Meine Frau möchte mich verlassen

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    • Meine Frau möchte mich verlassen

      Hallo zusammen,

      sitze hier und bin ziemlich "durch den Wind". Nach nunmehr 20 Ehejahren hat mir meine Frau unmissverständlich erklärt, dass sie im Laufe des nächsten Jahres aus unserem Haus ausziehen wird und später (wann immer das sein mag) die Scheidung will.Wir haben 2 Töchter (19 u. 17 Jahre alt,beide Schülerinnen) und leben im eigenen Haus.

      Ich habe wenig Hoffnung, meine Frau überzeugen zu können,einen "Neustart" unserer Ehe hinzubekommen und muss mich daher wohl mit den möglichen finanziellen Konsequenzen auseinandersetzen.Meinen Kindern werde ich alles zukommen lassen, was sie für einen erfolgreichen Studien-oder Ausbildungsverlauf benötigen, ich wünsche mir auch, dass beide im Haus bleiben.

      Zu unseren Verhältnissen:

      ich arbeite vollzeit, meine Frau verdient derzeit 250€ im Rahmen einer 400€-Anstellung,sie hat früher eine Ausbildung zur Verkäuferin gemacht.

      Wir haben seinerzeit einen Ehevertrag mit Ausschluss des Zugewinns geschlossen.Was mag denn wohl hinsichtlich meiner Frau an Unterhaltszahlungen auf mich zukommen ?



      VG

      Welfe
    • Hallo welfe,

      Zunächst bis zur rechtkräftigen Scheidung würde Trennungsunterhalt anstehen.

      Dein Einkommen müsste bereinigt werden.

      Dann geht davon geht der Unterhalt für die Töchter ab.

      Der Restbetrag von deinem Einkommen + das EK deiner Frau wird addiert und davon bekommt jeder die Hälfte.

      Das ist der Worst-Case.

      lg
      edy
      Probier's mal mit Gemütlichkeit, mit Ruhe........
    • Hallo welfe,

      m.E. erhält die Ehefrau vom genannten Restbetrag nicht die Hälfte, sondern 3/7 (jedenfalls in meinem OLG-Bezirk).

      Außerdem wäre sie alleine barunterhaltspflichtig für die 17jährige. Ob sie schon im Trennungsjahr verpflichtet ist, sich eine Arbeit zu suchen, weiß ich nicht.

      Gruß Adler
    • Hallo, edy und Adler72,
      republikweit gilt das Halbteilungsprinzip:
      bei Doppelverdienerehen gilt: 3,5/7 zu 3,5/7 (50% zu 50%),
      bei Alleinverdienerehen gilt 4/7 zu 3/7 (57% zu 43%), d.h. Erwerbstätigenbonus von 1/7.
      die Unterhaltsberechtigte könnte in der Trennungszeit selbst für ihren Unterhalt sorgen, muß es aber noch nicht nach 20 Jahren Ehe.
      Bei 250€ Nettoeinkommen wird hier wohl eine Alleinverdienerehe gesehen werden (hängt von Welfes Einkommen ab).


