zu eigenem Thema abgetrennt. WB
Hallo zusammen,
ich habe dieses Thema leider erst jetzt gesehen und ich muß zugeben, auf diese Möglichkeit bin ich selbst bisher einfach nicht gekommen, also erst einmal DANKE für diesen Beitrag und die Antworten.
Ich denke, dass diese Problematik auch voll auf mich zutrifft.
Meine Tochter, 23 Jahre alt, ist Autistin mit einem GdB von 100% (Pflegestufe 3). Sie hat diesen Sommer die Behindertenschule verlassen und ist jetzt ganztägig in einer Behindertenwerkstatt ohne eigenes Einkommen. Sie wohnt noch bei der KM (diese ist nicht berufstätig). Mit 18 Jahren wurde vom Amtsgericht eine Betreuerin (es handelt sich um eine Rechtsanwältin) für Rechtsangelegenheiten, insbesondere Geltendmachung von Unterhalt, bestellt. Seit einem im Jahre 2008 geschlossenen Vergleich vor dem Amtsgericht zahle ich für sie mtl. 306,00 EUR Unterhalt.
Nun zu meinen Fragen (ich entschuldige mich schon mal vorab, sollte ich etwas in den umfangreichen Antworten überlesen haben, aber dieses Thema ist für mich völlig neu und überraschend). Ich bin davon ausgegangen, dass ich solange Unterhalt zahlen muß wie meine Tochter im Haushalt der KM lebt.:
Sehe ich das richtig, dass ich die gesetzl. Betreuerin auffordern muß Leistungen für meine Tochter nach dem SGB XII zu beantragen?
Kann sie sich weigern ?
Was ist wenn sie sich weigern kann, muß ich auf jeden Fall dann eine Abänderungsklage erheben?
Ist es so, dass die Betreuerin das beantragen muß, das wird abgelehnt weil ich ja Unterhalt zahle, ich mit der Ablehnung Klage erhebe, dieser ggf. stattgegeben wird und dann erst Leistungen nach SGB XII gewährt werden ?
Oder kann man den Klageweg umgehen, weil, unter den genannten Voraussetzungen ja eigentlich die Leistungen nach SGB XII vorrangig sind (zumindest für die Zukunft)?
LG
jogibaer
Hallo zusammen,
ich habe dieses Thema leider erst jetzt gesehen und ich muß zugeben, auf diese Möglichkeit bin ich selbst bisher einfach nicht gekommen, also erst einmal DANKE für diesen Beitrag und die Antworten.
Ich denke, dass diese Problematik auch voll auf mich zutrifft.
Meine Tochter, 23 Jahre alt, ist Autistin mit einem GdB von 100% (Pflegestufe 3). Sie hat diesen Sommer die Behindertenschule verlassen und ist jetzt ganztägig in einer Behindertenwerkstatt ohne eigenes Einkommen. Sie wohnt noch bei der KM (diese ist nicht berufstätig). Mit 18 Jahren wurde vom Amtsgericht eine Betreuerin (es handelt sich um eine Rechtsanwältin) für Rechtsangelegenheiten, insbesondere Geltendmachung von Unterhalt, bestellt. Seit einem im Jahre 2008 geschlossenen Vergleich vor dem Amtsgericht zahle ich für sie mtl. 306,00 EUR Unterhalt.
Nun zu meinen Fragen (ich entschuldige mich schon mal vorab, sollte ich etwas in den umfangreichen Antworten überlesen haben, aber dieses Thema ist für mich völlig neu und überraschend). Ich bin davon ausgegangen, dass ich solange Unterhalt zahlen muß wie meine Tochter im Haushalt der KM lebt.:
Sehe ich das richtig, dass ich die gesetzl. Betreuerin auffordern muß Leistungen für meine Tochter nach dem SGB XII zu beantragen?
Kann sie sich weigern ?
Was ist wenn sie sich weigern kann, muß ich auf jeden Fall dann eine Abänderungsklage erheben?
Ist es so, dass die Betreuerin das beantragen muß, das wird abgelehnt weil ich ja Unterhalt zahle, ich mit der Ablehnung Klage erhebe, dieser ggf. stattgegeben wird und dann erst Leistungen nach SGB XII gewährt werden ?
Oder kann man den Klageweg umgehen, weil, unter den genannten Voraussetzungen ja eigentlich die Leistungen nach SGB XII vorrangig sind (zumindest für die Zukunft)?
LG
jogibaer
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Wolfgang Becker ()