Hallo miteinander,
eine Diskussion aufgreifend, die hier ihren Anfang genommen hat, geht es um die Realität rings um die Idee, Abzuwarten, bis das Kind z.B. bei Umgangsboykott oder Kontaktsperre durch den betreuenden Elternteil aus eigenem Antrieb auf den Umgangselternteil zukommt.
Insbesondere soll hierbei auch das Thema Kindeswille - Kind "will" also nicht mehr zum Umgangselternteil - angesprochen werden.
Grundsätzlich gibt es im Falle von Umgangsverweigerung zunächst drei mögliche Lösungsansätze für den Elternteil, der Umgang begehrt:
1) Hinwirken auf eine Einvernehmliche Lösung mit dem betreuenden Elternteil z.B. mit Unterstützung des Jugendamtes oder sonstiger einschlägiger Beratungsstellen (Kinderschutzbund etc.)
2) Hinnehmen und Abwarten.
3) Der Klageweg vor dem zuständigen Amtsgericht.
3 a) Vermittlungsverfahren / Vergleich
Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Voraussetzungen, Folgen und Chancen die jeweilige Herangehensweise bietet:
1) Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung
Zur Vermittlung bei Elternkonflikten insbesondere nach Trennungen stehen verschiedene Beratungsangebote zur Verfügung. Das vermutlich bekannteste dürfte die klassische Erziehungsberatung der Jugendämter sein. Hier können gemeinsame, moderierte Gespräche geführt werden, aber auch Einzelgespräche sind möglich, wenn ein konstruktives gemeinsames Gespräch noch schwierig erscheint. Die Kontaktdaten des zuständigen Jugendamtes finden sich leicht durch das Internet, eine Terminvereinbarung ist notwendig. Die Beratung durch das Jugendamt bzw. die Erziehungsberatung ist, ebenso wie die Beratung z.B. durch den Kinderschutzbund, kostenlos. Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt am gemeldeten Wohnort des Kindes/der Kinder.
Vorteile
- durch Moderation und Beratung eines unbeteiligten aber fachkundigen Dritten können Konflikte oft gelöst werden, die zuvor unlösbar schienen
- eine schriftliche Umgangsvereinbarung unter Zeugnis des Jugendamtsmitarbeiters ist möglich (das schafft eine höhere Verbindlichkeit als rein mündliche Absprachen)
- kommt es später doch zum Gerichtsverfahren, ist das Jugendamt in aller Regel Verfahrensbeteiligter und hat dann bereits ein Bild des vorliegenden Konfliktes
- die meisten Familienrichter/innen werden, kommt es doch zum Verfahren, die Frage stellen, welche außergerichtlichen Lösungsversuche unternommen wurden. Selbst wenn also eine Einigung aussichtslos erscheint, ist der Versuch dringend anzuraten. Kommt es tatsächlich zu keiner Einigung, ist somit das Risiko gemindert, dass ein Familiengericht an außergerichtliche Beratungsstellen verweist und sich so das Problem - also der Kontaktabbruch - immer weiter verschlimmer, weil er immer länger andauert.
Nachteile
- das Jugendamt sowie die Erziehungsberatung (und alle anderen Beratungsstellen) haben keinerlei faktische Handhabe. Es kann also weder etwas verbindlich entscheiden noch anordnen, noch einen Elternteil zu irgendetwas verpflichten.
- Vor dem Jugendamt geschlossene Vereinbarungen sind gerichtlich nicht vollstreckbar, nicht einklagbar und haben lediglich eine gewisse Beweiskraft.
- in Beratungsstellen arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte mit eingeschränktem juristischem Wissen, die in aller Regel für die Auswirkungen ihres Handelns kaum zur Verantwortung gezogen werden können. Insbesondere trifft dies auch dann zu, wenn durch eine Beratung ein Kontaktabbruch verschleppt wird, weil der Berater/die Beraterin nicht lösungsorientiert sondern rein deeskalativ agiert. Hierbei kann es ggf. notwendig werden, die Beratung abzubrechen, die man selbst initiiert hat, um auf eine zeitnahe Lösung via Gericht hinwirken zu können.
