommunizieren (einstweilige Verfügung angedroht). Aber er soll hier hin? Mit ihm nicht, aber mit den anderen?

      Ja, Du hast Recht, dass sie uns ärgern, das Leben zur Hölle machen will. Aber muss man sich das gefallen lassen?
      Sie zieht die Kinder voll rein, Kindeswohl, ist ihr egal! Es geht in erster Linie um Geld und ihre freie Zeit!!!

      Dieses WE soll der Größe das erste mal kommen und bleiben. Er will nicht, da sagt sie musst Du auch nicht! Aber sie klagt es doch gerade ein. schizophren, ich glaube doch!

      Ich weiß, ich muss mir ein dickeres Fell anschaffen, aber es ist verdammt schwer! Vor allem, da ich weiß, wie einfach es sein könnte. Mit meinem Ex und meinen Kindern läuft es Super!!!!!

      LG Diabolo
    • Hallo Diabolo,

      dein "Fall" zeigt deutlich, dass das Stattfinden des Umgangs allein ein erster und wichtiger Schritt ist, aber noch lange nicht ausreicht.

      Diabolo schrieb:

      Das JA stellt sich eher bei vielen Dingen auf ihre Seite! Ich soll zBsp. Zur Erziehungsberatung damit ich mit ihren Problemen lerne umzugehen! Hallo? Sie nicht?


      Davon könnte meine Frau auch ein Lied singen. Auch bei uns war es so, dass das JA v.a. auf der Seite der KM stand, bei allem Verständnis für mich galt es doch aber immer, die KM möglichst zu "beruhigen" und dafür zu sorgen, dass sie sich wohl fühlt, da alles andere für das Kind schädlich sei. Ein Stück weit kann ich das sogar nachvollziehen, natürlich leiden die KInder unter einer unglücklichen Mutter, aber die Kinder leiden eben auch unter dem Loyalitätskonflikt, in den sie getrieben werden, und unter der Trennung vom anderen Elternteil. HIer stieß das JA regelmäßig an seine Grenzen. Bei uns jedenfalls.

      Und da es offiziell immer ums Kindeswohl geht, bist du als "Stiefmutter" natürlich "das letzte Glied in der Kette" und insofern relativ "unwichtig". Diese Rolle ist bitter und undankbar. Ich kann dir nur raten, das Thema nicht zu sehr zu deinem zu machen und die Problemlösung in erster Linie deinem Partner zu überlassen. Was nicht heißt, dass du dich aus allem raushalten, dich um nichts kümmern oder gar ihm nicht den Rücken stärken sollst, aber letztlich ist es v.a. ein Problem zwischen ihm und ihr.

      Dass sie einen 17-Jährigen dazu "zwingen" kann, gegen seinen Willen öfter und länger zum Vater zu gehen, kann ich mir nicht vorstellen. In einem Jahr ist er volljährig, dann hat sich das sowieso.

      Ich verstehe deine Wut und Fassungslosigkeit absolut, meine Frau und ich sind einem solchen "Prachtexemplar" von KM sind vielen Jahren "ausgesetzt", und sie schafft es immer wieder, noch einen draufzusetzen, obwohl man das gar nicht mehr für möglich hielt....

      Diabolo schrieb:

      Sie erzählt Lügen über mich im ganzen Ort und hetzt andere Kinder auf, mit meinen nicht mehr zu spielen! U



      Ich würde mich, glaube ich, eher darauf konzentrieren, wie man die Kinder vor ihr schützen kann, z.B. um solche Dinge wie den Sportverein zu vermeiden. Habt ihr mal euren Anwalt gefragt, welche Möglichkeiten es gibt, sie hier zu stoppen? Üble Nachrede ist kein Kavaliersdelikt!

      Gruß, HT
    • Hallo,

      zusätzlich zu den Ausführungen von Hochtief:
      Zumindest Du (wie es bei deinem Partner ist, kann ich nicht beurteilen) scheinst dich hierbei inzwischen sehr in eine Haltung entwickelt zu haben, in der du nach einer wie auch immer gearteten objektiven Gerechtigkeit suchst.
      Das wird nicht funktionieren. Bestenfalls frustriert dich noch mehr, dass scheinbar niemand dabei hilft, im schlimmsten Fall entstehen daraus fatale Fehler.

