Bafög-Frage

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    • Hallo zusammen,
      vielleicht kann jemand netterweise folgende Frage beantworten. Zu den Fakten:

      Vater: allein barunterhaltspflichtig für 2 Kinder, die bei Kindsmutter leben (sie: neue Ehe,keine weiteren Kinder, offenbar Mini-Job). Großes Kind wird wohl Student (keine Immatrikulationsbescheinigung,nur Zulassungsbescheinigung), kleineres Kind 15 Jahre,Schüler. Titel für kleineres Kind ja,für älteres nein.

      Seit 10 Jahren auf Betreiben der Mutter keinerlei Kontaktmöglichkeiten, pers. Anschreiben wurden und werden ignoriert bzw.wenn es um`s Geld geht, über RA eingefordert.

      So auch jetzt: älteres Kind zum (vermutlichen) Abitur angeschrieben, was er machen wolle, Bitte um Antwort auch wegen möglichem weiteren Unterhaltsansprucht, Frist 4 Wochen mit Hinweis auf sonstige Zahlungseinstellung. 2 Tage vor Fristablauf Schreiben RA mit der Aufforderung,sofort weiter wie bisher zu zahlen, Abiturzeugnis mit geschwärzten Noten und Zulassungsantrag für ein Bachelorstudium sowie Hinweis auf Leistungsunfähigkeit der Mutter anbei. Kind lebt weiter bei Mutter und Stiefvater im Haushalt.

      Habe geantwortet, ob Bafög beantragt wurde. Antwort des RA: Familieneinkommen sei zu hoch. Was heißt das? Muss das Kind keinen Antrag stellen (der dann evtl. abschlägig beschieden würde und der mir vorgelegt werden müsste)?

      Frdl.Grüße an alle "Forianer"
      Muki68
      Grüße, Muki
    • RE: Bafög-Frage

      Hallo Mukki,

      Original von Muki68
      Titel für kleineres Kind ja,für älteres nein.


      Vorsichtshalber die Frage, da die Bedeutung des Begriffs "Titel" nicht allen wirklich klar ist. Es gibt also weder Urteil, Vergleich noch Jugendamtsurkunde? Also Titel, aus denen vollstreckt werden könnte.
      Dann würde ich mich von so einem Anwaltsschreiben nicht beeindrucken lassen und die Zahlungen einstellen.

      Original von Muki68
      Seit 10 Jahren auf Betreiben der Mutter keinerlei Kontaktmöglichkeiten, pers. Anschreiben wurden und werden ignoriert bzw.wenn es um`s Geld geht, über RA eingefordert.


      Wer hat den RA bevollmächtigt? Bzw. liegt eine Bevollmächtigung des Sohnes dem Schreiben bei oder versichert er wenigstens anwaltlich die ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Sohn?

      Wenn Nein, dann Schreiben komplett ignorieren. Denn durch die bisherigen Anfragen hast du doch bisher korrekt gehandelt:

      Original von Muki68
      So auch jetzt: älteres Kind zum (vermutlichen) Abitur angeschrieben, was er machen wolle, Bitte um Antwort auch wegen möglichem weiteren Unterhaltsansprucht, Frist 4 Wochen mit Hinweis auf sonstige Zahlungseinstellung.


      Original von Muki68
      2 Tage vor Fristablauf Schreiben RA mit der Aufforderung,sofort weiter wie bisher zu zahlen, Abiturzeugnis mit geschwärzten Noten und Zulassungsantrag für ein Bachelorstudium sowie Hinweis auf Leistungsunfähigkeit der Mutter anbei. Kind lebt weiter bei Mutter und Stiefvater im Haushalt.


      So gehts ja nun gar nicht. Wie bisher läuft es nicht weiter. Auch die Mutter ist barunterhaltspflichtig und wenn sie nicht leistungsfähig ist, dann genügt dazu nicht nur ein Hinweis. Sie muss ihr Einkommen glaubhaft belegen.
      Vom Bedarf wird nun das ganze Kindergeld abgezogen.

      Und wenn der Sohn studieren will, dann muss er vorrangig Bafoeg beantragen. Es entscheidet doch nicht der Anwalt der Mutter, ob er berechtigt ist oder nicht.

      Ich würde mich gar nicht weiter auf so ein Heckmeck mit dem Anwalt einlassen, der ja offenbar eher die Mutter zu vertreten scheint als den Sohn, bzw. beide, was eigentlich auch nicht geht.