- die Mitarbeiter der benannten Beratungsstellen unterliegen deutlich geringerem Maßdruck als z.B. Richter, Verfahrensbeistände etc. Die Gefahr, an einen ideologisch orientierten Berater zu geraten, der sein persönliches Rollenmodell über die vorliegende Situation legt, ist real. Auch in diesem Fall kann es notwendig werden, die selbst initiierte Beratung abzubrechen, wenn sich eher eine Verschlechterung der Situation abzeichnet.
2) Hinnehmen und Abwarten
Insbesondere wenn das Kind selbst (angeblich) den Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil ablehnt, kommt häufig die Überlegung auf, "es eine Weile ruhen zu lassen". Oft wird diese Idee noch durch die Erklärung des betreuenden Elternteils bestärkt, das Kind sei überfordert, brauche Ruhe, müsse zur Ruhe kommen, reibe sich auf, sei in den Elternkonflikt involviert, sei verhaltensauffällig etc. Die Hoffnung ist dann, dass sich die akute Situation nach einer Weile des völligen Kontaktabbruches sich gebessert und befriedet hätte oder gar, dass das Kind nach einer Weile (ggf. Jahren) irgendwann eigeninitiativ den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil suchen würde. Diese Überlegung wird bzw. wurde in der Vergangenheit sogar von Familiengerichten aufgegriffen, die teilweise jahrelangen Umgangsausschluss beschlossen, um diese benannte "Ruhe" herzustellen.
Vorteile
- der akute, vordergründige Konflikt wird nicht länger ausgetragen. Es stellt sich tatsächlich "Ruhe" ein, da kein Kontakt mehr besteht, weder zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil noch zwischen den getrennt lebenden Eltern selbst.
- Dementsprechend lässt auch die akute Belastung aller Beteiligten durch den Konflikt umgehend nach.
- Insbesondere nach lang anhaltenden und sehr aufreibenden Trennungskriegen kann dies erst die Grundlage schaffen für z.B. eine therapeutische Aufarbeitung der Geschehnisse. (erst den Dorn entfernen, dann die Wunde verbinden)
- insbesondere der umgangsberechtigte Elternteil demonstriert auf diese Weise höchste Bereitschaft zum Verzicht zum Wohle des Kindes.
Nachteile
- sobald der Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil abbricht, tritt eine sog. Präjudizierung durch Zeitablauf ein. Das bedeutet, dass Fakten geschaffen werden, die ggf. einem später involvierten Gericht jede Handhabe nehmen können.
Ein Beispiel:
A und B trennen sich, gemeinsam haben sie das Kind C.
Nach der Trennung entsteht ein erheblicher Streit zwischen den Eltern. A, bei der/dem das Kind lebt, verweigert B jeden Kontakt zum Kind.
B bemüht sich zunächst vergeblich um außergerichtliche Einigung, die A lange verweigert, lässt dann auf Anraten der Beratungsstelle noch 3 Monate "Ruhe" einkehren und erst als danach noch immer keinerlei Besserung absehbar wird, wendet sich B an das zuständige Amtsgericht mit der Bitte um Regelung des Umgangs.
C hatte nun seit beinahe einem Jahr keinerlei Kontakt mehr zu B.
Abhängig davon, wie alt C bei der Trennung war und wie intensiv die Beziehung zwischen B und C vor der Trennung gewesen ist, kann sich dem Gericht nun eine Situation bieten, in der das Kind C nicht nur keinerlei merkliche Bindung mehr zu B hat - was unbegleiteten Umgang in näherer Zukunft praktisch unmöglich macht - sondern B womöglich aufgrund einer deutlich zur Schau getragenen Abwehrhaltung von oder inzwischen langanhaltende Beeinflussung durch A sogar aktiv und vehement ablehnt.
Eine solche Situation kann so gefestigt sein, dass es einem Gericht nicht mehr möglich ist, Umgang zu regeln, weil das Kind regelrecht hysterisch auf den bloßen Vorschlag reagiert und somit durch eine Umgangsregelung das Kindeswohl erheblich gefährdet würde.
eine Diskussion aufgreifend, die hier ihren Anfang genommen hat, geht es um die Realität rings um die Idee, Abzuwarten, bis das Kind z.B. bei Umgangsboykott oder Kontaktsperre durch den betreuenden Elternteil aus eigenem Antrieb auf den Umgangselternteil zukommt.