      Wie zum Beispiel eine fertige Umgangsvereinbarung beim Jugendamt nicht zu unterzeichnen, wegen des Passus, die Bindung zum anderen Elternteil zu fördern, weil die KM sich daran nicht hält.
      Inwiefern hat SIE denn davon nun einen Nachteil und dein Partner einen Vorteil? Ich kann da keinen erkennen. Jetzt ist praktisch die aktuelle Umgangsrelegung eher freiwilliger Natur, man kann deinem Partner vorwerfen, die neue Umgangsvereinbarung nicht unterzeichnet zu haben und dir, nicht kooperieren zu wollen (abgelehnte EZB). Dass all das unglaublich ärgerlich, lästig und unfair für euch ist, kann ich mehr als gut nachvollziehen - es hat aber mit dem Umgang eben nichts zu tun.

      "Nur" weil die KM um die Lampe fliegt, erschließt sich nicht, weshalb das irgendwelche Auswirkungen auf das Umgangsrecht der Kinder mit dem Vater haben soll eurerseits.
      Das ist eine sehr problematische Argumentationslinie.

      Wenn die KM nun aber ohnehin geklagt hat, bietet sich an, ein eigenes Umgangskonzept als Gegenvorschlag einzureichen, das dann z.B. Urlaube beinhaltet, so dass euer Problem (nicht akut aber grundsätzlich) gelöst werden kann.
      Ein Gericht beschließt im Zweifel nur, was auch beantragt wurde. Also müsst ihr klar formulieren, was ihr wollt.

      Gruß
      Tüftel
      Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
    • Hey Tüftels,

      eine wirklich interessante und ausführliche Zusammenstellung. M.E. ist sie es Wert, im Forum Umgang als wichtiges Thema ganz oben anzupinnen.

      Als Vorteil einer gerichtlichen Regelung des Umgangs hattest du u.a. genannt:

      Tüftels schrieb:

      - das Gericht verfügt zusätzlich über diverse Möglichkeiten, den Umgang zu sichern und den Elternkonflikt zu bearbeiten. So kann zum Beispiel eine Mediation/Beratung angeordnet werden.
      Dies wurde m.E. erst im Rahmen des FamFG (§ 156) eingeführt. Gibt es dazu auch schon Gerichtsentscheidungen, vielleicht auch OLG-Entscheidungen? Ich kann mich an früher erinnern, als das Bundesverfassungsgericht vom OLG angeordnete Auflagen gekippt hat, allerdings handelte es sich damals wohl um Therapieauflagen.

      Unter den Nachteilen einer einvernehmlichen Lösung hattest du etwas ganz wichtiges aufgeführt:

      Tüftels schrieb:

      - in Beratungsstellen arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte mit eingeschränktem juristischem Wissen, die in aller Regel für die Auswirkungen ihres Handelns kaum zur Verantwortung gezogen werden können. Insbesondere trifft dies auch dann zu, wenn durch eine Beratung ein Kontaktabbruch verschleppt wird, weil der Berater/die Beraterin nicht lösungsorientiert sondern rein deeskalativ agiert. Hierbei kann es ggf. notwendig werden, die Beratung abzubrechen, die man selbst initiiert hat, um auf eine zeitnahe Lösung via Gericht hinwirken zu können.
      - die Mitarbeiter der benannten Beratungsstellen unterliegen deutlich geringerem Maßdruck als z.B. Richter, Verfahrensbeistände etc. Die Gefahr, an einen ideologisch orientierten Berater zu geraten, der sein persönliches Rollenmodell über die vorliegende Situation legt, ist real. Auch in diesem Fall kann es notwendig werden, die selbst initiierte Beratung abzubrechen, wenn sich eher eine Verschlechterung der Situation abzeichnet.

      Besteht auch die reale Gefahr, durch gerichtliche Anordnung einer Beratung an genau solch eine Beratungsstelle mit genau solch einem Mitarbeiter zu geraten? Das wäre doch tragisch.

      Können/sollen Richter vor ihrer Anordnung prüfen, ob die Beratungsstelle/die Mitarbeiter geeignet sind? Gibt es dazu Qualitätsstandards?

      Herzlichen Dank vorab.

