Verwirkung von KU aus Titel

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    • Verwirkung von KU aus Titel

      Hallo,

      ich bin mir nicht sicher, wie das eigentlich mit der Verwirkung-Verjährung aus einem lfd. Titel aussieht.

      Im Netz habe ich hier einiges gelesen, aber es nicht so recht verstanden.

      Gegen mich besteht ein Titel. Aus diesem Titel zahle ich nur eine bestimmte Summe an KU. Also nicht die voll titulierte Summe. Somit sind auch schon erhebliche Rückstände aufgelaufen.

      Nun las ich, dass bei längerer nicht Geltungsmachung ( 1 Jahr) aus diesem Titel, das auf Bezug auf den Unterhaltspflichtigen , dieser davon ausgehen kann, dass auch weiterhin keine Geltungmachung aus dem Titel gefordert wird, diese Ansprüche mit Rücksicht auf den Pflichtigen( damit derjenige nicht zu viele aufgelaufene Schulden hat)vollstreckt werden kann.

      Das dann die bisher aufgelaufen Schulden nicht mehr vollstreckt werden können.

      Eigentlich steht ja , dass ein Titel 30 Jahre vollstreckbar ist.

      Aber Rückstände, die aus einem nicht geltend gemacht werden?
      Und unter stillschweigen also akzeptiert werden.

      Verstehe ich das richtig?

      gruss
    • RE: Verwirkung von KU aus Titel

      Original von hoffnung

      Nun las ich, dass bei längerer nicht Geltungsmachung ( 1 Jahr) aus diesem Titel, das auf Bezug auf den Unterhaltspflichtigen , dieser davon ausgehen kann, dass auch weiterhin keine Geltungmachung aus dem Titel gefordert wird, diese Ansprüche mit Rücksicht auf den Pflichtigen( damit derjenige nicht zu viele aufgelaufene Schulden hat)vollstreckt werden kann.

      Verstehe ich das richtig?

      gruss


      Hallo,

      nein Du verstehst das falsch.
      Wenn Du schon liest setze Dich BITTE mal richtig mit geltendem Recht auseinander - und versuche es nicht immer für Dich zurecht zu drehen!
      Da bereits ein Titel besteht, der nicht voll bedient wird, muss nicht ständig die volle Summe geltend gemacht werden. Es laufen autom. Schulden auf.
      Es hört doch jeder nur, was er versteht. (Johann Wolfgang von Goethe) Gruß von der Mau :-)))


    • RE: Verwirkung von KU aus Titel

      Hallo Zusammen,

      die Unterhaltschulden laufen auf das ist richtig.
      Auch verjähren sie erst nach 30 Jahren, das ist ebenfalls richtig.

      Was jedoch bei einer "Nichtgeltendmachung" über mehrere Jahre infrage kommt ist die sogenannte Verwirkung.

      So hat das OLG Thüringen mit dem Az.: OLG Türingen 2 WF 85/09 relativ aktuell entschieden, wann eine Verwirkung in Betracht kommt.

      Auszüge aus dem Urteil (Hervorhebungen von mir):

      ...

      Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, dass der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment; BGHZ 146, 217, 220). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (BGH FamRZ 2002, 1698).

      ..

      Dieser bislang für nicht titulierte Ansprüche aufgestellte Grundsatz erfährt auch für titulierte Ansprüche – deren Durchsetzung mit Hilfe des Titels eher näher liegen dürfte als bei nicht titulierten Forderungen – keine Einschränkung (vgl. BGH FamRZ 1999, 1422; KG in FamRZ 1994, 771; OLG Karlsruhe in FamRZ 1993, 1456, 1457).

      ...

      Die Verwirkung erfordert das Vorliegen sowohl des Zeit- als auch des Umstandsmomentes.

      Das Umstandsmoment ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2002, 1699) erfüllt, wenn zum Zeitmoment besondere Umstände hin-zutreten, aufgrund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde.

      ...

