21jährige Tochter mit erw. Realschuabschluß v 2011 mach das 2. Jahr work & travel / au pair ! Bin ich (noch) unterhaltspflichtig ???

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • 21jährige Tochter mit erw. Realschuabschluß v 2011 mach das 2. Jahr work & travel / au pair ! Bin ich (noch) unterhaltspflichtig ???

      Hallo zusammen,

      meine 21jährige Tochter hat 2011 ihren erweiterterten Realschulabschluß gemacht. Danach für ein 3/4 Jahr au pair in GB mit Abbruch und seit Nov. letzten Jahres ist sie in Australien und macht work & travel, hat aber seit Dezember bis April ( dann ist der Rückflug ) wieder eine au pair Stelle angenommen. Behördlich ist sie bei Ihrer Mutter gemeldet.
      Bin ich ( allein ? ) noch immer unterhaltspflichtig ? Sie bekommt laut ihrer eigenen Aussage für die ajtuelle au pair Zeit wöchentlich rund 200 Aus Dollar.
      Sie macht da viel Party , kommt mit dem Geld nicht hin und verlangt nun Unterstützung von mir.

      Danke und Gruß
      Klaus
    • Guten Morgen Klaus!

      Das volljährige Kind hat nur dann Anspruch auf Unterhalt von beiden Elternteilen, wenn es sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet.

      Dieses ist bei au pair oder work & travel nicht gegeben. Sie hat daher zur Zeit keinen Anspruch.

      Der Anspruch kann aber wieder aufleben, wenn die Tochter eine Ausbildung beginnt. das sollte aber nun zeitnah geschehen. Sonst könnte der Anspruch, bei dem Gebummel, verwirkt sein.

      Sie bekommt laut ihrer eigenen Aussage für die ajtuelle au pair Zeit wöchentlich rund 200 Aus Dollar.

      Allein das ist schon mehr, als sie Anspruch ahben könnte, wenn sie in Ausbildung wäre.

      Das Verlangen um Unterstützung wäre damit zu verneinen. Zumindest aus rechtlicher Sicht.

      LG chico
    • Hallo Klaus,

      eine Unterhaltspflicht kann ich hier nicht erkennen, da deine Tochter ihre Schulausbildung abgeschlossen hat und sich nicht in einer Ausbildung befindet. Auch kann man längst nicht mehr von einer Übergangsphase zwischen Schulabschluss und Ausbildungsbeginn sprechen, wenn ersterer schon 2011 war.

      Entscheidend aber ist nun: Existiert ein Unterhaltstitel (Jugendamtsurkunde, Vergleich oder Urteil), aus dem vollstreckt werden könnte. Wenn ja, musst du gegen den angehen, d.h. ihn von der Tochter zurückverlangen oder von ihr eine Verzichterklärung einholen. Oder, falls sie sich weigert, auf Herausgabe klagen.

      Sollte deine Tochter eine Ausbildung beginnen, würde deine Unterhaltspflicht wieder aufleben, aber es wäre dann ihre Sache, ihr Unterhaltsbegehren dem Grunde und der Höhe nach dir gegenüber anzumelden und zu belegen.

      Gruß
      Kurt
    • Benutzer online 2

      2 Besucher