      Hallo, Welfe
      Du magst es jetzt (noch) nicht so sehen, aber nach 20 Ehejahren seid Ihr Euch eine "gütliche" Trennung/Scheidung schuldig, Euren Töchtern, die wohl beide bald ihr Abitur machen werden, erst recht. Prüfungs-und Scheidungsstress sowie Ungewißheit über die Finanzierung ihrer (akademischen?) Berufsausbildung tut ihnen sicherlich nicht gut.
      Ich schlage Dir vor, erst einmal den "Familienrat" einzuberufen. Deine Frau sollte Dir und den Töchtern erklären, daß eine Scheidung unausweichlich sei, sie auch jeden Versöhnungsversuch Deinerseits ablehne. Was will sie ? Schafft klare Verhältnisse!
      Einigt Euch auf den Trennungsbeginn, macht aber weiter so wie bisher. Deine Frau bleibt im Haus (§ 1567 BGB); ob, wie und wie lange Ihr getrennt lebt, bzw. wirtschaftet wird nicht überprüft, muß nicht bewiesen werden !!
      Von Trennungsunterhaltsregelungen nach Recht und Gesetz rate ich ab, bringt nur Ärger, kostet viel Geld für zwei Anwälte (die z.B. auch noch Deinen Verbleib im Haus in Frage stellen könnten usw.usw.) und dauert erfahrungsgemäß auch sehr viel länger als ein Jahr.
      Je kürzer die vom Gesetzgeber zur Versöhnung (bei Euch ja wohl ausgeschlossen) gedachte Trennungszeit, desto weniger Streit.
      Was kommt finanziell auf Dich zu?
      Laß Dir anhand Deines rechtskräftigen Steuerbescheides von 2011 den Unterhalt für die Töchter ausrechnen (einmal bei Dir wohnend als Schüler, einmal in eigener Wohnung als Studentin) und für Deine Frau das sog. Maß des Unterhaltes nach § 1578 BGB (eheliche Lebensverhältnisse) feststellen, z.B.bei einer neutralen Rechtsauskunftsstelle.
      Dann ermittelt Ihr gemeinsam den (Arbeits-)Marktwert Deiner Frau. Welches eigene Einkommen könnte sie wie, wann, wo noch erzielen?
      Mit diesen Daten habt Ihr eine realistische Entscheidungsgrundlage für Euer aller Zukunft. Entscheidet gemeinsam über die weitere Vorgehensweise: Scheidungsantrag, Unterhaltsvereinbarung, Wohn-, Arbeitssituation, Hausrat usw. Wichtig ist, daß Ihr alle das o.g. Unterhaltsmaß als einen Abschlußbilanzwert versteht, gegen den Deine Frau "anarbeiten" muß (wäre auch so, wenn Du sie verlassen würdest!).
      Frage: was würde sie denn machen, wenn sie verheiratet bliebe und die Töchter aus dem Haus sind?
      Genauso wichtig ist aber auch, daß Ihr Euch als eine Interessengemeinschaft versteht.
      Was es bedeutet, wenn die Scheidung als ein Interessenkonflikt verstanden wird, kannst Du, bzw. könnt Ihr hier im ISUV-Forum und anderswo nachlesen.
      Viel Glück und Verstand wünscht Dir und Euch
      Opa Hans :thumbup:

      P.S.: Unterhaltsmaß?
      es ist grundsätzlich der lebenslang geltende konstante Grenzwert, unter dem Unterhaltsberechtigte Sozialsysteme und über dem Unterhaltspfichtige nicht in Anspruch nehmen dürfen. Sozialrechtlich ist eine Scheidung ein Wechsel von einer Bedarfsgemeinschaft mit Trauschein in eine Bedarfsgemeinschaft ohne Trauschein. Damit soll erreicht werden, daß steuerzahlende Ehepaare, die ihre Konflikte ohne Scheidung lösen, nicht Ehepaare finanzieren müssen, die ihre persönlichen Konflikte mit Scheidung lösen und für die Scheidungsfolgen nicht selbst aufkommen wollen.
    • welfe schrieb:

      Vielen Dank für Eure Beiträge, werde bestimmt noch weitere fragen haben (ich muss mich erst einmal gedanklich sortieren).

      Ich bin in ähnlicher Situation. Meine Frau nach 10 Jahren Ehe hat auch mir im September "eröffnet", daß sie nicht mehr mit mir zusammen leben kann. Ich hab allerdings noch andere Problemchen, da ich seit Mai wieder auf Arbeitssuche bin und mit 48 Jahren das alles nicht mehr so einfach ist.

      Der erste Termin mit einem gemeinsamen Anwalt steht im Januar an. Dann werde ich mich entscheiden, ob es mit einem Anwalt geht, oder ob ich auch noch einen brauche. Naja es gibt viel zu lesen Hier im Forum und die Vorträge des ISUV sind auch ganz interessant. Bestimmt auch bei Dir in der Nähe.

      Viele Grüße
      M.
    • Hallo zusammen,



      nun hat mir meine Frau eröffnet, dass sie im Frühjahr bei einem Mann einziehen wird (angeblich nur ein "guter Freund").Mal angenommen,wir einigen uns auf ein dann bereits abgelaufenes Trennungsjahr,hätte das Zusammenleben in einem neuen Haushalt einen Einfluss auf ggf. zu zahlenden Unterhalt?

      Hat schon jemand eine Ahnung, was durch die geplante Anpassung des Unterhaltsrechts auf den Unterhaltspflichtigen zukommen könnte?

