Unterhalt für 17 und über 21 jährige Kinder

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    • Unterhalt für 17 und über 21 jährige Kinder

      Hallo an alle die hier Aktiv sind,

      ich versuche meinen Fall möglichst genau zu schildern.
      Ich war von 1990 bis 1996 in 1.Ehe verheiratet. Aus dieser Ehe zwei Kinder die heute 17 und 21 Jahre alt sind.
      Ich zahle Unterhalt und ein unbefristeter Titel liegt vor.
      Seit 1997 bin Ich mit meiner jetzigen Ehefrau verheiratet mit der Ich 2 Kinder 12 und 15 Jahre alt habe.
      Beide gehen aufs Gymnasium.
      Die 17j.hat die Hauptschule und dann in Klasse10 den Realschulabschluss gemacht. Jetzt besucht sie in Baden-Württemberg ein einjähriges Berufskolleg mit Ziel Gesundheit und Pflege. Die 21j besuchte in NRW ein Berufskolleg mit Ziel "Staatlichgeprüfte Geastaltungstechnische Assistentin" 3,3 Jahre was zurAllg. Fachhochschulreife führt.
      Im Nachhinein erfuhr Ich dass das Kolleg nicht besucht wurde. Ich weiss bis heute nicht ob überhaupt ein Klassenziel erreicht wurde. Es wurden nur die Aufnahmebestätigungen vorgelegt.
      Ich hatte 2 mal schriftlich aufgefordert mir Schulunterlagen zu schicken. Als Antwort kam man werde eine Bescheinigung schicken. Leider kam nie etwas davon. 2 Jahre vielleicht für nichts tun bezahlt ?
      Mittlerweile habe Ich einen Anwalt genommen und auf Auskunft verlangt. Erst nach verstreichen einer 14 tägigen Frist kam Antwort.
      Beide Seiten haben Einkommen vorgelegt. Die Ex Frau verdient nur ca.700€.
      Die beiden Kinder sind jetzt mit der Mutter von NRW nach BW gezogen. Die 21j. geht wieder aufs Berufskolleg dauer 3 Jahre Sozialwissenschaftliches Gymnasium.
      Vorraussichtlich werden mein Anwalt und Ich den Unterhaltstitel anfechten.
      Ich habe folgende Fragen
      Hat die 21j. noch Anspruch auf Unterhalt?
      Beide Ausbildungen führen Sie zur Alllg. Fachhochschulreife. Muss sie nicht zügig Ihre Ausbildung vorantreiben? Was ist wenn Sie wieder ein Klassenziel nicht erreicht? Dann wäre es eine Dauer von 6 Jahren für eine Fachhochschulreife. Auch bei der 17j. ist nicht ersichtlich welches Ausbildungsziel verfolgt wird.
      Da das ein jährige Kolleg zu keinem Abschluss führt.
      Die jetzige Ehefrau mit der Ich seit über 15 Jahre verheiratet bin hat kein eigenes Einkommen.
      Mein Einkommen war in den letzten 12 Monaten bei ca. 2600€.
      Seit 4 Monaten aber bekommt mein Arbeitgeber so wenig Aufträge das Kurzarbeit droht.
      Durch Überstunden und Schichtmodelle stieg mein Einkommen in den letzten 12 Monaten.
      Jetzt wird nur noch Normalschicht gearbeitet seit ca. 4 Monaten. Seit 2 Monaten bin ich krankgeschrieben wegen einer komplizierten Operation. Wird die Auftragslage in unserer Firma berücksichtigt und die Krankheit? Hat meine jetzige Ehefrau nicht vorangigen Anspruch vor der 21j Tochter?
      Ich weiss dass das alles ein wenig verzwickt klingt.
      Trotzdem vielleicht kann jemand jetzt schon erkennnen wie diese Sache bei einer Unterhaltstitel anfechtung ausgeht. Es gibt keine Informationen zur Vergangenheit von der Gegenseite.
      Vielen Dank an euch die das alles lesen

      Mit freundlichem Gruß
      s-works man
    • Hallo S-woks Men

      1. Für die 17.Jährige wird der Unterhalt noch bis zur Volljährigkeit weiterlaufen müssen. (Unterhaltsrangfolge 1.Rang)

      2. Die 21-Jährige ist nicht mehr Priviligiert (Altersgrenze überschritten)und fällt in den vierten Rang, so dass nach Abzug aller Unterhaltsverpflichtng für Sie nichts mehr übrig bleiben wird. Sofortige Abänderungsklage des vorhandenen Titels auf 0 € notwendig. Aussetzung der Zwangsvollstreckung, evtl. Einrichten eines Speerkontos beim AG.

