Anerkennung Mindestunterhalt von 110% bei einem JA meiner Wahl

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    • Anerkennung Mindestunterhalt von 110% bei einem JA meiner Wahl

      Hallo Forenmitglieder,

      nachdem nun der KU für meinen ältesten Sohn ausgerechnet wurde, habe ich heute ein weiteres Schreiben vom JA erhalten, welches mir den neuen KU ausgerechnet hat. Sohn (wird im Oktober 16 Jahre) kehrt vom Heim wieder zur Mutter zurück und somit ist KU zu entrichten. Dies sind 377 Euro. Nun fordert mich die Dame vom JA auf, ich zitiere wörtlich: "Gleichzeitig bitte ich Sie, 110% des jeweiligen Mindestunterhaltes der 3. Altersstufe bei einem JA Ihrer Wahl unter Vorlage meines Schreibens und einem gültigen Ausweis in urkundlicher Form anzuerkennen. Abzuändern ist die Unterhaltsverpflichtung des LRA XX vom xx.xx.2002, Nr. xx/xxxx."
      Frage: Muss ich dem nachkommen? Warum wird das verlangt?
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hi,



      nein Du musst dem nicht nachkommen, allerdings hat das Kind im Grunde einen Anspruch auf Titulierung seines Unterhaltes. D.h. machst Du es nicht freiwillig kann es sein, dass das Jugendamt (als Vertreter des Kindes) Dich darauf verklagt, was dann Kosten verursachen würde. Ob das Jugendamt den Klageweg geht, wenn Du den Unterhalt in der errechneten Höhe regelmäßig zahlst weiß ich nicht.

      Solltest Du die Titulierung doch freiwillig machen wollen, achte darauf, dass der Titel bis zur Volljährigkeit des Kindes befristet wird.

      Falls Du mit der Höhe von 110 % nicht einverstanden bist, teile dem Jugendamt Deine Einwände mit, solltet ihr Euch nicht einig werden, zahle erstmal den Unterhalt den Du selbst errechnet hast und lass ggf. in dieser Höhe titulieren, das senkt den Streitwert bei einem evtl. folgenden Prozeß
    • Hai Yamato,

      danke für den Hinweis. Mit den 110% bin ich (halbwegs) einverstanden..

      Wäre denn ein Titel, der mit der Volljährigkeit ausläuft nicht sogar besser? Denn der bestehende Titel ist -anscheinend- unbegrenzt (wie bei meinem ältesten -volljährigen- Sohn auch). Dann wäre der Titel mit 18 passè und alle Probleme hätten sich erledigt (siehe meinen anderen Thread). Kann ich denn überhaupt beim JA einen zeitlich begrenzten Titel einfordern? Das JA wird mir sicherlich ein Formblatt vorlegen und sagen, dass ich da unterschreiben soll und gut is, oder? Wie also kann ich, wenn ich einen zeitlich befristeten Titel anstrebe, diesen durchsetzen?
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo,

      m.E. kannst Du das verlangen. Du gehst dort schließlich freiwillig hin und hast sogar noch ein Schreiben des Jugendamtes dabei, diesen bestehenden Titel abzuändern. Im Endeffekt mußt Du nicht unterschreiben, wenn man Dir das befristen verweigert. Ob das Jugendamt nur mit der Begründung der geforderten Befristung bis zum 18.lebensjahr eine Klage einreicht wage ich zu bezweifeln.
    • Hai Yamato,

      danke für dein Statement! Dann werde ich nach den Ferien mal aufs JA gehen und einen vorbereiteten Titel im Gepäck haben. Mal sehen, was der Beamte sagen wird. Die Idee hat ja auch Kurt in meinem anderen Thread zum Ausdruck gebracht. Ich bin gespannt, ob die sich darauf einlassen.. im Übrigen steht in dem Schreiben ja auch die "Bitte" und keine Aufforderung drin!
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo Tompi,

      die Befristung des Titels sollte problemlos gelingen. Das JA muss das beurkungen, das Du möchtest. Wird der Titel bis zur Volljährigkeit befristet, besteht auch kein Grund zur Klage seitens des JA. Das Kind hat zwar das Recht auf Titulierung der Unterhaltsansprüche, aber eben nicht über die Volljährigkeit hinaus. Ab dem Zeitpunkt besteht eine andere Rechtslage.

      Alternativ könntest Du auch bei einem Notar Deiner Wahl beurkunden lassen. Der beurkundet auf jeden Fall das was Du ihm sagst, kostet halt nur etwas.

