BaföG

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    • Hallo!
      Seit 1,5 Jahren (nach dem Abi) habe ich nichts von meiner Tochter (22 Jahre) gehört.

      Heute bekam ich nun ein Schreiben von ihr, daß sie ab April studieren will. Ich soll so ein Formular ausfüllen und zum Amt schicken.

      Muß ich das? Was bedeudet dieses BAföG? Muß ich dann weniger Unterhalt zahlen?

      In dem Formular muß ich meine minderjährigen Kinder angeben. Und was ist mit der unterhaltsberechtigten Ehefrau, die die Kinder vesorgt. Gibt man das auch an?

      Wenn ich jetzt zuviel verdiene, dann muß ich ja zahlen. Geht das dann automatisch? Bekommt dann die Tochter die Information was ich verdiene? Muß ich dann den Unterhalt neu berechnen? Steht auf dem Schlauch wie das dann alles funktioniert!

      Viele Grüße!
    • Hallo Mino
      Muß ich das? Was bedeudet dieses BAföG? Muß ich dann weniger Unterhalt zahlen?
      Wenn Bafög gewährt wird, dann wird es auf den Unterhaltsbedarf angerechnet.
      Die Ehefrau muss auch angegeben werden und natürlich ihr Einkommen. Dafür bekommt man entsprechende Freibeträge.

      Mach Dich mal mit der Berechnung unter bafoeg-rechner.de/Rechner/ vertraut.
      Muß ich dann den Unterhalt neu berechnen?
      Der Unterhalt muss sowieso neu berechnet werden. Der Unterhalt wird aber nicht vom Bafögamt neu berechnet. Das muss Du schon selber machen.
      Gruß

      Beno
    • Hallo Mino,
      deine Tochter verhält sich sehr verantwortlich, wenn sie nicht einfach UH von dir fordert, sondern unaufgefordert einen Bafög-Antrag stellt.
      Unterhaltsrechtlich gesehen muss sie das vorrangig auch tun, bevor sie auf ihre Eltern mit Unterhaltsforderungen zugehen kann.
      Fülle also das Formular einfach aus<, selbiges wird auch die KM tun. Es wird dann errechnet, ob Anspruch auf Bafög besteht. Falls durch diesen Anspruch der Bedarf der Tochter nicht gedeckt wird, ist der Rest dann von dir und der KM je nach Leistungsvermögen anteilig zu zahlen.

      Deine Ausführungen machen den Eindruck, dass du die um die Unterhaltsfrage bzw. um die veränderten Bedingungen seit Eintritt der Volljährigkeit nicht weiter gekümmert hast und möglicherweise in den vergangenen 1,5 Jahren UH gezahlt hast, ohne zu prüfen, ob du das überhaupt hättest tun müssen. Was hat die Tochter denn in der Zeit gemacht? Und wieviel UH zahlst du denn derzeit? Und auf welcher rechtlichen Grundlage? Etwa auf der Grundlage eines UH-Titels aus der Minderjährigenzeit?

      Mino schrieb:

      In dem Formular muß ich meine minderjährigen Kinder angeben. Und was ist mit der unterhaltsberechtigten Ehefrau, die die Kinder vesorgt. Gibt man das auch an?


