Hallo,
ich bin mir nicht sicher, wie das eigentlich mit der Verwirkung-Verjährung aus einem lfd. Titel aussieht.
Im Netz habe ich hier einiges gelesen, aber es nicht so recht verstanden.
Gegen mich besteht ein Titel. Aus diesem Titel zahle ich nur eine bestimmte Summe an KU. Also nicht die voll titulierte Summe. Somit sind auch schon erhebliche Rückstände aufgelaufen.
Nun las ich, dass bei längerer nicht Geltungsmachung ( 1 Jahr) aus diesem Titel, das auf Bezug auf den Unterhaltspflichtigen , dieser davon ausgehen kann, dass auch weiterhin keine Geltungmachung aus dem Titel gefordert wird, diese Ansprüche mit Rücksicht auf den Pflichtigen( damit derjenige nicht zu viele aufgelaufene Schulden hat)vollstreckt werden kann.
Das dann die bisher aufgelaufen Schulden nicht mehr vollstreckt werden können.
Eigentlich steht ja , dass ein Titel 30 Jahre vollstreckbar ist.
Aber Rückstände, die aus einem nicht geltend gemacht werden?
Und unter stillschweigen also akzeptiert werden.
Verstehe ich das richtig?
gruss
ich bin mir nicht sicher, wie das eigentlich mit der Verwirkung-Verjährung aus einem lfd. Titel aussieht.
Im Netz habe ich hier einiges gelesen, aber es nicht so recht verstanden.
Gegen mich besteht ein Titel. Aus diesem Titel zahle ich nur eine bestimmte Summe an KU. Also nicht die voll titulierte Summe. Somit sind auch schon erhebliche Rückstände aufgelaufen.
Nun las ich, dass bei längerer nicht Geltungsmachung ( 1 Jahr) aus diesem Titel, das auf Bezug auf den Unterhaltspflichtigen , dieser davon ausgehen kann, dass auch weiterhin keine Geltungmachung aus dem Titel gefordert wird, diese Ansprüche mit Rücksicht auf den Pflichtigen( damit derjenige nicht zu viele aufgelaufene Schulden hat)vollstreckt werden kann.
Das dann die bisher aufgelaufen Schulden nicht mehr vollstreckt werden können.
Eigentlich steht ja , dass ein Titel 30 Jahre vollstreckbar ist.
Aber Rückstände, die aus einem nicht geltend gemacht werden?
Und unter stillschweigen also akzeptiert werden.
Verstehe ich das richtig?
gruss