Insbesondere soll hierbei auch das Thema Kindeswille - Kind "will" also nicht mehr zum Umgangselternteil - angesprochen werden.
Grundsätzlich gibt es im Falle von Umgangsverweigerung zunächst drei mögliche Lösungsansätze für den Elternteil, der Umgang begehrt:
1) Hinwirken auf eine Einvernehmliche Lösung mit dem betreuenden Elternteil z.B. mit Unterstützung des Jugendamtes oder sonstiger einschlägiger Beratungsstellen (Kinderschutzbund etc.)
2) Hinnehmen und Abwarten.
3) Der Klageweg vor dem zuständigen Amtsgericht.
3 a) Vermittlungsverfahren / Vergleich
Im Folgenden soll dargestellt werden, welche Voraussetzungen, Folgen und Chancen die jeweilige Herangehensweise bietet:
1) Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung
Zur Vermittlung bei Elternkonflikten insbesondere nach Trennungen stehen verschiedene Beratungsangebote zur Verfügung. Das vermutlich bekannteste dürfte die klassische Erziehungsberatung der Jugendämter sein. Hier können gemeinsame, moderierte Gespräche geführt werden, aber auch Einzelgespräche sind möglich, wenn ein konstruktives gemeinsames Gespräch noch schwierig erscheint. Die Kontaktdaten des zuständigen Jugendamtes finden sich leicht durch das Internet, eine Terminvereinbarung ist notwendig. Die Beratung durch das Jugendamt bzw. die Erziehungsberatung ist, ebenso wie die Beratung z.B. durch den Kinderschutzbund, kostenlos. Zuständig ist grundsätzlich das Jugendamt am gemeldeten Wohnort des Kindes/der Kinder.
Vorteile
- durch Moderation und Beratung eines unbeteiligten aber fachkundigen Dritten können Konflikte oft gelöst werden, die zuvor unlösbar schienen
- eine schriftliche Umgangsvereinbarung unter Zeugnis des Jugendamtsmitarbeiters ist möglich (das schafft eine höhere Verbindlichkeit als rein mündliche Absprachen)
- kommt es später doch zum Gerichtsverfahren, ist das Jugendamt in aller Regel Verfahrensbeteiligter und hat dann bereits ein Bild des vorliegenden Konfliktes
- die meisten Familienrichter/innen werden, kommt es doch zum Verfahren, die Frage stellen, welche außergerichtlichen Lösungsversuche unternommen wurden. Selbst wenn also eine Einigung aussichtslos erscheint, ist der Versuch dringend anzuraten. Kommt es tatsächlich zu keiner Einigung, ist somit das Risiko gemindert, dass ein Familiengericht an außergerichtliche Beratungsstellen verweist und sich so das Problem - also der Kontaktabbruch - immer weiter verschlimmer, weil er immer länger andauert.
Nachteile
- das Jugendamt sowie die Erziehungsberatung (und alle anderen Beratungsstellen) haben keinerlei faktische Handhabe. Es kann also weder etwas verbindlich entscheiden noch anordnen, noch einen Elternteil zu irgendetwas verpflichten.
- Vor dem Jugendamt geschlossene Vereinbarungen sind gerichtlich nicht vollstreckbar, nicht einklagbar und haben lediglich eine gewisse Beweiskraft.
- in Beratungsstellen arbeiten sozialpädagogische Fachkräfte mit eingeschränktem juristischem Wissen, die in aller Regel für die Auswirkungen ihres Handelns kaum zur Verantwortung gezogen werden können. Insbesondere trifft dies auch dann zu, wenn durch eine Beratung ein Kontaktabbruch verschleppt wird, weil der Berater/die Beraterin nicht lösungsorientiert sondern rein deeskalativ agiert. Hierbei kann es ggf. notwendig werden, die Beratung abzubrechen, die man selbst initiiert hat, um auf eine zeitnahe Lösung via Gericht hinwirken zu können.