      3. Der Mindesunterhaltbedarf für minderjährige Kinder sind: 334 (17) + 331 (15) + 318,50 (12) =983,50 €
      => Leistungfähigkeit vorhanden. (2600-963,50=1616,50 €)

      4. Unterhaltsanspruch Ehefrau im 3. Rang : 840 €
      => Leistungsfähigkeit teilweise vorhanden. (1616,50- 1150= 467 €)

      5. Unterhaltsanspruch Kind (21) im 4. Rang
      => keine Leistungfähigkeit mehr vorhanden. Selbstbehalt von 1150 € würde unterschritten werden.

      6. Mit Eintritt der Volljährigkeit des minderjährigen Kindes(17) verliert auch dieser den Status "1.Rang", weil er sich in keiner allgemeinbildende Schulausbildung mehr befindet.

      7. Die Unterhaltsansprüche der minderjährigen Kinder und Ehefrau belaufen sich dann auf 1489,50 €
      => keine Leistungfähigkeit für Kind2 dann mehr vorhanden. Selbstbehalt von 1150 € würde unterschritten werden.
      Gruß

      Beno
    • Hallo Beno,
      Vielen Dank für deine Antworten.
      Die Gegenseite fordert gar höheren Unterhalt.
      Wenn es erlaubt ist stelle ich das schreiben meines Anwaltes hier ein ohne Namen und Daten.

      Sehr geehrter .........

      anliegend erhalten Sie das Schreiben der Gegenseite vom ...11.2012. Die Gegenseite geht in keiner Art und Weise darauf ein, dass die Tochter ........ keine vorrangigen Unterhaltsansprüche mehr hat. Ich empfehle Ihnen daher dringend, die bestehenden Unterhaltstitel für ....... und ....... in einem gerichtlichen Verfahren anzufechten. Die Gegenseite scheint offensichtlich nicht zu einer ordnungsgemäßen Berechnung in der Lage zu sein.

      Bitte vereinbaren Sie in dieser Angelegenheit einen Besprechungstermin mir meinem Büro.

      Mit freundlichen Grüßen

      Hat es Erfolg in ein gerichtliches Verfahren zu gehen?
      Ich zahle schon über 17 Jahre lang den Unterhalt. Das 17j. Kind war leider nur Wunsch der Mutter. Ich habe im nachhinein erfahren das ich Vater werde. Gezahlt wurde seither immer.
      Bis jetzt wurde meine jetzige Frau nie berücksichtigt. Seither wurde seitens des Gerichts nur mein Einkommen auf die Kinder verteilt.

      Gruß

      s-works man
    • Hallo,

      den Ausführungen von beno schließe ich mich vollumfänglich an. Gegen den Unterhaltstitel für die 21jährige Tochter wäre dringends eine Abänderungsklage zu führen.

      Hat es Erfolg in ein gerichtliches Verfahren zu gehen?

      Grundsätzlich ja. Das wäre aber mit Deinem Rechtsbeistand zu besprechen, wie ja auch erbeten wird.

      Ob die Abänderungsklage dann auch für Dich zum Erfolg führt, kann Dir vorher niemand garantieren.

      Vor Gericht und auf hoher See, ist jeder in gottes Hand.

      LG chico
    • Hallo S-woks Men

      In deinem Fall ist die Höhe des Unterhaltsanspruch der 21. Jährigen völlig uninteressant. Ob Sie eine zweite Schulasusbildung mit demselben Ausbildungsziel anstrebt ist völlig ohne belang. Sie hatte ihre drei Jahre "Schonfrist" gehabt. Nun gehen Deine anderen Unterhaltspflichten nun mal vor.

