Unterhalt für behinderte Kinder über 18, die 2.

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    • Unterhalt für behinderte Kinder über 18, die 2.

      zu eigenem Thema abgetrennt. WB

      Hallo zusammen,
      ich habe dieses Thema leider erst jetzt gesehen und ich muß zugeben, auf diese Möglichkeit bin ich selbst bisher einfach nicht gekommen, also erst einmal DANKE für diesen Beitrag und die Antworten.
      Ich denke, dass diese Problematik auch voll auf mich zutrifft.
      Meine Tochter, 23 Jahre alt, ist Autistin mit einem GdB von 100% (Pflegestufe 3). Sie hat diesen Sommer die Behindertenschule verlassen und ist jetzt ganztägig in einer Behindertenwerkstatt ohne eigenes Einkommen. Sie wohnt noch bei der KM (diese ist nicht berufstätig). Mit 18 Jahren wurde vom Amtsgericht eine Betreuerin (es handelt sich um eine Rechtsanwältin) für Rechtsangelegenheiten, insbesondere Geltendmachung von Unterhalt, bestellt. Seit einem im Jahre 2008 geschlossenen Vergleich vor dem Amtsgericht zahle ich für sie mtl. 306,00 EUR Unterhalt.
      Nun zu meinen Fragen (ich entschuldige mich schon mal vorab, sollte ich etwas in den umfangreichen Antworten überlesen haben, aber dieses Thema ist für mich völlig neu und überraschend). Ich bin davon ausgegangen, dass ich solange Unterhalt zahlen muß wie meine Tochter im Haushalt der KM lebt.:
      Sehe ich das richtig, dass ich die gesetzl. Betreuerin auffordern muß Leistungen für meine Tochter nach dem SGB XII zu beantragen?
      Kann sie sich weigern ?
      Was ist wenn sie sich weigern kann, muß ich auf jeden Fall dann eine Abänderungsklage erheben?
      Ist es so, dass die Betreuerin das beantragen muß, das wird abgelehnt weil ich ja Unterhalt zahle, ich mit der Ablehnung Klage erhebe, dieser ggf. stattgegeben wird und dann erst Leistungen nach SGB XII gewährt werden ?
      Oder kann man den Klageweg umgehen, weil, unter den genannten Voraussetzungen ja eigentlich die Leistungen nach SGB XII vorrangig sind (zumindest für die Zukunft)?
      LG
      jogibaer

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Wolfgang Becker ()

    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18, die 2.

      Hallo Flotte Oma,

      hier ein Beitrag von Soleo:

      Original von Soleo
      Die Aussage des VDK ist nicht falsch.

      Wichtig ist: Gezahlter Unterhalt geht vor!
      Erhaltene Sozialleistungen mindern die Unterhaltspflicht (eventuell bis auf 0).


      Ich hab das so verstanden, wird Unterhalt von mir seit Jahren schon bezahlt, sind Leistungen nach dem SGB XII nachrangig und können nur durch eine Abänderungsklage aufgehoben werden. Erst dann werden Sozialleistungen gewährt.

      LG
      Jogibaer
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18, die 2.

      Hallo zusammen,
      ich habe gestern mit meiner RA gesprochen.
      Sie wird nächste Woche eine Abänderungsklage auf den Weg bringen. Leider ist meine Angelegenheit anders gelagert, als die von Soleo.
      Zum Zeitpunkt des Vergleichs im Jahr 2008 bestand schon das Urteil des BGH vom 20.12.2006 XII ZR 84/04.
      Mein damaliger RA hatte es leider versäumt auf dieses Urteil hinzuweisen.
      Mit der jetzigen Abänderungsklage hätte sich an der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Vergleichs nichts geändert. Mag sein, dass mein RA damals geschlafen hat, aber dem Richter, der den Vergleichsvorschlag den Parteien unterbreitet hat, war das Urteil ja wohl auch nicht bekannt.
      Hat jemand Erfahrungen mit einer Abänderungsklage gemacht, wo in der Vergangenheit bei einem Vergleich das Recht falsch angewandt wurde?
      M.E. darf doch das Unrecht doch nicht wachsen.

      L.G. Jogibaer
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18, die 2.

      Hallo Kosmos 25,

      Leistungen werden bereits unter Anrechnung meines Unterhalts gewährt.
      Da ja wohl auch nicht jeder RA mit dieser Problematik vertraut ist, habe ich mich mit der RA von Soleo in Verbindung gesetzt.

      L.G. Jogibaer
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18, die 2.

      Hallo,

      ich werde weiter berichten. Aber ausschlaggebend wird sein, ob ich jetzt noch das BGH Urteil anbringen kann. Laut der jetzigen RA könnte ich auch den damaligen RA regresspflichtig machen. Das wäre aber die letzte Möglichkeit die ich ausschöpfen würde.

      L.G. Jogibaer
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18, die 2.

      Hallo zusammen,

      zu den Bedenken meiner RA, dass bereits zum Zeitpunkt des Vergleichs das BGH Urteil hätte berücksichtigt werden müssen, kann ich da nicht als Gegenargument anbriingen, dass meine Tochter damals noch eine Behindertenschule besucht hat, also keine Werkstatt, und somit das Urteil noch nicht anzuwenden war?

      Grüße
      Jogibaer
    • RE: Unterhalt für behinderte Kinder über 18, die 2.

      Hallo zusammen,

      der Richter hat nun die Gegenseite aufgefordert innerhalb von 4 Wochen anzuzeigen, ob sie sich gegen meinen Antrag verteidigen will oder ob der Anspruch teilweise bzw ganz anerkannt wird.
      Der RA der Gegenseite hat daraufhin Verteidigungsbereitschaft mit baldiger Klageerwiderung angekündigt.
      Mit ist nicht ganz klar,warum eine Verteidigung von der Gegenseite erfolgen wird.
      Entweder zahle ich weiter Unterhalt oder die Grundsicherungsleistungen werden zukünftig höher ausfallen. Zudem besteht doch m.E. die Möglichkeit, dass wenn nur Grundsicherungsleistungen gezahlt werden, diese höher ausfallen als jetzt, wo Unterhalt von mir und ergänzende Leistungen nach dem SGB XII gezahlt werden.
      Übersehe ich etwas?

      LG
      Jogibaer
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