      Einfach folgende Dinge einfordern, und zwar vom Sohn, an den ich nochmal direkt schreiben würde, wenn der Anwalt nicht wirklich von ihm bevollmächtigt wurde:

      - Studienbescheinigung
      - Bafögantrag
      - Einkommensnachweise der Mutter.

      Denn schließlich muss für dich ja überprüfbar sein, ob dem Grund nach eine UH-Berechtigung besteht. Und die Berechtigung der geforderten Höhe muss ebenfalls überprüfbar sein.

      Und Forderungen an dich hat der Sohn zu stellen, niemand sonst.

      Gruß

      Kurt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • RE: Bafög-Frage

      Hallo liebe Leute,
      es ist einige Zeit vergangen...
      nachdem wir dem "Kind" 8 Wochen Zeit gegeben haben, Forderungen zu stellen und Nachweise über die eigene und die Erwerbstätigkeit (oder auch nicht) der KM zu geben, kam ein Anwaltsschreiben, in welchem nahezu kommentarlos derselbe Unterhalt gefordert wurde, wie freiwillig bisher gezahlt wurde. Das Ganze 2 Tage vor Ablauf der 8 Wochen und natürlich unter Hinweis auf die fehlende Leistungsfähigkeit des Kindes oder der KM. Das Kind studiere nun, teilte man uns (freundlicherweise) mit.

      Dann haben wir erneut um belegte Auskunft, Zeugnis und Immatrikulationsbescheinigung und Klärung der Bafög-Frage gebeten, kam:
      geschwärztes Zeugnis, keine Immatrikulationsbescheinigung, für Bafög sei Familieneinkommen zu hoch (wessen Familieneinkommen frage ich mich, ansonsten ist man doch gar nicht leistungsfähig). Keine sonstige, über die Ursprungsforderung hinausgehende Forderung.

      Dann haben wir über einen RA erforderliche Auskünfte über unsere Leistungsfähigkeit gegeben, damit der gegnerische RA den U-Anspruch erstmal auf der Basis unseres Einkommens berechnen kann. Wir sind übrigens Beamte, zu verschleiern gibt es da nichts. Gleichzeitig erneut gegnerische Auskünfte eingefordert, kam: nix.

      2 Wochen später: Antrag beim FamG auf PKH, 2 Tage später KLAGE (????) - man möchte eine einstweilige Anordnung eines sehr hohen Unterhaltes.

      Haben die ganze Zeit gezahlt, was wir immer gezahlt haben. Unser RA meint, wir zahlen viel zu viel, gegnerischer RA will aber noch viel mehr und behauptet, wir hätten die erforderlichen Angaben verweigert (die er gar nicht angefragt hatte, aber dennoch von uns schon vor Wochen nachweisbar zugeschickt bekam).

      Gerade habe ich erfahren, dass die mit dem SV befasste Richterin hochschwanger ist und in 2 Wochen in Mutterschutz geht...

      Manchmal glaube ich, ich befinde mich in einer Realsatire, das glaubt einem doch kein normal denkender Mensch, was hier alles möglich ist.

      Musste das einfach mal loswerden :)

      Gruß, Muki68
      Grüße, Muki
    • RE: Bafög-Frage

      Hallo,

      Haben die ganze Zeit gezahlt, was wir immer gezahlt haben. Unser RA meint, wir zahlen viel zu viel, gegnerischer RA will aber noch viel mehr


      Dann Kopf hoch, so schlimm kann es nicht werden. Es geht ja nur um das "geforderte mehr" und nicht um den gesamten Unterhalt.
      Aber die gegn. Partei hat das Prozeßkostenrisiko abgewogen und Klage eingereicht. Da ich nicht davon ausgehe das ein Anwalt sehr dumm ist, vermute ich das seine Forderung auch irgendwie etwas berechtigt ist.

      Dann haben wir über einen RA erforderliche Auskünfte über unsere Leistungsfähigkeit gegeben, damit der gegnerische RA den U-Anspruch erstmal auf der Basis unseres Einkommens berechnen kann. Wir sind übrigens Beamte, zu verschleiern gibt es da nichts. Gleichzeitig erneut gegnerische Auskünfte eingefordert, kam: nix.