      Der Rechtsanwalt kommt zur selben Empfehlung wie ich, den vorhandenen Unterhaltstitel anzufechten. Wichtig dabei ist, dass er den Eilantrag auf sofortige Aussetzung der Zwangsvollstreckung stellt, ggf. das Geld auf eine Speerkonto beim AG gezahlt wird, Ansonsten bist Du das Geld für immer los.

      Insofern die Berechung des unterhaltsrelevanten Einkommen von Dir oder Rechtsanwalt korrekt ist, muss Du Den Gerichtsprozess bis zum Urteil durchziehen. Nur dann werden Dir alle entstandenen Kosten auch von der Gegenseite ersetzt. Die Aussicht auf Erfolg ist recht groß. Wie hoch ist der derzeitige Titel?

      Der Erfolg steht und fällt also mit der korrekten Berechung des Einkommen. (Achtung: Dienstwagen, Eigentum, Steuererstattung, Weihnsachtsgeld darf man nicht unterschlagen)
      Es könnte sein, dass wenn Du keine Verfahrenshilfe bekommst, dass Du Deinen Anteil des RA vorläufig selber bezahlen musst. Du bekommst dann aber einen Titel gegen die Tochter, der 30 Jahre gültig ist, um in Ihr Vermögen eine Zwangsvollstreckung vornehmen zu können.

      Wenn Du kein Urteil verlangst, sondern bei einem Gütetermin einknickst und einem Vergleich zustimmt, dann sind die Gebühren um das 1,3 Fache höher und Du bleibst auf den Kosten deines RA sitzen.
      Gruß

      Beno
    • Hallo S-woks Men
      Mein Anwalt kommt durch die Krankheit auf ein niedrigeres Einkommen.
      Das halte ich für sehr gewagt, denn die Krankheit ist normalerweise nur vorrübergehend. Das Gericht wird von Dir für Deine minderjährigen Kinder den Mindestunterhalt fordern. Für die 17Jährige sind dann auf jedenfall 334 € (Zahlbetrag) fällig. Hier würde ich auf eine freiwillige Abänderung mich einlassen und beim Jugendamt vorbei schauen und dort eine Unterwerfung der Zwangsvollstreckung (Neuer Titel) mit Volljährigkeitsbegrenzung anfertigen lassen.

      Sich um ein niedrigeres Einkommen zu streiten, macht hier auch kein Sinn, da die Volljährigen trotzdem nicht mehr als Null bekommt.

      Der gegnerische Rechstanwalt vertrittt doch nur die Volljährige oder?

      §1603 BGB
      (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen
      unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem
      und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen
      unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur
      Vollendung des 21. Lebensjahrs
      gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder
      eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
      Ich frage mich, wieso der gegnerische Rechtsanwalt überhaupt zu einem Unterhaltsanspruch für die Volljährige errechnet.
      Nach § 1603 BGB Abs. 2 Satz 2 heisst es doch ganz klar "bis" zur Vollendung des 21. Lebensjahr. (Also nicht priviligiert)

      und aus § 1609 BGB ergibt sich die Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter.

      Habt ihr das Einkommen der Ehefrau im Rahmen der Auskunft mit angegeben und nachgewiesen?

      Abänderungsklage von 235 € auf 0€ ergibt eine Streitwert von 2820 €, was Anwaltkosten von etwa 586 € verursacht.
      Gruß

      Beno
    • Hallo beno,

      mein Anwalt hat bisher nur gefragt ob meine Ehefrau Einkommen hat.
      Ich sehe das auch so das Ich die 17j noch unterstütze.
      Der Gegneranwalt fordert sogar höheren Unterhalt
      21j 378€
      17j 398€
      Mein Anwalt schrieb der Gegenseite das Ich auch meiner jetzigen Frau verpflichtet bin Unterhalt zu bezahlen. Aber es wird nicht Notiz davon genommen. Im Gegenschreiben werden nur die Kinder aufgeführt. Mein Anwalt sagt auch nicht privilegiert. Der Gegneranwalt vertritt beide Kinder.
      Und die Anwaltskosten sind ungefähr richtig. Ich glaube sind ca. 550€.
      Von meiner jetzigen Frau keine Rede. Muss dann meine Frau irgendwas unterschreiben?
      Eine Eidesstattliche Versicherung das sie nichts hat?