      LG chico
    • tompi13 schrieb:

      Dann werde ich nach den Ferien mal aufs JA gehen und einen vorbereiteten Titel im Gepäck haben
      So wird's nicht funktionieren. Ein Titel ist ein rechtsgültiges Dokument, welches Dir auf Antrag die Behörde (= JA) ausstellt.
      Dieses wird Dir nach Ausstellung von einem/r Urkundsbeamten/in (= JA-Mitarbeiter) vorgelesen, dann unterschreibst Du und
      das JA sendet das Original an den Empfänger des KU. Du erhälst eine Kopie.

      Wichtig - wie bereits mehrfach erwähnt - Du bestehst auf eine Befristung bis zum 18. Lebensjahr.
    • ..also gibt es doch sowas wie vorgefertigte Titel, die das JA bereit legt? Dann denke ich, wird es schwierig werden, da hier keine Berfristung vorgesehen ist.
      Ich werde es aber auf jeden FAll nach dem Sommerferien angehen und bin gespannt, was da auf mich zukommt. Notfalls werde ich nicht unterschreiben!
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo tompi,

      viele JA haben standartisierte Titel. Denen kann aber trotzdem ein Zusatz hinzugefügt werden.

      Sollte der SB im JA dennoch die Befristung verweigern, bitte ihn doch höflich, Dir den rechtlichen Hintergrund aufzuzeigen, welcher die Befristung verneint. Das sollte ihm nicht gelingen.

      LG chico
    • Guten Abend,

      nun habe ich erneut ein Schreiben vom JA erhalten, in welchem mich die Dame an die Beurkundung der neuen Unterhaltsverpflichtung erinnert;

      ich zitiere wörtlich: "Darüber hinaus möchte ich Sie auch an die Beurkundung der neuen Unterhaltsverpflichtung erinnern.
      Dem Eingang der neuen Unterhaltsverpflichtungsurkunde sehe ich bis 05.10.2012 entgegen."

      Kann es also sein, wie in Post 2 geschrieben, dass das JA mich verklagt? Gibt es hierfür irgendeinen Paragrafen, der das von mir verlangt? Wie ich aus dem Schreiben heraus lese, ist das eher eine Kann-Vorschrift- und keine Muss..
      Warum macht das JA so etwas? Ich bezahle doch regelmässig meinen KU und sehe da keinerlei Probleme; wenn ich mich jetzt weigern wüwrde, könnte ich den Druck ja verstehen, aber so...?!...

      Den einzigen Vorteil, den ich darin sehe, ist eben der, dass ich dann diese Verpflichtung (nur) bis zur VJ titulieren lasse/n kann- so das JA mitspielt. Ich bin gespannt und werde dann berichten..
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo tompi13,

      der Unterhaltsberechtigte hat einen rechtlichen Anspruch auf Titulierung des Unterhaltrs. Ganz egal, ob Du zur Zeit pünktlich und regelmäßig zahlst. Lass Dich da nicht auf einen Rechtsstreit ein. Dem würdest Du unterliegen, mit vollem Kostenrisiko auf Deiner Seite.

      Wo ist denn Dein Problem bei der Titulierung, wenn Du regelmäßig zahlst? Dann kann Dir doch nichts passieren. Der Titel dient ja nur dazu, dass im Falle Deiner Nichtzahlung, vollstreckt werden könnte. Ist ja auch verständlich, weil der Unterhaltsberechtigte Anspruch auf Zahlung des Unterhalts hat.

      Lass die 110% der dritten Altersgruppe titulieren, und bestehe auf eine Befristung bis zur Volljährigkeit des Kindes. Wenn das JA dem nicht nachkommt, wende Dich an einen Notar, und lass dort die Urkunde, mit Befristung, erstellen, und schicke diese dem zustänigen JA.

      LG chico
    • Hallo Ernst,

      vielen Dank für die Aufklärung!
      ..also gibt es doch einen Rechtsanspruch; bisher hatte ich hier gelesen (siehe post 4), dass, wenn ich es richtig verstanden habe!, es möglich wäre, den Titel nur bis zur VJ zu unterschreiben. Also muss ich doch den vorgegebenen Text unterzeichnen?!?...
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Guten Abend,

      und dort ist keine Befristung vorgesehen.


      in § 1612a BGB ist aber auch nicht beschrieben, dass ein Anspruch auf einen unbefristeten Titel, über die Volljährigkeit hinaus, besteht.

      Wenn der Titel bis zur Volljährigkeit befristet wird, entsteht beim Kind kein Rechtsschutzbedürfnis. Seine Ansprüche sind bis zur Volljährigkeit gesichert. Demnach besteht kein Grund zur Klage auf unbefristete Titulierung.