      Pigtail

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pigtail ()

    • Gerichtsbeschlüsse vs Realität

      Hallo,
      also ich möchte niemandem die Hoffnung rauben aber jedenfalls für meine Situation wäre ein Urteil
      nichts wert, denn die KM würde sich nicht daran halten. Zudem hat sie die Tochter (15) so weit, dass
      sie keinen Umgang mehr mit mir will. Spätestens dann ist Feierabend und nix mehr zu machen, so hart das auch ist. Mein Freund hat gleich 2 Töchter auf dieselbe Art+Weise verloren, kein Kontakt aber zahlen darf er bis der Arzt kommt, beide sind schon volljährig... Horror.
      Mich beschäftigt das noch ewig, egal wie sehr ich mich auf das Vergessen konzentriere, ich liebe meine Tochter Wina und vermisse sie sehr. Das sie vor dem Jugendamt gesagt hat, dass sie sich bei uns nie wohl gefühlt habe verzeihe ich ihr, sie kann nichts dafür, das ist alles jahrelang eingeredet worden. Sie war hier bei uns nie Aschenputtel, das ist Blödsinn und das weiß sie auch.
      Ob es was bringt zu warten? Ob solche Kinder mit derartigen Manipulationen einen gesunden Charakter entwickeln können, ehrlich sein können? Ich hoffe es. Mehr kann ich nicht tun. Ich wünsche den anderen, dass sie mehr Glück haben in Ihren Situation.
      Ein trauriger Papa, der wenigstens noch eine Tochter hat grüßt den Rest der verlassenen Eltern...
      Lostwina :(
    • Hallo miteinander,

      Pigtail schrieb:

      Tüftels schrieb:

      - das Gericht verfügt zusätzlich über diverse Möglichkeiten, den Umgang zu sichern und den Elternkonflikt zu bearbeiten. So kann zum Beispiel eine Mediation/Beratung angeordnet werden.
      Dies wurde m.E. erst im Rahmen des FamFG (§ 156) eingeführt. Gibt es dazu auch schon Gerichtsentscheidungen, vielleicht auch OLG-Entscheidungen? Ich kann mich an früher erinnern, als das Bundesverfassungsgericht vom OLG angeordnete Auflagen gekippt hat, allerdings handelte es sich damals wohl um Therapieauflagen.
      Da werden jetzt zwei sehr wesentliche Unterscheidungen deutlich:
      1) Therapie vs. Beratung/Mediation in der gerichtsanhängigen Sache. Das sind zwei vollkommen unterschiedliche Dinge. Es gibt zahlreiche Beschlüsse, in denen "Beratung vereinbart" oder "Mediation angeordnet" worden sind. Das gehört z.B. fest zur Cochemer Praxis. Ansonsten wurde und wird auch gerne mal "Mediation vereinbart" - also im Rahmen der Anhörung dahingehend auf die Beteiligten eingewirkt, dass sie einer Beratung "freiwillig" zustimmen.
      2) Das bringt uns zum zweiten Punkt - der Definition von "Zwingen" im Familienrecht. Grundsätzlich kann ein Familiengericht niemanden dazu zwingen, z.B. eine Erziehungsberatung wahr zu nehmen. Das gibt das Gesetz einfach nicht her. Tatsächlich kann mich ein Familiengericht auch nicht zur Teilnahme an einem familienpsychologischen Gutachten zwingen. Ich MUSS mich nicht begutachten lassen. Unmittelbare Folgen haben viele Maßnahmen der Familiengerichte nicht für denjenigen, der blockiert. Dafür sind die mittelbaren Folgen umso gravierender. Auch deshalb empfinden viele die Gerichte als untätig, wenn ein Beteiligter sich einfach nicht an Anordnungen hält, die nicht vollstreckbar sind. Tatsächlich hat das aber durchaus Folgen, sofern die andere Partei daraufhin nicht die Fassung verliert und sich damit ebenfalls in Zweifel zieht.


