Steht das Kindergeld nach der Schulausbildung dem Kind zu?

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    • Steht das Kindergeld nach der Schulausbildung dem Kind zu?

      Hallo,

      mein volljähriger Sohn kommt Anfang Mai von einem Auslandsaufenthalt zurück zu seiner Mutter.
      Ab 1. August wird er eine Ausbildung beginnen und dann weiter weg in eine eigene Wohnung ziehen.

      Über eine Anwältin für Familienrecht habe ich nun erfahren, dass mein Sohn für die Monate Mai bis Juli keinen Anspruch auf Kindesunterhalt hat, da sein 6-monatiger Auslandsaufenthalt nichts mit seiner künftigen Berufsausbildung zu tun hat...

      Meine Frage ist nun, ob mein Sohn in dieser Zeit (Mai - Juli) den Anspruch auf das komplette Kindergeld hat?
      Dieses wird zur Zeit an die Mutter gezahlt, bei der er ja in den 3 Monaten wieder leben wird.
      Die Mutter wird - aus meiner bisherigen Erfahrung heraus - das Geld ganz sicher selbst "einsacken" und ihm vielleicht ein kleines Taschengeld auszahlen.
      Daher würde ich meinem Sohn dann gerne mitteilen, das ER in der Zeit von Mai - Juli den Anspruch auf das vollständige Kindergeld von 184,- Euro hat... aber ich bin mir halt nicht sicher. Falls das so ist, könnte er diesen Betrag von der Mutter verlangen und hätte somit in jedem Fall ausreichend Taschengeld... auch wenn die Mutter ganz sicher für "Kost und Logie" einen Betrag davon einbehalten wird.

      Danke und schöne Grüße,
      Bernd N.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von BN_2013 ()

    • Mein Sohn hat in dieser Situation das volle Kindergeld weiter bekommen.

      Wie alt ist er eigentlich?

      Wenn er jetzt nach dem Auslandsaufenthalt bei der Mutter leben wird, meine ich schon, dass ihr dann zumindest das Kindergeld zusteht, wenn er bei ihr freie Kost und Logis hat. Wahrscheinlich wird sie auch noch draufzahlen müssen, denn von 184,-€/Monat kann man einen jungen Mann nicht sattkriegen, nach meiner Erfahrung. Dazu kommen ja noch Ausgaben für Strom, Wasser usw.Wenn sie ihm dann davon auch noch "ein kleines Taschengeld " zahlt, dann wäre das äußerst kulant von ihr.

      Vielleicht sucht er sich ja in der zeit noch einen 400,-€ Job? Oder was hat er sonst vor in diesen 3 Monaten?

      Wenn er von deiner Seite keinen Anspruch auf Kindesunterhalt hat, wie du sagst, dann müsste ja auch die Mutter nichts zahlen, in diesen 3 Monaten.
    • OK... danke für Eure bisherigen Antworten.

      Ich habe jedoch den Eindruck, dass Eure bisherigen Antworten eher Eure persönliche Meinung darstellen :rolleyes:
      Ich brauche jedoch eine rechtlich fundierte Auskunft...
      Kann irgend Jemand mir sagen, wie das von rechtlicher Seite her aussieht?

      Zwar ist es korrekt, dass in den 3 Monaten dann keiner von Beiden (also die Mutter und ich) KU zahlen muss, aber es geht mir ja auch nur um´s Prinzip...
      Hat "das Kind" Anspruch auf das Kindergeld, wenn es volljährig ist und noch Zuhause lebt oder hat das Elternteil, wo "das Kind" lebt, den Anspruch?

      Danke und Gruss,
      Bernd N.
    • Hallo Bernd,

      gehe mal auf die Seite von der Kindergeldkasse.

      Dort lese ich sinngemäß:

      Wenn ein Elternteil/Eltern keinen Unterhalt leistet, kann das Kindergeld direkt an das Kind gehen.

      Wohnt der Sohn aber bei Muttern , dann leistet diese Unterhalt.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo Bernd,


      ab 18 Jahre steht dem Kind das Kindergeld zu. Egal ob es noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt.

      Aber Ihr solltet natürlich vom Kind einen angemessenen Anteil vom Kindergeld für Kost und Quartier beanspruchen. Kann ja nicht sein dass das Kind sozusagen > 180 Euro "Taschengeld" hat bei freier Verpflegung und Beköstigung. Das solltet ihr gut aushandeln.
      Eine gute Lösung wäre ja dass das Kind sich selber um Klamotten kümmert.

