Wann genau besteht eine Bedarfsgemeinschaft?

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    • Wann genau besteht eine Bedarfsgemeinschaft?

      Hallo an Allen
      Ich möchte einmal nachfragen wann genau eine Bedarfsgemeinschaft besteht?
      Meine Tochter ist 18,5 Jahre alt und hat selber ein Kind was 1 3/4 Jahre alt ist.
      Bei leben bei der Mutter, die berufstätig ist und ein Verdienst von ca 1800€ ( netto ) hat.
      Zu meiner Person ich bin ebenfalls berufstätig habe ein Einkommen von ca 2000€ ( netto ) und zahle zur Zeit aber keinen weiteren Unterhalt für meine Tochter. Diese Thematik steht hiet auch schon im Forum "Unterhalt für 18 jährige Tochter mit Kind"
      Bildet meine Tochter mit ihrem Kind eine Bedarfsgemeinschaft?????
      Ich wäre euch dankbar, wenn ich auch meine Frage eine Antwort bekommen könnte.
      LG Dakota71

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Dakota71 ()

    • konkurrierende Bedarfsgemeinschaften

      Hallo Dakota,

      grundsätzlich bilden unter 25jährige mit dem zusammenlebenden Elternteil eine Bedarfsgemeinschaft. Hat diese U25jährige Kind selbst ein Kind, so bildet es auch mit seinem Kind eine Bedarfsgemeinschaft. Da die Jugendliche aber nur einer Bedarfsgemeinschaft angehören kann, wird diese Konkurrenz dadurch aufgelöst, dass die Jugendliche mit ihrem Kind eine eigene BG bildet.

      Das heißt für eure Tochter, dass sie zusammen mit dem Enkelchen eine BG bildet, mit ihrer Mutter lediglich eine Haushaltsgemeinschaft. Das ist ein wesentlicher Unterschied, weil hier weichere Kriterien für die Anrechnung des Einkommens der Mutter (hier Oma) gelten. Je nachdem, ob 1800 Euro brutto oder netto sind, kann schon noch ein Betrag herauskommen, der auf den Bedarf der Jugendlichen und ihres Kindes angerechnet wird.

      Nehmen wir an, 1800 Euro seien netto, dann werden hiervon 2 x der Regelsatz = 768 Euro sowie die Miete und Nebenkosten, aber auch verschiedene andere Posten abgezogen. Wenn z.B. von den ursprünglichen 1800 Euro netto dann 200 Euro übrig sind, würde diese Summe zur Hälfte angerechnet. Dafür erhalten aber die Jugendliche und ihr Kind die jeweiligen Regelsätze und evtl. auch den Anteil für die Kosten der Unterkunft (ist ein Nullsummenspiel, da dieser Anteil dann bei der Mutter wieder abgezogen würde).

      Ich würde deiner Tochter empfehlen, sofort einen Antrag zu stellen. Sie muss - bis das Kind 3 Jahre alt ist - dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen und bekäme dennoch Leistungen. Unterhaltsleistungen deinerseits würden als bedarfsmindernd angesehen - egal, ob es für diese Unterhaltszahlungen eine Grundlage gibt oder nicht.

      Ich hoffe, es war nicht zu verwirrend. Das SGB II ist einfach furchtbar aufgebläht.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo Susanne
      Erst einmal Danke für deine Antwort.
      Wenn ich dich richtig verstanden habe soll meine Tochter einen Antrag stellen, aber wie es aussieht wird dabei nichts herum kommen,oder??!!
      LG Dakota71

      P.S. weiß du evtl auch ,ob ich weiter verpflichtet bin UNterhalt zu zahlen?????
      Beim KV ist nichts zu holen, bzw befindet sich in der Ausbildung.
    • Hallo Dakota,

      ich hatte befürchtet, dass das alles doch zu verwirrend ist.

      Nochmal:
      Deine Tochter soll den Antrag stellen. Punkt. Und ja, es wird was dabei rumkommen. Vorausgesetzt, deine Informationen sind richtig und vollständig.

      Weißt du, der Berechnungsweg des JobCenters und wie man wie auf welche Summen kommt, ist doch für dich eigentlich uninteressant.

      Nein, ob du Unterhalt zahlen musst, weiß ich nicht wirklich. Spontan hätte ich - wie die anderen auch - NEIN gesagt. Aber Prinzips Antwort liegt mir schon im Magen. Aber auch dieses Problem wird durch die Antragstellung beim JobCenter wahrscheinlich gelöst. Bevor die zahlen, werde alle eventuellen Unterhaltsansprüche geklärt. Auch die deines Enkelkindes.

      Gruß
      Susanne
    • Hallo.

      wenn die Tochter Leistungen nach dem SGB II bezieht kann das Jobcenter keinen Rückgriff auf die Eltern nehmen, solange ein KInd unter 6 betreut wird. (§ 33 Abs . 2 SGB II)

      Die Tochter kann aber selbst Unterhalt fordern, das Jobcenter darf den Anspruch auf AlG 2 aber nicht davon abhängig machen.
    • Hallo yamamoto,

      bitte, nix durcheinander würfeln. Vom Anspruchsübergang nach § 33 war doch gar nicht die Rede.

      Die Tochter kann aber selbst Unterhalt fordern, das Jobcenter darf den Anspruch auf AlG 2 aber nicht davon abhängig machen.

      Das stimmt doch so nicht. Wäre der Unterhaltsanspruch der Tochter hier eindeutig (z.B. in Berufsausbildung), fordert das JobCenter - zu Recht - genau das. In diesem Fall würde allenfalls zur Überbrückung und zur Sicherung des Lebensunterhaltes auf Darlehensbasis gezahlt. Setzt die Tochter ihre (berechtigten) Unterhaltsansprüche nicht durch, fehlt die Mitwirkung.

      Gruß
      Susanne
    • Das Jobcenter darf die junge Mutter nicht auffordern den wahrscheinlich zivilrechtlich zustehenden Unterhalt selbst durchzusetzen.

      Das ist Ausfluss aus der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und des Bundesverwaltungsgerichtes zum BSHG, welches dieselbe Einschränkung beim Anspruchsübergang enthielt. Eingeführt wurde diese Einschränkung wegen der Änderung des Abtreibungsrechtes, um die jungen Mütter davor zu schützen, dass ihre Eltern Druck auf sie ausüben das Kind abtreiben zu lassen.

      Diese Schutzfunktion würde aber unterlaufen werden, wenn das JC die junge Mutter einfach zur Selbsthilfe "zwingen" würde.
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