      Ich gehe davon aus das du wieder verheiratet bist.
      Hatte die KM denn auch Auskunft über das Einkommen ihres neuen Gatten erteilt?
      Der gegn. Anwalt wird ja nicht nur gefordert haben, sondern auch dargelegt haben warum er soviel möchte.
      In beiden Ehen kann das Einkommen des nichtunterhaltspflichtigen Ehepartners die Leistungsfähigkeit des UH-Pflichtigen beinflussen.

      Vielleicht könntest du etwas detailierter die Sachlage schildern. Dann kann man den Sachverhalt etwas besser beurteilen und du hast neben deinem Anwalt hier die eine oder andere Meinung gehört.
      Leider kann man eben auch wirklich einen "schlechten" Anwalt erwischen, so wie einen schlechten Handwerker eben.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: Bafög-Frage

      Hallo Muki,

      Original von Muki68

      Habe geantwortet, ob Bafög beantragt wurde. Antwort des RA: Familieneinkommen sei zu hoch. Was heißt das? Muss das Kind keinen Antrag stellen (der dann evtl. abschlägig beschieden würde und der mir vorgelegt werden müsste)?


      Bafög ist vorrangig vor Unterhaltsberechnung. Das heißt, der Unterhaltsbetrag ist mit einer Bafög-Auszahlung zu verrechnen.

      Hierzu gibt es einige Gerichtsurteile. Bei Mißachtung ggf. Antragstellung von Bafög könnte mann meines Erachtens eine fiktive Anrechnung von Bafög-Zahlung durchgeführt werden.
      Bei Nachfrage kann ich ggf. diese Urteile nachreichen.

      Aber nicht, wenn du ggf.erst wieder in einem Monat hier reinschaust und schreibst (vergleiche ich Datum 1. Beitrag und zweiter Beitrag deines Threads)

      Glaubst du dem Gegenanwalt alles hinsichtlich des vielleicht zu hohem Familieneinkommens? Hat dieser Gegenanwalt dir einen Nachweis mitgeliefert?

      Hast du einen Bescheid von der Bafög-Stelle über eine ggf. Auszahlung des Baflög Geldes?

      Gruß markuss

      Dieser Beitrag wurde bereits 5 mal editiert, zuletzt von markuss63 ()

    • RE: Bafög-Frage

      Hallo,

      Bafög ist vorrangig vor Unterhaltsberechnung. Das heißt, der Unterhaltsbetrag ist mit einer Bafög-Auszahlung zu verrechnen.

      Hierzu gibt es einige Gerichtsurteile. Bei Mißachtung ggf. Antragstellung von Bafög könnte mann meines Erachtens eine fiktive Anrechnung von Bafög-Zahlung durchgeführt werden.


      Das ist ja soweit unstrittig. Aber es gibt auch Bafög-Rechner oder wer sich damit auskennt, dem reichen auch die Buchstaben des Gesetzes um einen solchen Anspruch fiktiv zu berechnen.
      Und wenn aus den Einkommensverhältnissen der beiden wiederverheirateten Elternteile hervorgeht, dass die Einkommensgrenzen für Bafög erheblich überschritten sind, dann brauchts nicht eines Antrages der sowieso abgelehnt wird.
      Der gegn. Anwalt muss hier nur seine Behauptung auch Beweisen.

      Warten wir doch ab ob uns Mucki mehr INFOS gibt, dann kann man den Fall mal durchrechnen.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: Bafög-Frage

      Hallo Tartarus,


      Bafög-Rechner sind lediglich Anhaltspunkte für ggf. Bafög-Erhalt.

      Zuständig für die Berechnung, Erteilen von Bescheiden, usw. von Bafög ist nun mal die Bafög-Stelle und nicht ein Rechtsanwalt, der von einer Nichtgenehmigung ausgeht.

      Gruß Markuss

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von markuss63 ()

    • RE: Bafög-Frage

      Hallo Leute,
      wir haben ja einen Rechtsbeistand...
      Bafög: unser Einkommen, also das meines Mannes, sei zu hoch, meint auch unser RA. Ich glaube nicht, dass ein Antrag gestellt wurde. Ich habe zudem mehrfach meine Erkenntnisse aus diesem Forum in Bezug auf Bafög bei unserem Rechtsanwalt vorgetragen.