      Gruß

      s-works man
    • Hallo S-woks Men

      der gegnerische Anwalt kann nicht beide Kinder mit einem Mandant vertreten. Der gegenerische Anwalt kann normalerweise entweder die Mutter des minderjährigen Kindes oder das volljährige Kind vertreten. Hierzu sind zwei Mandate notwendig, die zueinander im Intressenkonflikt stehen.

      Also Vorsicht, Du soltest Deinem RA auch mal dazu befragen und klar stellen in welchem Mandat er Dich vertritt und berät, sonst hast du schnell die doppelten Kosten zu tragen.

      Fall 1 ist, dass das volljährige Kind die Abänderung von 235 € auf 378 € verlangt. Hier ist entsprechend eine Abänderungsklage auf 0 € bei Gericht wegen fehlender Leistungsfähigkeit einzureichen. Im Fall 1 ist Anwaltzwang.

      Fall2 ist, dass die Mutter des minderjährigen Kindes die Abänderung von 255 € auf 398 € begehrt. 398€ entspricht der Einkommensgruppe 4 mit 2301-2700 € Einkommen. Dem Anwalt würde ich mal schreiben, dass er sich die Anmerkungen der Düsseldorfer Tabelle mal durchlesen sollte.
      Hier steht: "Zur Deckung des notwendigen Mindestbedarfs aller Beteiligten - einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen".

      Dieses muss bei Dir vorgenommen werden, so dass sich für allen minderjährigen Kinder die unterste Tabellengruppe ergibt. (Hatte ich schon vorgerechnet). Deine Aufgabe besteht nun in die Abänderung des Titel von 255 auf 334 €. Dies geht kostenlos bei Deinem örtlichen Jugenamt (Befristung bis zur Volljährigkeit nicht vergessen). Im Fall2 gilt kein Anwaltszwang, bis zu evtl. Abänderungsklage der Mutter. Solltest Du bis zur Klage den Titel nicht freiwillig erhöht haben wird der Streitwert auf 1716 € festgelegt. Wenn der Unterhalt dann auf die richtige Größe von 334 € festgelegt wird, hast Du 55 % der Gesamtkosten zu tragen haben. Im anderen Fall würde der Abänderungsantrag der Mutter mit einer Erhöhung von 334 auf 398 € ins Leere laufen und wahrscheinlich schon am Verfahrenskostenhilfeantrag scheitern.

      Das Einkommen Deiner Ehefrau ist mit der Vorlage eures Einkommensteuerbescheides hinreichend nachgewiesen.
      Gruß

      Beno
    • Hallo beno,

      So viele Wertvolle Tipps. Vielen Dank dir. Das kostet dich Zeit dich mit so etwas auseinandersetzen. Ich habe fast alles verstanden.
      Nur den einen Satz was bedeutet dieser ?

      Beno
      Also Vorsicht, Du soltest Deinem RA auch mal dazu befragen und klar stellen in welchem Mandat er Dich vertritt und berät, sonst hast du schnell die doppelten Kosten zu tragen.


      Es ist tatsächlich so das die Briefe des Gegenanwaltes für beide an uns gesendet werden.
      Er vertritt beide was er anscheinend nicht dürfte oder vielleicht mit Zustimmung von den Unterhaltsberechtigten?

      Gruß

      s-works man
    • Hallo S-works Men

      Der Intressenkonflikt kommt dadurch zustande, dass wenn der RA die Volljährige Tochter vertritt, er die Intressen der Tochter gegen ihre Eltern wahr nehmen muss. Dies kann er nicht gleichzeitig mit einem zweitem Mandat, wo er die Intressen der Kindesmutter vertritt.
      Gemäß § 43 BRAO i.V.m. § 43 a IV BRAO, § 3 BORA ist es einem Rechtsanwalt
      berufsrechtlich verboten, widerstreitende Interessen zu vertreten.