      Ab Volljährigkeit des Kindes ändern sich die rechtlichen Hintergründe und Grundlagen für die Zahlung von Unterhalt. Ein unbefristeter Titel müsste daher eh zu diesem Zeitpunkt abgeändert werden. Warum also nicht gleich bis zu diesem Zeitpunkt befristen, um dann einen neuen Titel erstellen lassen unter Berücksichtigung der neunen Gegebenheiten? Sofern dann überhaupt nich Anspruch auf Unterhalt besteht.

      Das beurkundende JA hätte hier nichts entgegen zu setzen.

      LG chico
    • Hallo Chico,

      das ist alles sehr verwirrend. Wenn der Beamte sich nicht darauf einlässt, einen befristeten Titel auszustellen, dann muss ich wohl über einen Notar diesen (befristeten) Titel dem JA zukommen lassen. Und ob sich die Dame beim dortigen JA mit diesem zufrieden gibt, weiß ich nicht.

      In einem anderen Thread hatte ich ja wegen meines vj Sohnes angefragt. Hier gibt es nach wie vor noch den alten (unbefristeten) Tietel, der auch nicht geäbndert werden soll- geht es nach dem Willen des dortigen JA und des Sohnes. Also gehe ich davon aus, wenn ich den unbefristeten Titel jetzt unterschreibe, dass dieser dann auch über die VJ hinaus laufen wird, da die JA-Dame auch dem jüngeren Sohn in zwei Jahren (mit dessen VJ dann) dies nahe legen wird- so wie sie es meinem älteren Sohn empfohlen hat.

      Gibt es denn befristete Titel / hat denn jemand von euch einen solchen? Wenn ich dem Beamten mit §1612a BGB komme, wird dieser sicherlich erläutern, dass dies so gemeint ist, dass es ein unbefristeter Titel sein soll... und ich bin kein Anwalt...
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo tompi,

      wenn es bereits einen unbefristeten Titel gibt, welcher, wegen der Höhe, abgeändert werden soll, ist es schwierig diesen dann zu befristen. Der Befristung müsste der Unterhaltsberechtigte, oder dessen Vertreter, dann zustimmen

      Wird aber eine neue Titulierung vorgenommen, ist die Befristung kein Problem. Weil eben kein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Es ändert sich ja nicht zum Nachteil des Unterhaltsberechigten.

      Gibt es denn befristete Titel / hat denn jemand von euch einen solchen?

      JA, gibt es. Mir ist es sogar gelungen, einen unbefristeten Titel in einen befisteten wandeln zu lassen.

      Sollte sich das JA nicht auf die Befristung einlassen, dann läßt Du die Urkunde bei einem Notar erstellen und schickst diese dem JA. Wie gesagt, es besteht dann kein Rechtsschutzbedürfnis. Es gibt dann keinen Grund zur Klage, weil die Ansprüche der Höhe nach tituliert sind. Mehr geht nicht.

      Ich lasse Dir zu dem Thema noch eine PN zukommen.

      LG chico
    • Hallo Chico,

      herzlichen Dank!

      Es gibt natürlich einen - Stopp!- Es GAB einen unbefristeten Titel - oder gilt dieser noch, bzw. wieder? Erläuterung: Sohn (jetzt knapp 16) lebte bei KM, ich entrichtete KU. Sohn kam vor 2 Jahren ins Heim; ich bezahlte Heimunterbringungskosten-anteilig; mit Schulferienbeginn dieses Jahres wurde er nach Hause zur KM entlassen; seither bezahle ich (wieder) KU (377 Euro) Ist das nun noch ein unbefristeter Titel oder zählt dieser nicht mehr?

      Was ist unter "Rechtsschutzbedürfnis" zu verstehen?

      Wie hoch sind die Kosten des Notars, wenn ich dort den Titel erstellen lasse? Muss das JA diesen Titel anerkennen, oder kann er diesen ablehnen?

      Vielen Dank für eure Unterstützung!
      Vielen Dank,
      herzliche Grüsse,
      tompi13
    • Hallo tompi,

      so wie Du es jetzt in Deinem ersten Absatz beschreibst, gibt es einen unbefristetn Titel.

      Rechtsschutzbedürfnis.... wenn dem Unterhaltsberechtigten aus Dein Handeln kein Nachtel entsteht. In dem Fall bestüpnde kein Grung zur Klage.

      Was die Kosten einer Titulierung beim Notar angeht, sollten diese nicht all zu hoch sein. Und das JA muss diesen Titel anerkennen. Überschätze bitte die Kompetenz der Jugendämter nicht.

      Bitte bestätige doch meine Freundschaftsanfrage, ich kann Dir sonst keine PN schicken. Ich würde Dir gerne außerhalb dieses Forums noch etwas mitteilen.

      LG chico
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