      Die KM hat einen Beleg des Finanzamtes beigebracht, dass sie im letzten Jahr nicht steuerpflichtig beschäftigt war und ein etwas seltsames Schriftstück, in welchem eine Firma XY bestätigt, dass sie dort auf 400 €-Basis arbeitet, Abrechnungen gibt es natürlich keine, aber das ist ihr ja vor dem Hintergrund, dass sie bei Bestehen darauf ihren Arbeitsplatz verlieren könnte, genausowenig zuzumuten wie überhaupt auch sonst alles, schreibt ihr RA.

      Über das Familieneinkommen dieser Familie haben wir darüber hinaus keinerlei Erkenntnisse. Die KM habe auch mit dem jetzigen Verfahren insoweit nichts zu tun, da der Sohn ja vom Kindsvater fordere, sagt unser RA.

      Bis jetzt haben wir mal wieder ordentlich rotieren müssen, Kontoauszüge für Versicherungen reichen bspw. nicht, wir sollen die Verträge vorlegen, eine eidesstattl. Versicherung mussten wir innerhalb von 2 Tagen beibringen usw. usw.

      Was mich am meisten ärgert, dass wir dem gegenerischen RA alle Zeit der Welt gegeben haben, anhand der Steuererklärungen, der Einkommensbelege sowie einer Auflistung aller Verbindlichkeiten doch erst mal einen Anspruch zu errechnen und der jetzt tatsächlich ohne Forderung vorab Klage einreicht und wir im Dreieck springen müssen. Ja, unser RA meint, die Klage sei mutwillig. Ich bin gaaanz gespannt...wenn ich noch 100 € hätte, würde ich sie glatt setzen...(ein bischen Zynismus muss manchmal sein, sonst dreht man noch durch 8o)


      Gruß, Muki68
      Grüße, Muki
    • RE: Bafög-Frage

      Hallo,

      Original von Muki68

      wir haben ja einen Rechtsbeistand...
      Bafög: unser Einkommen, also das meines Mannes, sei zu hoch, meint auch unser RA. Ich glaube nicht, dass ein Antrag gestellt wurde.


      was hindert daran, dem Kind eine schrifliche Aufforderung mit Fristsetzung zur Bafögstellung zukommen zu lassen?

      Nicht die Meinung eines Rechtsbeistandes zählt, sondern der schriftliche Bescheiid der Bafög-Stelle hinsichtich Bafög-Zahlung.

      Ist das ein Beinbruch, sollte der Bescheid negativ ausfallen? Nö, bestimmt nicht. Dann hat man zumindest Klarheit.

      Umso mehr Freude bei Genehmigung Bafög.

      Sollte sich ein unterhaltsberechtigtes Kind weigern durch Antragstellung Bafög die Elternteile finanziell zu entlasten, gäbe es hierfür ebenfalls mehrere für den Unterhaltsverpflichteten positive gerichtliche Urteile.

      Gruß markuss

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von markuss63 ()

    • RE: Bafög-Frage

      Hallo markus,

      was hindert daran, dem Kind eine schrifliche Aufforderung mit Fristsetzung zur Bafögstellung zukommen zu lassen?

      Nicht die Meinung eines Rechtsbeistandes zählt, sondern der schriftliche Bescheiid der Bafög-Stelle hinsichtich Bafög-Zahlung.


      Das ist doch Bullshit. Wenn das Einkommen offensichtlich zu hoch ist unbedingt einen Bescheid zu verlangen.
      Dann kannst du die Tochter auch als erstes zum Arbeitsamt schicken, ALG I beantragen, denn was nützt es zu wissen das sie vermutlich garkeinen Anspruch hat, entscheiden kann nur das Arbeitsamt. Nach der Ablehnung schickst du sie zum ALG II und danach zur Wohngeldstelle und als letztes zum Sozialamt.

      Hallo Muki,

      Über das Familieneinkommen dieser Familie haben wir darüber hinaus keinerlei Erkenntnisse. Die KM habe auch mit dem jetzigen Verfahren insoweit nichts zu tun, da der Sohn ja vom Kindsvater fordere, sagt unser RA.