      In Deinem Fall könnte man es aber denn noch tolerieren, da die Kindesmutter angeblich nicht leistungsfähig ist und Du der einzige Leistungsfähige bist. (Ich sehe im Moment keinen Nachteil für Dich)

      Was Deinen Anwalt angeht, ist es aber sehr wohl eine Kostenfrage.
      Fall1 kostet ca. 586 €
      Fall2 kostet ca. 350 €

      Die Kosten für Fall2 sind aber eigentlich nicht notwendig, da Du dieses eigentlich selber regeln könntest.
      Gruß

      Beno
    • Hallo
      Hallo beno,

      ich habe es verstanden.
      Ich werde meinen Anwalt fragen in welchem Mandat er mich vertriitt.
      Bei den letzten Gesprächen in der Kanzlei war es auch schwer vertändlich zu machen das meine jetzige Ehefrau kein Einkommen hat. Der Anwalt meinte nur sehr langjährige Ehen würden berücksichtigt( 25Jahre) bei Unterhaltsberechnungen.
      Ich erwiderte und bekam darauf aber keine Antwort.
      Erst am nächsten Tag setzte der Anwalt folgendes Schreiben an die Gegenseite.
      Ich war sehr erstaunt das es doch so stimmte was Ich sagte.
      Gekürzt:

      Sehr geehrte Frau Kollegin,
      sehr geehrte Herren Kollegen,

      Die Unterhaltsverpflichtung für die Tochter ...... entfällt ebenfalls, da sie bereits im ..... 2012 21 Jahre alt geworden ist und damit nicht mehr privilegiert unterhaltsberechtigt ist.

      Mein Auftraggeber ist gegenüber seiner Ehefrau, die einkommenslos ist, zu Unterhalt verpflichtet. Außerdem sind die beiden minderjährigen Kinder aus dieser Ehe unterhaltsberechtigt.


      Auch hieß es am Anfang Ich müsse keinen Unterhalt mehr für die 21j. bezahlen.
      Beim nächsten Termin wiederum ganz andere Ansichten. Ich müsse bei einem Gerichts-
      verfahren sämtliche Kosten tragen und der Anspruch könne bestehen bleiben.
      Schon vor 2 Jahren blieb meine Ehefrau aussen vor. Anwälte und Richter setzten den Unterhalt fest.
      Das würde bedeuten das wir Jahrelang über den Tisch gezogen worden sind ?
      Meine jetzige Ehefrau ist stinksauer da Ich bis vor 2 Jahren auch Ehegattenunterhalt bezahlt habe und das 15 Jahre lang.
      Ich habe das Gefühl das Ich meinen Anwalt zum Erfolg tragen oder fast beraten muss.
      Es ist ein Fachanwalt im Familienrecht.
      Es kann aber auch sein das wie du es sagtest beno. Vertritt sie die volljährige ?
      Hat die Gegenseite dies mit Ihr vereinbart ?
      Ich habe mir ein paar kleine Notizen gemacht damit ich für das morgige Gespräch gut vorbereitet bin.
      Es ist auch eine Anzahlung von 300€ für den Anwalt bezahlt worden.

      Gruß

      s-works man
    • Hallo s-works man
      Der Anwalt meinte nur sehr langjährige Ehen würden berücksichtigt( 25Jahre) bei Unterhaltsberechnungen.
      Das war ziemlicher Unsinn. Aber er hat die Kurve gegenüber der gegnerischen Partei noch gekriegt und zumindest richtig geantwortet.
      Schon vor 2 Jahren blieb meine Ehefrau aussen vor. Anwälte und Richter setzten den Unterhalt fest.

      Das würde bedeuten das wir Jahrelang über den Tisch gezogen worden sind ?
      Das ist nicht so. Deine Ehefrau blieb aussen vor, weil alle Kinder priviligiert waren und Du denn Mindestunterhalt gewährleisten mußtest. Es lohnt sich nicht für die Vergangenheit sich aufzuregen. Wichtig ist Deine Zukunft mit Deiner neuen Familie.
      Ich müsse bei einem Gerichtsverfahren sämtliche Kosten tragen und der Anspruch könne bestehen bleiben.
      Ja das ist das Worst-Case-Szenarium, schließlich kann der RA nichts garantieren, aber in Deinem Fall eher unwahrscheinlich. Gegen so ein Urteil würde ich sofort in die zweite Instanz gehen.