      Pigtail schrieb:

      Unter den Nachteilen einer einvernehmlichen Lösung hattest du etwas ganz wichtiges aufgeführt:

      Tüftels schrieb:

      - in Beratungsstellen arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte mit eingeschränktem juristischem Wissen, die in aller Regel für die Auswirkungen ihres Handelns kaum zur Verantwortung gezogen werden können. Insbesondere trifft dies auch dann zu, wenn durch eine Beratung ein Kontaktabbruch verschleppt wird, weil der Berater/die Beraterin nicht lösungsorientiert sondern rein deeskalativ agiert. Hierbei kann es ggf. notwendig werden, die Beratung abzubrechen, die man selbst initiiert hat, um auf eine zeitnahe Lösung via Gericht hinwirken zu können.
      - die Mitarbeiter der benannten Beratungsstellen unterliegen deutlich geringerem Maßdruck als z.B. Richter, Verfahrensbeistände etc. Die Gefahr, an einen ideologisch orientierten Berater zu geraten, der sein persönliches Rollenmodell über die vorliegende Situation legt, ist real. Auch in diesem Fall kann es notwendig werden, die selbst initiierte Beratung abzubrechen, wenn sich eher eine Verschlechterung der Situation abzeichnet.

      Besteht auch die reale Gefahr, durch gerichtliche Anordnung einer Beratung an genau solch eine Beratungsstelle mit genau solch einem Mitarbeiter zu geraten? Das wäre doch tragisch.

      Können/sollen Richter vor ihrer Anordnung prüfen, ob die Beratungsstelle/die Mitarbeiter geeignet sind? Gibt es dazu Qualitätsstandards?

      Herzlichen Dank vorab.

      Pigtail
      Man muss hier schon unterscheiden zwischen z.B. den Beratungsstellen des Jugendamts und "freien" Stellen. Letztere haben weniger Gewicht aber auch deutlich mehr Raum für Unfug. Immerhin ist gegen Mitarbeiter eines Jugendamtes eine Dienstaufsichtsbeschwerde möglich, auch wenn die sehr gut bedacht sein will. Bei Beratern freier Stellen gibt es diese Handhabe nicht. Im Grunde ist es praktisch kaum möglich, einen solchen freien Berater irgendwie zu belangen, sofern er nicht gegen geltendes Recht verstößt.

      Dann ist "geeignet" ein schwieriger Begriff. Verhält sich ein Berater in Familiensachen neutral, wirft ihm mindestens eine Partei Untätigkeit vor. Verhält er sich parteiisch, wirft ihm eine Partei natürlich Einseitigkeit vor. Im Grunde kann er es nie allen Recht machen, wenn er etwas bewirken möchte. Insofern stellt sich die Frage, was genau "geeignet" bedeutet. "Geeignet" müsste dann bedeuten "in der Lage auf das gewünschte Ziel hin zu arbeiten". Das setzt aber voraus, dass alle dasselbe Ziel haben und das ist selten genug der Fall.

      Wichtig ist in jedem Fall, besonnen, sachlich und lösungsorientiert darauf zu reagieren, wenn sich der Eindruck entwickelt, eine Beratungsstelle sei nicht hilfreich. Lässt sich das messen, z.B. weil eine Umgangsausweitung nicht zustande kommt, obwohl mit genau diesem Ziel an die Beratungsstelle verwiesen wurde, dann kann es sinnvoll sein nach einer klaren, sachlichen(!) Rückmeldung an die Beratungsstelle das Gericht zu kontaktieren und zu informieren.

      Auch ist es sehr hilfreich, einen unbeteiligten Dritten neutral Stellungnahmen u.ä. externer Stellen lesen und unbefangen zusammenfassen zu lassen. Es passiert immer wieder, dass Betroffene Stellungnahmen als negativ parteiisch wahrnehmen, die positiv für sie verfasst sind. Hier greift selektive Wahrnehmung. Es wird dann z.B. dem Jugendamt "übel genommen", dass auch positive Aspekte des anderen Elternteils erwähnt werden oder indirekte Zitate des anderen Elternteils werden als Aussagen des Stellungnehmenden missverstanden. Letzteres ist besonders bei Gutachten ein großes Problem.

      Hier kann es helfen, jemanden ohne getrübte Sicht durch den unmittelbaren Konflikt eine Einschätzung abgeben zu lassen, wie die Quintessenz des Schriftstückes lautet. Und die ist am Ende wesentlich.


      Gruß
      Tüftel
      Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
    • Benutzer online 1

      1 Besucher