      Das stimmt nur bedinhgt. Natürlich kann sich das Kind aussuchen von wem es Unterhalt fordert. Der KV muss aber dennoch nur für seine Quote haften. Und die KM hat vorrangig gegen ihren Ehegatten einen Anspruch auf Familienunterhalt.
      Wenn schau malin diesen Thread. Da gehts eigentlich ums gleiche.

      forum.isuv.de/thread.php?postid=415420#post415417

      Wenn also KM + Ehegatte gemeinsam mehr als 1150 + 920 = 2070,- (siehe Pkt. VI.2.b. der Düsseldorfer Tabelle) haben, dann ist die KM auch leistungsfähig.
      Und selbst wenn sie garkein eigenes Einkommen hätte, das des Gatten aber über 2070,- liegt, dann hätte sie einen pfändabren Taschgeldanspruch der gegenüber dem vollj. Kind dann einzusetzen wäre.

      Also muss die Gegenpartei diesbezüglich die Karten auf den Tisch packen.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Tartarus ()

    • RE: Bafög-Frage

      Hallo Tartarus,

      wer entscheidet über eine Bafög-Zahlung? Der Rechtsanwalt oder der Bafög-Rechner? Nein!

      Nämlich die Bafög-Stelle entscheidet über eine ggf. Bafög-Zahlung. Also ist zunächst ein Bafög-Antrag zu stellen.

      Die Bafög-Stelle erteilt dann den Bescheid über ggf. eine Bafög-Zahlung.

      Gruß Markuss

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von markuss63 ()

    • RE: Bafög-Frage

      Hallo Muki,

      weil ich es gerade auch in einem anderen Beitrag zitiert habe und es auch bei dir von Bedeutung ist, hier ein Zitat zu einem Urteil. Gib das mal deinem Anwalt.

      OLG Düsseldorf, FamRZ 2002, 1646
      ... Die Höhe des UH-Bedarfs ist nicht schlüssig dargetan, wenn die Eink.Verhältnisse des Stiefvaters des Azubi. nicht mitgeteilt werden, da nicht ermittelt werden kann, ob und inwieweit der Selbstbehalt der Mutter durch den UH-Anspruch gegen den Stiefvater abgedeckt ist.
      Gruß Tartarus

      Sum ergo cogito – Wenn ich nun schon da bin,
      muß ich meine Zeit auch mit Denken verbringen.
    • RE: Bafög-Frage

      Original von Diva070
      Hallo,

      hier wäre ein solches Urteil:

      BAföG vorrangig zum Unterhalt

      Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 5. Senat für Familiensachen
      Entscheidungsdatum: 24.08.2005
      Aktenzeichen: 15 UF 75/05

      LG diva


      NEIN

      Unterhalt ist vorrangig zum BAFöG :)
      Student darf allein enscheiden, ob er Antrag stellt oder nicht und wenn nicht - darf kein finktives Anrechnung durchgeführt werden.

      17 UF 102/11 OLG Stuttgart. 12.09.2011

      luftkat.de/OLG/17UF102_11_OLG_Stuttgart_doc.pdf
    • RE: Bafög-Frage

      Hallo,
      Original von Galant
      Unterhalt ist vorrangig zum BAFöG :)
      Student darf allein enscheiden, ob er Antrag stellt oder nicht und wenn nicht - darf kein finktives Anrechnung durchgeführt werden.

      17 UF 102/11 OLG Stuttgart. 12.09.2011

      luftkat.de/OLG/17UF102_11_OLG_Stuttgart_doc.pdf


      Deine Aussage ist so nicht richtig und bei dem von dir angeführten Urteil kann ich nicht erkennen, inwiefern es sie belegen oder stützen könnte.

      Gruß

      Kurt
    • RE: Bafög-Frage

      Hallo,

      was ist das hier eigentlich für ein Ton? Schrei hier nicht so rum, Galant!

      Und nun? OLG Stuttgart hat so entschieden, OLG Brandenburg eben anders.

      Uneinigkeiten in der Rechtsscprechung unterschiedlicher OLG´s ist nicht neu. Schließlich handelt es immer um eine Einzelfallentscheidung.

      Die allgemeine Rechtsmeinung ist aber m.W.n. diese, dass BAföG vorrangig zum Unterhalt zu beantragen ist.

      Vielleicht gibt es ja ein BGH-Urteil zu dem Thema.

      LG diva
    • RE: Bafög-Frage

      Hallo Diva,

      Original von Diva070
      Die allgemeine Rechtsmeinung ist aber m.W.n. diese, dass BAföG vorrangig zum Unterhalt zu beantragen ist.