      Sieht ein Unterhaltsgläubiger von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche ab, erweckt sein Verhalten regelmäßig den Eindruck, er sei in dem fraglichen Zeitraum nicht bedürftig. Diese Grundsätze gelten auch, soweit es rechtshängige oder – wie es hier der Fall ist – titulierte Forderungen betrifft. Es gibt keinen Rechtssatz dahin, dass solche Forderungen nicht der Verwirkung unterliegen (OLG Jena, a.a.O; OLG Schleswig NJWE-FER 2000, 27; i. E. auch OLG Düsseldorf NJWE-FER 2001, 69, 70). Gerade in Fällen titulierter Forderungen kann auf Grund des Absehens des Gläubigers von der zeitnahen Durchsetzung seiner Ansprüche nach Treu und Glauben der Eindruck der Nichtgeltendmachung erweckt werden, da die Durchsetzung titulierter Forderungen jedenfalls in der Regel näher liegt als bei nicht titulierten Forderungen (BGH NJWE-FER 1999, 269; Brandenburgisches OLG, JAmt 2001, 376, 377; OLG Frankfurt, FamRZ 1999, 1163; a. A. OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 859).

      usw...


      Wer möchte, kann sich natürlich den Volltext durchlesen.

      Interessant finde ich, dass das OLG gerade bei titulierten Ansprüchen die zeitnahe Durchsetzung hervorhebt.

      Also jedem Unterhalsgläubiger ist dringend davon abzuraten die Unterhaltsschulden als eine Art "Sparvertrag" anzusehen. Bestehen Ansprüche, sollte diese auch umgehend geltend gemacht werden.

      Gruß
      EB
    • RE: Verwirkung von KU aus Titel

      Hallo Eifelbewohner,

      das alles trifft auf hoffnung gar nicht zu, denn sie streitet sich seit Jahren ständig und regelmäßig mit dem KV und dem JA, keinen KU bezahlen zu müssen. Da kann von Verwirkung oder Verjährung überhaupt nicht die Rede sein.

      Grüße
    • RE: Verwirkung von KU aus Titel

      Original von Max
      das alles trifft auf hoffnung gar nicht zu, denn sie streitet sich seit Jahren ständig und regelmäßig mit dem KV und dem JA, keinen KU bezahlen zu müssen. Da kann von Verwirkung oder Verjährung überhaupt nicht die Rede sein.


      Hallo Max,

      ich kenne den Fall von @Hoffnung ja nicht.
      Danke für den Hinweis!

      Gruß
      EB
    • RE: Verwirkung von KU aus Titel

      Hallo Eifelbewohner,

      danke für deine Antwort. Ja diesen Auszug, bzw. das Ganze habe ich ja bereits gelesen und gerade deswegen verstehe ich es ja nicht.


      Wenn Jahrelang nicht vom Gläubiger weiter und mehr gefordert wird, ist dann auch eine Verwirkung damit rechtens?
      Auch wenn ein Titel besteht.

      Ich verstehe es so, dass, wenn weiter nicht gefordert wird und geltend gemacht wird, z.B. die nächsten 2-3 Jahre, dass dann damit der Punkt der Verwirkung greift.

      gruss
    • RE: Verwirkung von KU aus Titel

      Hallo hoffnung,

      vergesse es doch endlich. Der Unterhaltsanspruch verjährt nicht, solange das Kind nicht 21 Jahre alt ist: § 207 BGB

      Im Moment kannst Du aber gar nicht an Verjährung und Verwirkung denken, da das Jugendamt die Beistandschaft hat und regelmäßig von Dir fordert.

      Grüße
    • RE: Verwirkung von KU aus Titel

      Hallo,

      komisch, ich würde das Urteil auch so interpretieren wollen wie es Hoffnung getan hat.

      Sinngemäss steht dort, wenn der Unterhaltsempfänger den Rückstand nicht eingefordert hat, so kann von Verwirkung ausgegangen werden.

      Was kann an Hoffnungs Fall so anders sein, dass dies hier ausgeschlossen ist?

      Auch mein Fachanwalt für Familienrecht sagt, dass Unterhaltsrückstände, die älter als 6 Monate sind strittig seien, alles was älter als ein Jahr ist aber unstrittig verwirkt sei. Der Jahreszeitraum wurde auch im zitierten Urteil zu Grunde gelegt.

      Gruss
      ede
    • RE: Verwirkung von KU aus Titel

      Hallo ede,

      weil der KV und das JA bei Hoffnung seit Jahren fordert und sie sich seit Jahren widersetzt. Außerdem besteht ein Titel und eine monatliche Zahlungsverpflichtung, der sie nachkommt...in sehr geringem Maß.
      In 90% der 355 Beiträge von Hoffnung geht es darum:
      Wie schaffe ich es , keinen KU zu bezahlen.

      Grüße
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