      Nach aktuellem Stand der Dinge bleiben unsere gemeinsamen Töchter (17 u.19) bei mir wohnen

      Viele Grüße
    • Hallo Welfe,
      wenn deine Frau gemeinsam im Haushalt des "guten Freundes" wohnt muss sie sich eine Haushaltsersparnis beim Einkommen anrechnen lassen.
      Dies hat z. B. Auswirkungen auf die Berechnung des Kindesunterhalts.
      Welche Änderungen beim Unterhaltsrecht meinst du? Kindesunterhalt? Hier werden ab 1.1.2013 die Selbstbehaltsätze erhöht, nicht aber die Zahlbeträge.

      Gruß
      ein Mann
    • Hallo "ein Mann",



      mit geplanten Änderungen meine ich die Medienberichte von letzter Woche, dabei geht es (wenn ich es richtig verstanden habe) darum, dass die ehefrau nach längerer Ehedauer (bei uns 20 Jahre) nun wieder länger Anspruch auf Unterhalt bekommen soll (wohl auch mit höheren Sätzen).





      Gruss

      welfe
    • Hallo Welfe,
      lebt ihr in eurem Haus bereits getrennt im rechtlichen Sinne? Seit wann?
      Nach deinen Schilderungen ist es für dich wohl ratsam, nach ca. 10 Monaten Trennungszeit die Scheidung einzureichen. Nachehelicher Unterhalt wird niedriger sein als Trennungsunterhalt.
      Die Frage ist, ob deiner Frau nach Auszug aus eurem Haus und unmittelbarem Einzug in das Haus eines Freundes noch Trennungsunterhalt zusteht. Möglicherweise ist dieser verwirkt.
      Um nachehelichen Unterhalt wirst du nicht herumkommen, denn 20 Ehejahre bedeuten "Ehe von langer Dauer".
      Ich vermute, deine Frau ist ca. 45 Jahre jung; damit ist ihr die Aufnahme einer höherbezahlten Arbeitsstelle mit voller Stundenzahl zumutbar.
      Ihr höheres Einkommen verringert deinen nachehelichen Unterhalt. Denkbar ist auch, dass der Unterhalt zeitlich begrenzt wird. Hier entscheiden die Gerichte und die dort agierenden Personen sehr unterschiedlich.
      Fragen: Seid ihr beide je zu 1/2 im Grundbuch für das Haus eingetragen? Gibt es noch Kreditverpflichtungen dafür? Kannst bzw. willst du deiner Frau ggf. die ihr gehörende Haushälfte abkaufen (dann hätte sie durch deine Auszahlung "Vermögen", das sie zum größten Teil für ihren Lebensunterhalt einsetzen
      muss).
      Lass' dich von einer Fachanwältin/einem Fachanwalt für Familienrecht baldmöglichst beraten. ISUV-Mitglieder erhalten eine Liste mit mehreren Fachleuten auf diesem Gebiet.