      Hinsichtlich der Vertretung der gegnerischen Partei, hat der gegnerische RA im aller ersten Schreiben die Vertretung offenlegen müssen. Sie hat euch mit Sicherheit eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht ihres Mandanten übermittelt. Ich glaube nicht, dass der RA zwei Vollmachten vorgelegt hat. Schau mal in Deinen Unterlagen nach.

      Wenn es sich herausstellt, dass nur die Vollmacht der Tochter vorliegt, dann ist die Unterhaltsforderung für das minderjährige Kind im Schreiben der gegnerische RA völlig deplaziert und hat nichts mit Ihrem Mandat zu tun. Es bedarf darauf auch keine Erwiderung.

      Die gesetzlichen Begründungen für Deine Leistungunfähigkeit hast Du nun und kannst Deinen Ra kontrollieren.

      Nur sollte sich der RA langsam bewegen, damit eine Speerkonto beim AG eingerichtet und die Zwangsvollstreckung ausgesetzt wird, damit der Dezemberunterhalt nicht auch noch verloren ist.
      Alles was Du an die Tochter zuviel zahlst gilt in der Regel als verbraucht und Du siehst keine Cent mehr wieder. Ohne Speerkonto kann die Tochter bei Nichtzahlung einfach ein Lohnpfändung durchführen. Dann wäre das Geld auch futsch. Richte Dich darauf ein, dass eine Abänderungsklage schon ein paar Monate dauern kann, bis ein Gütertermin angesetzt wird. Dann noch ein paar Monate bis zu einem Urteil. Mit dem Speerkonto hast Du wenigstens die Möglichkeit das Geld wieder zu bekommen.
      Gruß

      Beno
    • Hallo beno,
      Hinsichtlich der Vertretung der gegnerischen Partei, hat der gegnerische
      RA im aller ersten Schreiben die Vertretung offenlegen müssen. Sie hat
      euch mit Sicherheit eine beglaubigte Abschrift der Vollmacht ihres
      Mandanten übermittelt. Ich glaube nicht, dass der RA zwei Vollmachten
      vorgelegt hat. Schau mal in Deinen Unterlagen nach.
      leider habe Ich keine Vollmacht. Das müsste bei meinem Anwalt liegen. Morgen nachmittag habe Ich den Termin beim Anwalt. Ich hoffe das Ich diesen überzeugen kann mit dem Sperrkonto.
      Irgendwie habe Ich auch den Eindruck das mir nicht immer alles mitgeteilt wird was die beiden Anwälte so besprechen. Allerdings ist der Gegnerische Anwalt auch mehrere hundert km aus einem anderen Ort wo die Ex mit den Kindern zuvor gelebt hat.
      Ich melde mich dann wie das ganze weiterläuft.
      Vielen Dank beno

      Gruß

      s-works man
    • Hallo,
      Hallo beno,
      ich bin heute nachmittag beim Anwalt gewesen. Wie schon vorher beschrieben ist die Erfolgsaussicht hoch meinte dieser.
      Das mit dem Sperrkonto wusste aber dieser nicht als Ich ihn drauf ansprach.
      Der Anwalt wird jetzt genauen Wortlaut kenne Ich jetzt nicht vermutlich Abänderungsklage oder Unterhaltstitel anfechten einreichen. Den Krankengeldbeleg soll Ich doch einreichen hieß es da Ich schon noch eine Weile ausfallen werde in der Arbeit. Anscheinend ist die OP doch nicht so verlaufen wie es sein sollte bei mir.
      Ich muss wieder ins Krankenhaus.
      Auch solle Ich vom Arbeitgeber mir eine Bescheinigung geben lassen wegen der schlechten Auftragslage.
      Es wird mind. bis Frühjahr nicht besser mit Aufträgen. Es werden auch keine Schichten mehr gemacht.
      Ich habe ja schon seit August weniger verdient. Alles davor war Sonn,Feiertagsarbeit und Nachtarbeit beeinhaltet was mindestens zwischen 600-800€ausmacht.
      Diesen Monat hatte ich 800€ weniger vom Lohn Krankengeld.
      Wie funtioniert das mit dem Sperrkonto beim Amtsgericht? Müsste Ich dort für Nov. 2012 490€ und für Dez.
      2012 490€ für die beiden Kinder hinterlegen? Kommen da noch andere Kosten auf mich zu?
      Ich würde es sofort dort einbezahlen. Der Termin zur Verhandlung ist vorraussichtlich erst im nächsten Jahr.
      Ich melde mich dann wieder wenn es eine Entscheidung gibt.
      Nochmals Vielen Dank an beno