      Wieviele minderjährige Kinder hast du denn? Und wie hoch ist dein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen monatlich?
      Ob die Ehefrau im Bafög-Formular anzugeben ist, weiß ich jetzt nicht, müsste sich aber aus dem Formular ergeben. Es kann jedenfalls nichts schaden, dem Bafög-Amt gegenüber anzugeben, dass du deiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet bist. Ob dass in deren Berechnungen eine Rolle spielt, weiß ich jetzt nicht.
      Aber unterhaltsrechtlich spielt das sehr wohl eine Rolle, wenn es um die Berechnung der sog. Haftungsanteile geht, also wieviel du und deine Ex jeweils übernehmen müsst, falls die Tochter kein Bafög oder nur einen Teil bekommen sollte.
      Und da ist es dann so, dass deine studierende volljährige Tochter in der Rangfolge nach deinen minderjährigen Kindern und nach deiner Ehefrau steht. Was im übrigen auch schon in den vergangenen 1,5 Jahren der fall war. Es kann also sehr wohl sein, dass nach Abzug deiner vorrangigen Unterhaltspflichten und bei einem Selbstbehalt von 1200 € gegenüber der Studentin gar keine Leistungsfähigkeit mehr besteht und du ihr garnichts zahlen musst.
      Aber um das zu klären, müsstest du genauere Angaben zur Zahl deiner Kinder und zu deinem Einkommen machen.

      Gruß
      Kurt
    • kurtkurt schrieb:


      Hallo Mino,
      deine Tochter verhält sich sehr verantwortlich, wenn sie nicht einfach UH von dir fordert, sondern unaufgefordert einen Bafög-Antrag stellt.
      Unterhaltsrechtlich gesehen muss sie das vorrangig auch tun, bevor sie auf ihre Eltern mit Unterhaltsforderungen zugehen kann.
      Fülle also das Formular einfach aus<, selbiges wird auch die KM tun. Es wird dann errechnet, ob Anspruch auf Bafög besteht. Falls durch diesen Anspruch der Bedarf der Tochter nicht gedeckt wird, ist der Rest dann von dir und der KM je nach Leistungsvermögen anteilig zu zahlen.

      Deine Ausführungen machen den Eindruck, dass du die um die Unterhaltsfrage bzw. um die veränderten Bedingungen seit Eintritt der Volljährigkeit nicht weiter gekümmert hast und möglicherweise in den vergangenen 1,5 Jahren UH gezahlt hast, ohne zu prüfen, ob du das überhaupt hättest tun müssen. Was hat die Tochter denn in der Zeit gemacht? Und wieviel UH zahlst du denn derzeit? Und auf welcher rechtlichen Grundlage? Etwa auf der Grundlage eines UH-Titels aus der Minderjährigenzeit?




      Nein es gibt keinen Titel. Unterhalt zahle ich zur Zeit nicht. Nach dem Abi bat ich um Unterlagen, aber keine Reaktion ihrerseits.Habe dann erfahren, daß sie gejobbt hat.



      Wieviele minderjährige Kinder hast du denn? Und wie hoch ist dein durchschnittliches bereinigtes Nettoeinkommen monatlich?
      Ob die Ehefrau im Bafög-Formular anzugeben ist, weiß ich jetzt nicht, müsste sich aber aus dem Formular ergeben. Es kann jedenfalls nichts schaden, dem Bafög-Amt gegenüber anzugeben, dass du deiner Ehefrau gegenüber zum Unterhalt verpflichtet bist. Ob dass in deren Berechnungen eine Rolle spielt, weiß ich jetzt nicht.
      Aber unterhaltsrechtlich spielt das sehr wohl eine Rolle, wenn es um die Berechnung der sog. Haftungsanteile geht, also wieviel du und deine Ex jeweils übernehmen müsst, falls die Tochter kein Bafög oder nur einen Teil bekommen sollte.
      Und da ist es dann so, dass deine studierende volljährige Tochter in der Rangfolge nach deinen minderjährigen Kindern und nach deiner Ehefrau steht. Was im übrigen auch schon in den vergangenen 1,5 Jahren der fall war. Es kann also sehr wohl sein, dass nach Abzug deiner vorrangigen Unterhaltspflichten und bei einem Selbstbehalt von 1200 € gegenüber der Studentin gar keine Leistungsfähigkeit mehr besteht und du ihr garnichts zahlen musst.
      Aber um das zu klären, müsstest du genauere Angaben zur Zahl deiner Kinder und zu deinem Einkommen machen.