- die Mitarbeiter der benannten Beratungsstellen unterliegen deutlich geringerem Maßdruck als z.B. Richter, Verfahrensbeistände etc. Die Gefahr, an einen ideologisch orientierten Berater zu geraten, der sein persönliches Rollenmodell über die vorliegende Situation legt, ist real. Auch in diesem Fall kann es notwendig werden, die selbst initiierte Beratung abzubrechen, wenn sich eher eine Verschlechterung der Situation abzeichnet.
2) Hinnehmen und Abwarten
Insbesondere wenn das Kind selbst (angeblich) den Kontakt zum nicht betreuenden Elternteil ablehnt, kommt häufig die Überlegung auf, "es eine Weile ruhen zu lassen". Oft wird diese Idee noch durch die Erklärung des betreuenden Elternteils bestärkt, das Kind sei überfordert, brauche Ruhe, müsse zur Ruhe kommen, reibe sich auf, sei in den Elternkonflikt involviert, sei verhaltensauffällig etc. Die Hoffnung ist dann, dass sich die akute Situation nach einer Weile des völligen Kontaktabbruches sich gebessert und befriedet hätte oder gar, dass das Kind nach einer Weile (ggf. Jahren) irgendwann eigeninitiativ den Kontakt zum umgangsberechtigten Elternteil suchen würde. Diese Überlegung wird bzw. wurde in der Vergangenheit sogar von Familiengerichten aufgegriffen, die teilweise jahrelangen Umgangsausschluss beschlossen, um diese benannte "Ruhe" herzustellen.
Vorteile
- der akute, vordergründige Konflikt wird nicht länger ausgetragen. Es stellt sich tatsächlich "Ruhe" ein, da kein Kontakt mehr besteht, weder zwischen dem Kind und dem umgangsberechtigten Elternteil noch zwischen den getrennt lebenden Eltern selbst.
- Dementsprechend lässt auch die akute Belastung aller Beteiligten durch den Konflikt umgehend nach.
- Insbesondere nach lang anhaltenden und sehr aufreibenden Trennungskriegen kann dies erst die Grundlage schaffen für z.B. eine therapeutische Aufarbeitung der Geschehnisse. (erst den Dorn entfernen, dann die Wunde verbinden)
- insbesondere der umgangsberechtigte Elternteil demonstriert auf diese Weise höchste Bereitschaft zum Verzicht zum Wohle des Kindes.
Nachteile
- sobald der Kontakt zwischen dem Kind und einem Elternteil abbricht, tritt eine sog. Präjudizierung durch Zeitablauf ein. Das bedeutet, dass Fakten geschaffen werden, die ggf. einem später involvierten Gericht jede Handhabe nehmen können.
Ein Beispiel:
A und B trennen sich, gemeinsam haben sie das Kind C.
Nach der Trennung entsteht ein erheblicher Streit zwischen den Eltern. A, bei der/dem das Kind lebt, verweigert B jeden Kontakt zum Kind.
B bemüht sich zunächst vergeblich um außergerichtliche Einigung, die A lange verweigert, lässt dann auf Anraten der Beratungsstelle noch 3 Monate "Ruhe" einkehren und erst als danach noch immer keinerlei Besserung absehbar wird, wendet sich B an das zuständige Amtsgericht mit der Bitte um Regelung des Umgangs.
C hatte nun seit beinahe einem Jahr keinerlei Kontakt mehr zu B.
Abhängig davon, wie alt C bei der Trennung war und wie intensiv die Beziehung zwischen B und C vor der Trennung gewesen ist, kann sich dem Gericht nun eine Situation bieten, in der das Kind C nicht nur keinerlei merkliche Bindung mehr zu B hat - was unbegleiteten Umgang in näherer Zukunft praktisch unmöglich macht - sondern B womöglich aufgrund einer deutlich zur Schau getragenen Abwehrhaltung von oder inzwischen langanhaltende Beeinflussung durch A sogar aktiv und vehement ablehnt.
Eine solche Situation kann so gefestigt sein, dass es einem Gericht nicht mehr möglich ist, Umgang zu regeln, weil das Kind regelrecht hysterisch auf den bloßen Vorschlag reagiert und somit durch eine Umgangsregelung das Kindeswohl erheblich gefährdet würde.
Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.