      Gruß

      s-works man
    • Hallo s-works man

      es sind (glaub ich) zwei Anträge beim Amtsgericht zu stellen.
      1. Antrag auf Hinderlegung einer Sicherheit für Unterhalt.
      2. Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung gem § 775 ZPO

      Mache es selber (Anruf beim Rechtspfleger des AG oder so) oder beauftrage Deinen Rechtsanwalt schriftlich es so für Dich zu tun.
      Bei welchem Gerichtsstand dies gemacht werden muss weiss ich leider nicht. Evtl. beim Rechtspfleger nachfragen.

      Dein Einkommen ob mit oder ohne Krankengeld ist in Deinem Fall völlig unwichtig.
      Du warst, bist und für die Zukunft für ein nicht privilgiertes Kind nicht leistungfähig.
      Müsste Ich dort für Nov. 2012 490€ und für Dez.
      Der Unterhalt für Nov hast Du doch schon gezahlt oder? Er ist in der Regel im voraus bist zum 3. des Monats zu entrichten.
      Es kommt nur noch der Dez. Unterhalt in Frage. Hierbei ist der unstrittige titulierte Unterhalt des minderjährigen Kindes (255 €) an die KM zu überweisen und der Betrag von 235 € für die Volljährigen auf das vom Amtsgericht benannte Hinterlegungskonto.

      Ist nun geklärt, wen der gegenerische Anwalt eigentlich vertritt?

      PS: Ich habe es versäumt ein Speerkonto einzurichten, so hat mich meine Ex-Frau um 4500 € geprellt.
      Gruß

      Beno
    • Hallo beno,

      ich habe Stellen des Antrages meines Anwaltes für das Gericht hier eingestellt.

      ....11.2012

      Antrag auf Abänderung eines Unterhaltstitels
      und
      Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
      Gegenstandswert: ....... EUR


      zeige ich hiermit an, dass ich den Antragsteller anwaltlich vertrete. Namens und im Auftrag des Antragstellers beantrage ich wie folgt:

      1.

      Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem Versäumnisbeschluss des Amtsgerichtes ........... –Familiengericht- vom ...10.2011, Aktenzeichen ........./11, wird dahingehend abgeändert, dass er mit Wirkung ab 1.10.2012 an die Antragsgegnerinnen keinen Unterhalt mehr zu bezahlen hat.
      Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreites.
      Der Antragsteller ist seit 15 Jahren in zweiter Ehe verheiratet. Er ist deutscher Staatsangehöriger. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Aus der Ehe entstammen die Kinder ........... geb. ..199., und ......., geb. ...... Beide Kinder besuchen die Schule.

      Der Antragsteller ist als ....... bei der Firma ..... in ........... beschäftigt. Sein Einkommen ist unverändert. Seit September 2012 ist der Antragsteller krankgeschrieben. Er musste sich einer Operation unterziehen. Er erhält seit .. ... 10. 2012 Krankengeld in Höhe von .... EUR pro Tag, also monatlich ... . EUR.

      Beweis: Krankengeldbescheinigung der ..... vom ....11.2012
      in Kopie als Anlage 1

      Die Auftragslage bei der Firma ...... hat sich seit ca. August 2012 massiv verschlechtert. Das Einkommen des Antragstellers wird sich nach der Rückkehr aus dem Krankenstand erheblich verschlechtern. Da die Auftragslage schlecht ist,ist damit zu rechnen, dass die Firma ....... demnächst Kurzarbeit anmelden wird.

      Beweis: Vorlage einer Bescheinigung der Firma ......,
      die nachgereicht wird.
      Die Antragsgegnerin 1 ist im ....... 2012 21 Jahre alt geworden. Damit ist sie nicht mehr als privilegiertes Kind unterhaltsberechtigt. Sie ist daher nicht mehr mit den minderjährigen Kindern des Antragstellers gleich zu behandeln. Gem. § 1609 Nr. 1 BGB sind die minderjährigen unverheirateten Kinder sowie gem § 1609 Nr. 2 und 3 BGB die Ehefrau des Antragstellers aufgrund der langen Ehedauer und der Kinderbetreuung vorrangig. Die Antragsgegnerin 1 ist gem. § 1609 Nr. 4. BGB nachrangig.