      Viele Grüße

      Spocky
    • Sämsi schrieb:

      Natürlich hat das Kind, wenn es volljährig ist den Anspruch auf das Kindergeld und kann es sich von der Kindergeldkasse auf sein Konto zahlen lassen.

      Würdest du ihn bei dir leben lassen für umsonst? Denn er hat ja das Recht auf das Kindergeld....
      @ Sämsi:

      Ja, ich würde ihn selbstverständlich umsonst bei mir leben lassen. Leider geht das nicht für diese Zeit, da ich zu weit weg lebe und da meine Wohnung viel zu klein ist. Darüber hinaus will er auch dort wohnen bleiben, da seine ganzen Freunde dort leben.

      edy schrieb:


      Hallo Bernd,

      gehe mal auf die Seite von der Kindergeldkasse.

      Dort lese ich sinngemäß:

      Wenn ein Elternteil/Eltern keinen Unterhalt leistet, kann das Kindergeld direkt an das Kind gehen.

      Wohnt der Sohn aber bei Muttern , dann leistet diese Unterhalt.

      lg
      edy
      @ edy:

      Zu Deinem letzten Satz...
      Wenn ein "Kind" volljährig ist, sind beide Elternteile BARunterhaltspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, wo das "Kind" lebt und dass es dort, wo es lebt, auch von dem entsprechenden Elternteil versorgt wird.
      * Dies habe ich schon in entsprechenden Gesetzestexten gefunden und daher ist es offenbar nicht so, dass die Mutter Unterhalt leistet, wie Du es geschrieben hast. Denn der Unterhalt für ein volljähriges "Kind" ist der BAR-Unterhalt... Den kann die Mutter jedoch nicht erbringen, da sie nicht arbeitet! Und sie muss ihn in den 3 Monaten auch nicht erbringen, da kein Anspruch auf KU besteht.

      @ "kurtkurt":

      Mein Sohn ist 21 und ich habe keine Hinweise darauf, dass das Kindergeld in den 6 Monaten Auslandsaufenthalt nicht gezahlt wurde... bzw. ob es in den 3 Monaten eingestellt wird, wenn er wieder Zuhause lebt.
      Aber... worauf begründest Du Deine Frage?

      Danke und Gruss,
      Bernd N.

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von BN_2013 ()

    • Hallo,

      chico_LB schrieb:

      Solange das Kind bei der Mutter wohnt, hat es keinen Anspruch darauf, dass das Kindergeld von der Mutter weitergeleitet wird.

      Spocky schrieb:

      ab 18 Jahre steht dem Kind das Kindergeld zu. Egal ob es noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt.

      Tja, was gilt denn nun? Ehrlich gesagt neige ich dazu, Chico recht zu geben, kann aber keine Rechtsgrundlage dafür angeben.

      @Sämsi: Mag sein, dass die Kindergeldkasse hier genau so vorgeht. Aber ob das nach diesem Auslandsaufenthalt noch als Übergangszeit bewertet werden muss, wage ich zu bezweifeln, eben weil es nicht eine Zeitspanne zwischen zwei Ausbildungsabschnitten ist. Und wenn das Kind dann schon 21 sein sollte, besteht hier keine Kindergeldberechtigung.
      Gruß
      Kurt
    • @ "kurtkurt":

      Wieso hat er mit 21 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld?
      Soweit ich weiß, hat man den doch bis mindestens 25.
      Immerhin beginnt er ja erst im August seine 2,5-jährige Ausbildung und wird dann alleine leben...

      Übrigens - ich neige eher dazu, "Spocky" recht zu geben :D

      @ "Alfred D":

      Danke - werde mir das mal anschauen.

      Wie gesagt, brauche ich eine verlässliche Angabe und keine Spekulativen :S
      Daher hoffe ich, dass ich über Deinen Link etwas finde...

      Gruss
      Bernd N.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von BN_2013 ()

    • Hallo Bernd,

      @ edy:

      Zu Deinem letzten Satz...
      Wenn ein "Kind" volljährig ist, sind beide Elternteile BARunterhaltspflichtig. Dabei spielt es keine Rolle, wo das "Kind" lebt und dass es dort, wo es lebt, auch von dem entsprechenden Elternteil versorgt wird.
      * Dies habe ich schon in entsprechenden Gesetzestexten gefunden und daher ist es offenbar nicht so, dass die Mutter Unterhalt leistet, wie Du es geschrieben hast. Denn der Unterhalt für ein volljähriges "Kind" ist der BAR-Unterhalt... Den kann die Mutter jedoch nicht erbringen, da sie nicht arbeitet! Und sie muss ihn in den 3 Monaten auch nicht erbringen, da kein Anspruch auf KU besteht.
      Eltern sind nicht verpflichtet ihre volljährigen Kinder bei sich wohnen zu lassen.

