Nur 360 € Warmmiete im Selbstbehalt?

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Nur 360 € Warmmiete im Selbstbehalt?

      Hallo,
      ich lebe seit kurzem getrennt, bin Vater von 4 Kindern (zwischen 1-8 Jahren), bin im Eiigenheim geblieten (meine Frau wollte angeblich nur eine Auszeit, wollte mich aus dem Haus haben, habe ich abgelehnt, auch weil alles überraschend und ohne Auseinandersetzung kam, da wurde ich misstrauisch, ob die "Auszeit" ehrlich gemeint war), Haus ist finanziert, aber noch lange nicht abbezahlt. Daher bleibt vermutlich nichts anderes übrig, als das Haus abzustoßen, spätestens zum Ablauf des Trennungsjahres (Oktober 2012), so sagte mein Anwalt, werde das Haus nach dem Mietwert berechnet (vom Jobcenter, meine Frau lebt von Hartz IV), und der Mietwert wäre sicherlich um die Bruttomiete von mindestens 900 €, wenn nicht mehr.

      Ich bin voll berufstätig, sehe meine Kinder nur alle 2 Wochenenden (Freitag-Sonntag). Und mir graust vor der Vorstellung, dass ich mir dann eine Bude suchen muss für 360 € Warmmiete!!! Bei 4 Kids!!!! Wo sollen die dann schlafen? Bisher höre ich - schon von 3 Anwälten, die ich zufällig mal fragte - dass es stimmt: 360 € und tschüss!

      Das kann es doch nicht sein! Gibt es hier jemand, der andere Erfahrungen hat, wo auch eine höhere Miete berücksichtigt wurde im Selbstbehalt?

      Viele Grüße Christy
    • RE: Nur 360 € Warmmiete im Selbstbehalt?

      Hallo,
      du musst dir natürlich keine Bude für 360,- suchen, wofür du dein Geld ausgibst ist deine Sache. Ich nehme aber an, dass du davon ausgehst Unterhalt bis zum Selbstbehalt zahlen zu müssen (bei 4 Kindern nicht unwahrscheinlich). Eine Erhöhung des Selbstbehalts ist möglich, wenn zb höhere Mietkosten vorliegen, und eine Senkung der Kosten durch Umzug nicht zumutbar ist. Das wäre etwa dann der Fall, wenn die Wohnung in einem sehr teuren Stadt liegt, und ein Umzug den Weg zum Arbeitsplatz in dem Masse verteuert, in dem die Mietkosten sich reduzieren.

      Deine Angaben sind etwas dürftig, um dir wirklich helfen zu können: bleiben die Kinder bei deiner Noch-Frau? Wie hoch ist dein durchschnittliches Einkommen? Wie hoch ist die monatliche Belastung des Hauses im Vergleich zum Mietwert?
    • RE: Nur 360 € Warmmiete im Selbstbehalt?

      Hallo, vielen Dank für die Antwort.
      Mein Einkommen ist jetzt gesunken dank Steuerklasse I - Runterstufung, ist jetzt bei ca. knapp 2.700 € netto. Das Haus hat einen Mietwert, schätze ich mal, von 900 € Warmmiete incl. Heizkosten für eine 5-6köpfige Familie, die Nettomiete wäre wahrscheinlich bei 720-730 €. Ich kann das vergleichen, da wir vorher im Nachbarhaus gewohnt hatten zur Miete, nur mit dem Unterschied, dass im Miethaus das Dachgeschoß nicht ausgebaut war zu einem Zimmer, das ist bei uns aber der Fall. Da zwischenzeitlich beim unserem Ex-Haus das Dachgeschoß ausgebaut wurde, wurden da 50 € auf die Kaltmiete aufgeschlagen. Daher diese Werte.
      Die monatliche Kreditbelastung incl. Bausparen (das ist an den Darlehensvertrag gekoppelt) ist 832 € zzgl. Wohnnebenkosten (Heizung, Gebäudeversicherung, Städtische Abgaben) von 172 €, also knapp über 1.000 €. Da ich vermutlich etwas an Heiz- und Wasserkosten zurückbekomme, wird evtl. der Abschlag hierfür etwas sinken....

      Also Kaltmiete: ca. 730 € - Kreditbelastung: 832 € - 100 € Unterschied.

      Die Kinder bleiben wohl bei meiner Frau. Ich habe einen Vollzeitjob. Aber die beiden ältesten (6 & 8), vor allem mein Ältester, sehnt sich zu mir zurück, wobei er sich sicherlich auch nach dem alten Haus zurücksehnt, weshalb meine Frau jetzt es eilig hat mit dem Hausverkauf....Aber er sehnt sich ganz klar nach mir...das auch!!!!

      Grüße Christy
    • RE: Nur 360 € Warmmiete im Selbstbehalt?

      Hallo,

      wenn 2700 € dein durchschnittliches Monatsnetto ist kommen dazu noch der Wohnwertvorteil - Kaltmiete.
      Davon kannst du abziehen 5 % berufsbedingte Ausgaben und
      4 % vom Jahresbrutto für zusätzliche Altersvorsorge (da gehören die Kredite mit rein).

      Hier könnte sich auch die Frage stellen ob a) im Trennungsjahr überhaupt der volle Wohnwertvorteil gerechnet werden darf, da im Trennungsjahr auch nur mit dem Wohnwertvorteil gerechnet werden kann, den du für dich allein ausgeben würdest.
      Die andere Frage ist, ob deine Nochfrau mit im Grundbuch und in den Kreditverträgen steht. Dann könntest du ihr die hälftige angemessene Kaltmiete überweisen und im Gegenzug würde sie dann die Hälfte des Kredites tragen müssen.