      Gruß
      Kurt

      Ich habe noch einen Sohn (20) aus erster Ehe. Er hatte die 1. Ausbildung geschmissen. Jetzt macht er irgendeine Maßnahme. Bekomme auch da keine Info. Nur die Ex macht Terror, daß ich zahlen soll. Nur ohne Unterlagen vom Jungen geht es ja nicht. Aber er hat Null Bock Phase.

      Aus meiner jetzigen Ehe gehen 2 Kinder hervor (5 und 1,5 Jahre). Meine Frau ist in Elterzeit und verdient momentan nichts.

      Mein Brutto lag letztes Jahr bei 36.200€ + 2820€ Erwerbsminderungsrente. Was das bereinigt macht, weiß ich nicht.



      Noch eine Frage zu dem Formular!

      Ich soll einen Einkommenssteuerbescheid von 2011 dazu legen. Nur der Verdienst ist gar nicht mehr relevant. Damals hat meine Frau noch gearbeitet. Nun haben wir von ihrer Seite null Einkommen. Soll ich da ein Schreiben dazu legen, daß wir das Einkommen von 2011 gar nicht mehr haben? Oder ist denen das egal und die nehmen den Bescheid von 2011 basta???

    • Hallo Mino

      Zunächst ist der Unterhaltsbedarf bzw. der Bafögbedarf zu bestimmen. Bei Studenten, die auswärtig wohnen ist der Unterhaltsbedarf 670 € und der Bafögbedarf 597 €. Wenn das Kind weiterhin zu Hause wohnt wird es etwas komplizierter.

      Die Summe der Einkünfte spielen die entscheidende Rolle zur Ermittlung des anrechenbaren Einkommen beim Bafög. Die Einkünfte sind auf dem Einkommensteuerbescheid zu entnehmen in der Zeile "Summe der Einkünfte" nach Abzug der Werbungskosten. Bitte darauf achten, das die Kinderbetreuungskosten zur Hälfte die Einkünfte mindern. Bei einer gemeinsamen Veranlagung ist nun das Verhältnis der Einkünfte des Ehepaars zu bilden.

      Beispiel:
      30000 € Ehegatte und 20000 € Ehegattin ergibt eine Quote von 60%/40%

      Nun wird die gemeinsam festgesetzte Steuer nach dem Verhältnis 60%/40% zwischen den Ehegatten aufgeteilt.

      Diese Werte kannst Du nun in den schon genannten Bafögrechner eingeben.

      Nach meinen Hochrechnungen wird bei Dir kein Einkommen angerechnet, so dass Deine Tochter den Bafög Höchstsatz bekommen wird, vorausgesetzt, dass die KM nicht über sehr große Einkünfte verfügt.

      Sollte ein Restbedarf bei Deine Tochter übrig bleiben, so wird die Kindesmutter mit Ihrem hohen Einkommen dafür verantwortlich sein und Sie wird den Unterhalt allein tragen müssen.

      Wichtig ist, dass Du den Bafög-Bescheid in Kopie bekommst und kontrollieren kannst. Die Bafögämter machen gerne Fehler. Ein typischer Fehler ist, dass die Halbgeschwister nicht mit dem vollen Freibetrag von 485 € berücksichtigt werden. In Deinem Fall ein Freibetrag nach §25(3) mit 970 €. Wenn Du einen eingetragenen Behinderungsgrad hast bekommst Du darüber hinaus noch ein Freibetrag nach §25(6).

      Im Günstigste Fall bekommst Du sogar noch Geld heraus.
      Unterhaltsbedarf Student 670 €. Wenn der Student Bafög bekommt, so ist dieses vorrangig auf seinen Bedarf anzurechnen.
      670€ - 597 € = 73 €
      Diese 73€ werden aus dem Kindergeldbezug befriedigt. Es verbleiben 111€, die zwischen beiden Eltern aufzuteilen sind.
      Gruß

      Beno
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