      Grundsatz gem. § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB: Barunterhaltspflicht der Eltern. Bei volljährigen Kindern besteht gem. § 1612 Abs. 2 Satz 1 BGB ein Wahlrecht / Bestimmungsrecht der Eltern, ob bar oder natural Unterhalt gewährt wird. Die Naturalgewährung muss aber ein bestimmtes "Leistungspaket" wie Wohnung, Verpflegung, Taschengeld und Geldleistungen umfassen. Rechtfertigende Gründe für Naturalunterhalt sind z.B. die finanzielle Situation der Eltern. Früher hatte das Bestimmungsrecht der Eltern auch einen erzieherischen Gedanken. Hier gibt es natürlich Gegenstimmen, die dies nicht mehr zeitgemäß finden bzw. die Entwicklung des Kindes in Gefahr sehen, wenn man es "zwangsweise" an zu Hause bindet und vom Auszug hindert.



      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo,

      BN_2013 schrieb:

      Wieso hat er mit 21 keinen Anspruch mehr auf Kindergeld?
      Soweit ich weiß, hat man den doch bis mindestens 25.

      Nein, nicht automatisch, sondern nur, wenn er sich in einem Ausbildungsverhältnis befindet oder für eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, und das auch nicht bis mindestens 25 sondern bis höchstens 25. Bei Erwerbslosigkeit kann Kindergeld nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bezogen werden.
      Gruß
      Kurt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • Im Link von "Alfred D." habe ich u.a. folgendes gefunden:

      ---------
      Sonstige Kindergeldansprüche für ältere Kinder
      Für Kinder
      zwischen 18 und 25 Jahren kann ein Anspruch auf Kindergeld bestehen,
      wenn sie ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges
      ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
      ableisten.
      ---------

      Dies trifft bei meinem Sohn zu und offenbar bestand/besteht somit auch der Anspruch... und auch in den 3 Monaten, wo er wieder bei seiner Mutter lebt.

      @ edy:
      Danke für den detaillierten Hinweis.
      Manchmal ist es echt schwierig mit den Gesetzen, denn ich habe - wie eben geschrieben - schon ganz andere Dinge darüber gelesen.
      Aber im Grunde ist das ja auch jetzt gar nicht das Thema...

      Ich nehme an, dass ein Anspruch besteht für die 3 Monate und dass mein Sohn auch das Recht hat, das Kindergeld selbst zu erhalten.
      Der Mutter bleibt es dann überlassen, davon einen gewissen Teil von ihm zu verlangen für Unterkunft und Verpflegung...

      Danke und Gruss,
      Bernd N.
    • Hallo Z'sammenander,

      ich hab nochmal drüber nachgedacht und gelesen.
      Das Kindergeld ist ja im Grunde genommen ein Lastenausgleich für die Eltern des Kindes gedacht.

      Deshalb ziehe ich meine Bemerkung **** "ab 18 Jahre steht dem Kind das Kindergeld zu. Egal ob es noch bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt." **** zurück.

      Ist glaube ich doch nicht ganz einfach zu lösen.

      Gruß

      Spocky
    • Hallo Bernd,

      Nur mal eine Frage am Rande, hat mit diesem Thema nur indirekt was zu tun.
      Dies habe ich schon in entsprechenden Gesetzestexten gefunden und daher ist es offenbar nicht so, dass die Mutter Unterhalt leistet, wie Du es geschrieben hast. Denn der Unterhalt für ein volljähriges "Kind" ist der BAR-Unterhalt... Den kann die Mutter jedoch nicht erbringen, da sie nicht arbeitet! Und sie muss ihn in den 3 Monaten auch nicht erbringen, da kein Anspruch auf KU besteht.
      Wenn die Mutter nicht arbeitet ? von was bestreitet sie ihren Lebensunterhalt?

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hey Bernd,

      es kommt wohl zunächst darauf an, ob und was der Sohn die 6 Monate im Ausland an Ausbildung gemacht hat (hatte der Auslandsaufenthalt überhaupt einen Ausbildungszweck?). Vieleicht besteht dann gar kein Anspruch auf Kindergeld.

      Viel Glück

      Pigtail

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Pigtail ()

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