      Damit wäre dein anrechenbares Netto nicht so groß, aber du könntest auch nur die hälftige Kreditsumme in Anrechnung bringen.

      Da du 5 Personen (4 Kindern + Frau) unterhaltspflichtig bist kommt eine Abstufung in der Düsseldorfer Tabelle in Frage. Die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus.

      Für die Kinder ist dein Selbstbehalt 950 €, je nach Stufe der Düsseldorfer Tabelle kann auch der angemessene Selbstbehalt zählen. Deiner Frau gegenüber hast du einen Selbstbehalt von 1.050,00 €.

      Sophie
    • RE: Nur 360 € Warmmiete im Selbstbehalt?

      Z.B. OLG Hamm:

      5.2
      Beim Ehegattenunterhalt ist während der Trennungszeit bis zur endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder bis zum endgültigen Scheitern der Ehe – also in der Regel bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags – der Wohnvorteil des bleibenden Ehegatten entsprechend der nur noch eingeschränkten Nutzung mit dem sog. an-gemessenen Wohnwert anzusetzen. Dieser richtet sich nach dem Mietpreis (Netto-kaltmiete) auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung. Die gemäß § 556 BGB nicht umlagefähigen Betriebskosten (z.B. Kosten für die Verwaltung und Geldverkehr) und die erforderlichen – konkreten – Instandhaltungskosten mindern den angemessenen Wohnwert. (Zu den Finanzierungslasten s. Nr. 5.4).
      Ebenso berechnet sich der Wohnwert in dieser Phase für den Kindesunterhalt; nur in eng begrenzten Ausnahmefällen kann im Hinblick auf § 1603 Abs. 2 BGB der Ansatz des objektiven Wohnwerts (Nr. 5.3) geboten sein.
      5.3
      Nach der endgültigen Vermögensauseinandersetzung oder dem endgültigen Scheitern der Ehe richtet sich der Wohnvorteil im Ehegattenunterhalt bei der Bedarfsbemessung (§ 1578 BGB) nach dem objektiven oder vollen Mietwert (Marktmiete) unter Abzug der unter Nr. 5.2 genannten Belastungen. Eine Ausnahme kommt in Betracht, wenn dem in der Wohnung verbliebenen Ehegatten eine andere Verwertung der Wohnung, insbesondere durch seinen Auszug noch nicht möglich oder zumutbar ist. Nach der Veräußerung des Familienheimes treten die tatsächlichen bzw. die erzielbaren Einkünfte aus dem Erlös an die Stelle des Wohnwertes, ohne auf diesen beschränkt zu sein.
      5.4
      Finanzierungslasten (Immobiliendarlehen) mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts bis zum endgültigen Scheitern der Ehe sind Ratenzahlungen in aller Regel mit Zins und Tilgung zu berücksichtigen.
      Nach dem endgültigen Scheitern der Ehe mindern Zinszahlungen weiterhin den Wohnwert. Für die Berücksichtigungsfähigkeit von Tilgungsleistungen kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, insbesondere auf die Frage, ob Miteigentum an der Immobilie besteht, ob einseitige Vermögensbildung betrieben wird, ob eine Streckung/Aussetzung der Tilgung möglich und zumutbar ist, ohne dass eine Zwangsversteigerung droht. Soweit Tilgungsleistungen danach unberücksichtigt bleiben, können sie unter dem Gesichtspunkt der sekundären Altersvorsorge (Nr. 10.1) gleichwohl vom Einkommen abzuziehen sein. Im Einzelfall kann zu prüfen sein, ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Verkauf der Immobilie besteht. Dabei ist allerdings zu beachten, dass selbst genutztes Immobilieneigentum nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII zum geschützten Vermögen gehört.
      Beim Kindesunterhalt gilt für die Berücksichtigung der Finanzierungslasten im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab. Im absoluten Mangelfall sind Tilgungsleistungen in der Regel nicht zu berücksichtigen, es sei denn, eine Tilgungsstreckung ist ausgeschlossen. Vgl. im Übrigen Nr. 21.5.
    • Hallo zusammen, ich habe ein ähnliches Dilemma. Es läuft die Trennung von meiner Frau und wir haben 4 Kinder. Im Gegensatz zu obigem Autor aber kein Eigenheim sondern Miete. Ich bin ausgezogen und suche eine passende Wohnung.. in die natürlich auch alle 4 Kinder übers Wochenende kommen können sollen.
      Ich möchte aus familiären Gründen (Job eher zweitrangig, meist home office, höchstens aufgrund der Kundenzahl in FFM zu argumentieren) wieder aus dem Schwabenland Richtung Rhein-Main.
      Auch für mich stellt sich die Frage, wie weltfremd 360,- Warmmiete sind, und inwiefern die erhöht werden können? Soweit ich weiß geht diese Regel von einem Kind als Unterhaltspflichtigem aus, wie ist das bei mehreren Kindern? Ich kann Kinder von 2-13j schliesslich nicht in einem Zimmer stapeln?
      Kennt jemand Präzedenzfälle über Erhöhungen des Selbstbehalts in diesem Zusammenhang (viele Kinder und teurer Wohnraum im Großraum FFM)?
      Da die Frage lautet: was ist "angemessen", wie kann hier am besten argumentiert werden? 3-4 Zimmer Angebote aus der Zeitung kopieren? Mietspiegel (für welche qm Zahl)?
      Danke für eure Antworten :)
    • Benutzer online 1

      1 Besucher