      Gruß
      ein Mann
    • Hallo, Micky Maus,
      in Sachen Scheidung gibt es keinen "gemeinsamen Anwalt". Da Ehescheidung in Deutschland auch dann als Interessenkonflikt verstanden wird, wenn sie im gemeinsamen Interesse der Eheleute liegt, sind für Trennung/Scheidung grundsätzlich zwei Anwälte, Anwältinnen erforderlich.
      Im Januar wird also nach einem netten (Werbe-)Gespräch (mehr formaler als inhaltlicher Art) Deiner Frau eine Vollmacht zur Unterschrift vorgelegt sowie ein VKH-Antragsformular zum Ausfüllen mitgegeben werden (womit die Zahlung der Anwaltskosten sichergestellt wird!), und Dir wird danach ein Anwaltsschreiben per Post zugeschickt , das so abgefaßt sein wird, daß Du auch zu einem Anwalt gehst und diesem ebenso eine Vollmacht unterschreibst, weil Du Dich sonst "über den Tisch gezogen" fühlst. So wird aus den besten Vorsätzen, sich friedlich zu trennen, allzuoft ein heftiger, lange andauernder und teurer Streit.
      Diesem unseligen "Automatismus" kannst Du nur entkommen, wenn Ihr Euch von Anfang an gemeinsam informiert, Euch abstimmt, Euch nicht z.B. von Medienberichten etc. beirren laßt.
      Clicke hierzu links bei ----Opa Hans Beiträge: 50+
      dort findest Du unter "es ist die Vollmacht...." auf Seite 1 sowie "Anwalt nehmen oder nicht?" und "Scheidung legal-light" auf Seite 2 einige Infos zu Akteuren und Verfahren, auch meine Erfahrungen als ehemaliger ISUV-Aktiver. Laß Deine Frau mitlesen, damit sie sich nicht über den Tisch gezogen fühlen kann.
      Ganz wichtig ist erst einmal, daß Ihr gemeinsam zu einem Fachanwalt/In geht, mit dem(r) Ihr zuvor ein "Beratungsgespräch" zum Thema Zustimmungsscheidung nach § 1566(1) sowie zu Deinen aktuellen "Problemchen" vereinbart habt, möglichst zum Festpreis (ca. 200€ für ca. 2 Std.) Je besser Ihr Euch beide vorbereitet (z.B. durch Lektüre auf dem ISUV-Forum und im Internet) und einen Fragenkatalog mitnehmt, desto effektiver wird das Gespräch sein, macht Euch Notizen.
      Mit einem solchen gemeinsamen Gespräch ist der Anwalt "verbrannt": er darf dann kein Mandat mehr von keinem von Euch annehmen, so sympathisch er auch sein mag (Parteienverrat ist eine Juristen-Todsünde).
      Mit der Antragstellung einer Zustimmungsscheidung mußt nur Du oder muß nur Deine Frau einen anderen Anwalt beauftragen, ihm hierzu eine "modifizierte" Vollmacht (zur Vorlage bei Gericht) erteilen, keineswegs die normierte Generalvollmacht. Ein zweiter Anwalt ist dann nicht mehr nötig.
      (Beratungsscheine für ca. 30€ bekommst Du zwar auch beim ISUV und beim Familiengericht, sie sind aber eigentlich nur "Eintrittskarten" in eine Kanzlei, in der dann die o.g. Generalvollmacht zu unterschreiben ist. Wieviel substanzielle Infos für 30 € gegeben werden dürfen, haben die RAe republikweit einheitlich geregelt).
      take care
      Opa Hans :thumbup:







      Hallo, Welfe
      noch einmal: schafft erst klare Verhältnisse!
      Ihr könnt doch wohl die Entscheidung Scheidung oder Nichtscheidung nicht von der Höhe des Unterhaltes abhängig machen und in Eure Überlegungen gar auch noch Medienberichte einbeziehen wollen, bzw. sie noch länger in konfliktförndernder Schwebe halten? Enweder-Oder!
      Also noch einmal meine Frage: was will Deine Frau? (möchten ist nicht dasselbe!)
      -- will sie mit dem Auszug aus dem Familienheim erst das Trennungsjahr beginnen und von Deinem Trennungsgeld(-zuschuß) leben ohne sich auf einen Scheidungstermin festzulegen?
      -- will sie sich kurzfristig gütlich von Dir trennen und wärest Du damit einverstanden ?
      Wie auch immer, wie bei o.g. Micky Maus steht auch bei Euch ein ausführliches "Beratungsgespräch" bei einem(r) Fachanwalt/In an.
      noch ein paar Hinweise:
      -- laßt Euch das sog. Maß des Unterhaltes nach § 1578(1) BGB aus dem letzten rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheid ermitteln, vielleicht hilft Euch dabei jemand auf diesem Forum über PN (es ist das nicht der evtl. zu zahlende Geschiedenenunterhalt !).
      -- Haushaltsführung beim guten Freund ist bei Geschiedenenunterhalt unstrittig, bei Trennungsunterhalt könnte es Probleme geben
      -- je später der Scheidungstermin, desto mehr "schmilzt" Dein Rentenanspruch (möglicher Extremfall: nur Trennungsvertrag statt Scheidung!)
      -- Deine Frau verliert Witwenrentenanspruch und Erbrecht
      -- güterrechtliche Regelungen würde ich innerhalb drei Jahren nach erfolgter Scheidung (auch außergerichtlich) mit geeigneten Fachleuten erledigen (dabei an die Töchter denken!), bei Familienfachanwälten hätte ich ganz erhebliche Bedenken
      -- "Medienberichte" sind oft genug nur ABM für Anwältinnen unsd Anwälte
      Euch sollte die Sau, die aktuell durch die Republik gehetzt wird, nicht weiter beunruhigen (hat was mit der Herdprämie zu tun).
      take care
      Opa Hans :thumbup:
    • Hallo zusammen,



      hatte gestern ein Beratungsgespräch bei einer Fachanwältin (ohne meine Frau), anschließend mit meiner Frau über ihre Vorstellungen für die Zukunft.