      Galants Urteil sagt dazu nichts Gegenteiliges aus, sondern es wird hier vom Gericht nur bekrittelt, dass der UH-Pflichtige seine Behauptung, er habe den Sohn aufgefordert, BAföG zu beantragen, nicht belegt hat.


      Die Gewährung von BAföG als steuerfinanzierte Sozialleistung setzt grundsätzlich
      voraus, dass die finanziellen Mittel der Eltern oder des Ehegatten des studierenden
      Kindes nicht ausreichen, um die anfallenden Kosten zu decken. Gemäß §§1,11 BAföG
      ist die Förderung nach BAföG daher gegenüber Unterhaltspflichten gegen Eltern
      subsidiär. Werden allerdings BAföG - Leistungen gewährt, sind diese grundsätzlich als
      Einkommen des Kindes bedarfsmindernd einzusetzen. Dies gilt allerdings nicht für
      Vorauszahlungen nach § 36 BAföG (BGH, NJW1985, 2331).
      Nachweise für seine Behauptung, er habe den Antragsgegner bereits im Sommeraufgefordert, BAföG zu beantragen, hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Der erwähnte
      E-Mail-Verkehr war dem Schriftsatz vom 25. August 2011 nicht beigefügt. Ein Student
      ist im Übrigen grundsätzlich nicht verpflichtet, durch eine eigene Erwerbstätigkeit
      zu seinem Unterhalt beizutragen (BGH, FamRZ 1995, 475, 477).


      Gruß
      Kurt

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von kurtkurt ()

    • RE: Bafög-Frage

      Deine Aussage ist so nicht richtig und bei dem von dir angeführten Urteil kann ich nicht erkennen, inwiefern es sie belegen oder stützen könnte.
      Gruß
      Kurt



      Hallo Kurt,
      Zitat aus Urteil


      e) Die Gewährung von BAföG als steuerfinanzierte Sozialleistung setzt grundsätzlich
      voraus, dass die finanziellen Mittel der Eltern oder des Ehegatten des studierenden
      Kindes nicht ausreichen, um die anfallenden Kosten zu decken. Gemäß §§1,11 BAföG
      ist die Förderung nach BAföG daher gegenüber Unterhaltspflichten gegen Eltern
      subsidiär.



      de.wikipedia.org/wiki/Subsidiarit%C3%A4t_(Recht)

      Subsidiarität ist der Nachrang, das Zurücktreten einer bestimmten, meist allgemeinen, Regel oder eines Regelwerkes gegenüber einer anderen, meist speziellen Regel. Das nachrangige Regelwerk ist subsidiär (lat.: lex specialis derogat legi generali). So gelten zum Beispiel die Regelungen des Bürgerliches Gesetzbuches (BGB) für Kaufleute neben dem Handelsgesetzbuch (HGB) nur subsidiär.


      Also, klar, deutlich und zweifellos.
      Unterhalt hat immer Vorrang, BAFöG - Zweirangig. So hat OLG Stuttgart entschieden.
      Sorry, wenn Du anderes meinst..
    • RE: Bafög-Frage

      Original von Diva070
      Hallo,

      was ist das hier eigentlich für ein Ton? Schrei hier nicht so rum, Galant!


      Hallo Diva,
      Sorry für Ton, ich bin nicht sprachlich begabt und Deutsch ist nich meine Muttersprache. Mir ist manschmal schwer passense Wörter zu finden.


      Und nun? OLG Stuttgart hat so entschieden, OLG Brandenburg eben anders.

      Uneinigkeiten in der Rechtsscprechung unterschiedlicher OLG´s ist nicht neu. Schließlich handelt es immer um eine Einzelfallentscheidung.


      Ich weiss schön. Mir wurde schon in AG gesagt, dass Reicht keine Rolle spielt, solange ich gut verdiene..
      Ich werde jetzt nachfragen, ob ich in Brandenburg beim Rot in Einzelfall fahren darf.

      Die allgemeine Rechtsmeinung ist aber m.W.n. diese, dass BAföG vorrangig zum Unterhalt zu beantragen ist.
      Vielleicht gibt es ja ein BGH-Urteil zu dem Thema.
      Ich hatte schon lang mitbekommt, dass mein Fall mit Recht wenig zu tun hat :(
      ICh würde zu BGH gehen, aber OLG Stuttgart hat die Wege absichtlich gesperrt.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Galant ()

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