      Da das Einkommen des Antragstellers nicht ausreicht, um die Unterhaltsansprüche der Ehefrau sowie der minderjährigen Kinder zu bedienen, besteht der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin 1 als nachrangiger Unterhaltsanspruch nicht mehr.

      Der Antragsteller bestreitet nicht, dass die Antragsgegnerin 1 eine allgemein bildende Schule besucht. Die Antragsgegnerin 1 hat eine Schulbescheinigung der


      ...................... in .......... vorgelegt. Danach besucht sie das ................ Gymnasium.

      Der Antragsteller bestreitet allerdings rein vorsorglich, dass diese Ausbildung für die Antragsgegnerin 1 geeignet ist. Die Antragsgegnerin 1 hat den Realschulabschluss. Sie hat in ........... das .......kolleg besucht. Aufgrund vieler Fehlzeiten musste die Antragsgegnerin 1 diese Ausbildung abbrechen.

      Der Antragsteller geht davon aus, dass die Antragsgegnerin 1 für eine schulische Ausbildung nicht mehr geeignet ist. Sie hat offensichtlich keine Disziplin bei der Verfolgung einer weiteren schulischen Ausbildung. Vielmehr ist die Antragsgegnerin 1 allenfalls für einen Ausbildungsberuf geeignet.
      Ob eine Unterhaltsberechtigung der Antragsgegnerin 2 überhaupt besteht, ist zweifelhaft, da diese bisher keine ausreichenden Auskünfte insbesondere über ihr Einkommen und ihr Ausbildungsziel erteilt hat. Unklar ist auch, ob sie Arbeitslosengeld II bezieht.

      Aus der vorgelegten Schulbescheinigung entnimmt der Antragsteller, dass die Antragsgegnerin 2 eine Berufsfachschule besucht. Dabei handelt es sich jedoch nicht mehr um eine allgemeinbildende Schule, sondern um eine Vorbereitung zur Berufsausbildung. Da aber die Einkünfte der Antragsgegnerin 2 bisher völlig unklar sind, ist auch die Unterhaltsberechtigung der Antragsgegnerin 2 zu bestreiten.
      Der Antragsteller verlangt die Abänderung des Unterhaltstitels ab 1.10.2012. Er hatte im September 2012 die Antragsgegnerinnen zur Auskunftserteilung aufgefordert.

      Der Antragsteller befürchtet, dass die Antragsgegnerinnen aus dem Titel die Zwangsvollstreckung betreiben werden und beantragt daher die Einstellung der Zwangsvollstreckung während des laufenden Verfahrens. Sollte die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden, so könnte der Antragsteller nicht damit rechnen, unberechtigt eingezogene Unterhaltsbeträge zurück zu erhalten.
      Der Gerichtskostenvorschuss wird in Höhe von ... EUR mittels Verrechnungsscheck in der Anlage einbezahlt.


      Rechtsanw.............
      Fachanw...... für Familienrecht

      Natürlich ist das ganze etwas gekürzt. Vom Sperrkonto riet man mir gestern ab, da es laut des Anwalts schlechte Erfahrungen damit gegeben hat. Man bekommt schwer sein Geld wieder und es verursacht auch Kosten. Ich hoffe nun, das die ganze Sache am Ende endlich gut ausgeht. Ich habe den Text hier eingestellt damit einige die zahlen für volljährige sich über Ihre Recht informieren können. Natürlich liegt jeder Fall anders. Beno das du mit den 4500€ geprellt worden bist ist hart.
      Ich weiss es geht mich nicht an, aber musstest du Unterhalt nachzahlen?
      Ich muss die Kosten vorstrecken weil ich zuviel Guthaben auf der Bank habe. Ich werde dann eine Titel bekommen um die Kosten später von den volljährigen wieder zurückzubekommen.
      Unterhalt habe Ich Nov. und Dez. nicht bezahlt da die Auskunft nicht rechtzeitig erteilt wurde.

      Gruß

      s-works man
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