      Die derzeitigen Fakten:

      - der Scheidungsantrag wird im Februar eingereicht, nach Schätzung der Anwältin wird der Scheidungstermin dann irgendwann im Sommer sein.Offiziell geben wir den März 2012 als Beginn der Trennungszeit an.

      - wir wollen uns gütlich einigen, also ohne zusätzlichen Anwalt (nach Aussage der Anwältin auch möglich)

      -meine Frau wird im Mai bei mir aus-und beim "neuen" einziehen

      -unsere Töchter bleiben bei mir wohnen, das Kindergeld überlasse ich meiner Frau (mehr Unterhalt fordert sie momentan nicht)

      -sie ist bereit, auf ihren Anteil an meiner betrieblichen Rente tzu verzichten, dazu sagte die Anwältin, dass solch eine Regelung durch einen Notar beurkundet werden muss.

      Dazu meine Frage:

      reicht hier die einfache Verzichtserklärung, oder muss ich meiner Frau und dem Notar eine detaillierte Berechnung der erworbenen Anteile vorlegen?





      Grüsse

      Welfe
    • Hallo Welfe,
      bei der notariellen Beurkundung auf Verzicht des Vers.-Ausgleichs erfolgt keine Prüfung; daher entfällt eine Vorlagepflicht.
      Ungeachtet dessen behält sich das Gericht im Scheidungsverfahren eine Prüfung dieses gegenseitigen Verzichts vor (Stichwort: Sittenwidrigkeit).
      Was mich wundert: Deine Frau zieht bei dir aus und beim "Neuen" sofort ein. In diesem Fall plädieren nicht wenige Anwälte auf Verwirkung von Trennungsunterhalt.
      Ungeachtet dessen muss sich deine Frau bei der Berechnung von Trennungsunterhalt einen finanziellen Vorteil bei der Lebensführung
      anrechnen lassen. Dies können ca. 200 bis 300,-€ sein, die dann fiktiv auf ihr Einkommen hinzugerechnet werden.
      Im übrigen darfst du auf den Kindesunterhalt nicht verzichten. Von einer Aufrechnung mit Geldforderungen deiner Frau rate ich dringend ab. Das führt später häufig zu Streit.
      Vielleicht sprichst du darüber mit deiner Anwältin (allein!), wenn du magst.

      Gruß
      ein Mann
    • Hallo, ein Mann
      wenn jetzt der Scheidungstermin im Februar sein soll, dann macht es keinerlei Sinn mehr, noch irgend ein Wort über Trennungsunterhalt zu verlieren. Bringt doch nur noch zusätzlichen Ärger.
      Opa Hans




      Hallo, welfe
      eine gewisse "Blauäugigkeit" kann ich Dir leider nicht absprechen.
      So wie ich es sehe, ist jetzt doch nicht ausgeschlossen, daß Deine Frau ihrerseits einen Anwalt oder eine Anwältin konsultiert. Diese-r ist beruflich verpflichtet, Deine Frau über alle ihr zustehenden Rechte und ihre Ansprüche aufzuklären.
      So könnte es dann doch noch zu dem "unseligen Automatismus" kommen, vor dem ich hier Micky Maus gewarnt hatte.
      Da Ihr in Sachen Betriebsrente/Versorgungsausgleich sowieso kooperieren müßt, läßt sich das vielleicht noch klären.
      Hierbei beschleicht mich ein ganz ungutes Gefühl:
      Vor 1976 hätte eine "schuldige" Frau solche Ansprüche verloren. Seitdem kann auch eine "sich schuldig fühlende" Frau nicht ohne Gegenwert verzichten - wohl dafür, daß Du sie "freigibst" ?
      Hierzu müßt Ihr unbedingt gemeinsam einen unabhängigen Fachmann konsultieren.
      Mal einfach so eine pauschale Verzichtserklärung beim Notar kannste vergessen. Allein den Gedanken daran halte ich (heutzutage) für sittenwidrig, zumal Ihr ja den Zugewinn ehevertraglich schon ausgeschlossen hattet. Bleibe fair! (20 Jahre verpflichten, was wäre denn, wenn Du eine "gute Freundin" gefunden hättest?)
      Weiterhin:
      1. Scheidung mit einer Anwältin? Hierzu brauchst Du unbedingt eine schriftliche Einverständniserklärung Deiner Frau: ich will auch die Scheidung, ich bestätige den Trennungstermin, stelle keine eigenen Anträge (kann sie nach der Scheidung immer noch ohne Nachteile) und übernehme die Kosten im Falle meines Widerrufes (könnte sogar noch zum Scheidungstermin passieren!).
      Kläre das sofort mit Deiner Anwältin, wenn Du ihr schon eine Vollmacht erteilt haben solltest. Ansonsten kläre mit ihr genau den Umfang, zu dem sie bevollmächtigt werden soll! Legt den Gegenstandswert fest und laß Dir die ungefähren Gesamtkosten sagen!
      2. Das Kindergeld steht Dir zu. Du könntest aber eine "separate" Zahlungsverpflichtung in Höhe des Kindergeldes gegenüber Deiner Frau eingehen. Klärt auch gleich die Bargeldunterhaltspflicht der Mutter gegenüber den Töchtern bei Volljährigkeit.
      3. Feststellung des Unterhaltsmaßes nach §1578(1) BGB (für den Fall, daß Deine Frau nach der Scheidung Unterhaltsansprüche stellen sollte), bzw. des KU anhand des Steuerbescheides 2011(12 ?). Titel bei JA kostenlos, sonst gibts Kosten bei RAin, auch wenn hierzu nur ein kurzes Gespräch stattfindet.
      4. Bei Scheidung entweder vor oder nach den Gerichtsferien im Sommer 2013 ist Steuerklassenwechsel erst für 2014 erforderlich (weil Ihr am 1. Januar 2013 noch verheiratet wart, gilts fürs ganze Jahr).
      5. Denke auch an evtl. gemeinsam gegenüber Dritten eingegangene Verpflichtungen, Versicherungen etc.
      take care
      Opa Hans :!:




      P.S.: Zitat ISUV-Bundesvorsitzender Josef Linsler: "es ist falsch zu glauben: Man nimmt sich einen Anwalt und der machts halt" -- (mit seinem Kollegen der Gegenpartei). :thumbup:
    • Hallo, ein Mann
      1. kleine Korrektur meinerseits: die Scheidungsantragstellung soll im Februar erfolgen, nicht die Scheidung.
      2. Du schreibst "gegenseitiger Verzicht", es geht hier aber ganz klar um einen einseitigen Verzicht auf die Betriebsrente. Die Betriebsrente gehört zum Versorgungsausgleich, der von Amts wegen durchgeführt wird. Ein kurzfristig notarieller pauschaler Verzicht ohne Gegenleistung wird wertlos sein.
      (ich konnte meine Betriebsrente kompl. behalten, mußte allerdings eine ziemlich hohe Ausgleichszahlung zur Begründung von Rentenanwartschaften für meine Frau damals an die BfA leisten. So viel anders wird es heute wohl auch nicht sein).
      3. ich meine, TS welfe ist ganz miserabel beraten worden. Die Anwältin hätte ihn auf die Risiken einer "Scheidung mit einem Anwalt" hinweisen müssen, ebenso auf die Besonderheiten beim Versorgungsausgleich. Nach einer seriösen Beratung hätte TS welfe hierzu nicht die Frage gestellt, die Du ihm beantwortet hast.
      Z.B. ein Bank-Anlagenberater kann heutzutage für solche Unterlassungen zur Rechenschaft gezogen werden, für die Anwältin gilt das nicht.
      4. Ich schließe jetzt nicht mehr aus, daß die TS-welfe-Frau planmäßig im Mai zum guten Freund ziehen wird, jeden davor liegenden Trennungstermin bestreiten lassen und bis zu einem ungewissen Scheidungstermin (in ferner Zukunft) Trennungsunterhalt verlangen wird, wobei sie lt. BMJ ein Jahr wegen langer Ehedauer ohne wesentliche eigene Einkünfte nicht erwerbspflichtig ist.
      Das wird so nun zu einem sicheren Job für zwei generalbevollmächtigte Anwälte/-innen auf
      - nicht nur finanzielle - Kosten ihrer beiden Mandanten, die es anfangs einmal gerade nicht so wollten.



      Very sorry
      Opa Hans X(
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