Verjährung Kindesunterhalt

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    • Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo
      sicher schon zig mal gefragt aber so habe ich es trotzdem nicht per suche gefunden daher nochmal als Neuer Eintrag


      KV zahlt auf Grund eines Titels aus 1994 brav und ohne Wiedersprüche den Kindesunterhalt. Der tritel aus 1994 wurde 2001 in einen dynamsichen Titel beim zuständigen JA erstellt.
      (war kleiner Fehler von mir in erstem Posting)


      Auf Grund der eigenen Berechnungen und teilweise Überprüfung durch einen Anwalt ist der KV davon ausgegangen die Beträge sind korrekt.

      Jetzt wird dies angezweifelt und es wird verlangt alle Daten seit 1994 bis heute also Einkommen, abzugsfähige Schulden, Steuererstattungen oder Nachzahlungen usw. usw. vorzulegen, weil angeblich zu wenig bezahlt wurde.

      Kann das richtig sein?

      Bis jetzt hat KV immer 2 Stufen über den berechneten Stufe bezahlt also wenn einkommen laut Stufe 2 wäre wurde der unterhalt gemäßt Stufe 5 in der netsprechenden Alterspalte gezahlt gemäßt Düsseldorfer Tabelle.

      Danke
      Waldler
      Gruss und Danke
      Waldler

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Waldler63 ()

    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Auskunft wie nach § 1605 BGB kann hier rückwirkend nicht verlangt werden.

      Die Verjährung ist während der Minderjährigkeit des Kindes gehemmt (§ 207 BGB). Ausnahme: Beistandschaft.

      Zahlungsrückstände auf den titulierten KU können unter besonderen Umständen verwirkt sein.
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      danke Siegfried
      da ich kein RA bin und auch rechtsdeutsch eher nicht verstehe eine einfache Frage

      Kann die KM für das noch minderjährige Kind diese Auskünfte verlangen und kann ggf eine Nachzahlungspflicht bestehen?

      Ja oder Nein

      Sorry aber Deine Angaben habe ich nicht wirklich verstanden

      Danke
      Waldler
      Gruss und Danke
      Waldler
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Waldler,

      ich bin im Forum schon immer für kurze und präzise Antworten bei solchen Fragen gewesen. 8 )

      Verjährung und Verwirkung von KU sind spezielle Themen, deshalb empfehle ich Dir die ISUV-Merkblätter 38 und 39 sowie 21. [Hätte ich ja auch gleich machen können. :rolleyes: ]
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Waldler!

      Kann die KM für das noch minderjährige Kind diese Auskünfte verlangen und kann ggf eine Nachzahlungspflicht bestehen?


      Verlangen kann sie alles, was sie es will - aber :

      Einkommensauskunft nur nach § 1605 BGB:
      Selbstständig: Auskunft über die letzten 3 Jahre
      Angestellter: Auskunft letzten 12 Monate

      + Lohnsteuer, Einkünfte aus Vermögen, Vermietung, .......usw.

      Nachzahlungspflicht:
      Nur ab Forderung der Einkommensauskunft zur Unterhaltsberechnung.

      Hast du die Zahlbeträge des dynamischen Titels den aktuellen DT´s angepasst?

      Grüße,
      kosmos
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      yep ist in telefonsicher Absprache mit JA an neue Regel angepasst bzw zahle ich ohnehin mehr denn ich ziehe nur halbes KG (77) von vorher ab und schenke der ex die differenz

      ausserdem habe ich einen Firmen pkw mit netto 400€ angegeben und das für einen BMW 320

      undi ich runde immer nach ob auf auf voll 10 z.B. 489 = 490 oder 321 = 330€ die ich gezahlt habe

      nur kann eben sein durch Steuererstattung und nachträgliche Provision, daß mein Gehalt auf Jahr evtl bei 45000 statt 40000 lag irgend wann vor 3 oder 5 Jahren und ich eben nur für 40000 berechnet und bezahlt habe

      Danke
      Waldler
      Gruss und Danke
      Waldler
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Waldler63,

      in dem Fall würde ich sagen rückwirkend ist nicht!

      Etwas anderes wäre, wenn du nicht immer alles gezahlt hättest, dann würde für 3 oder 4 Jahre rückwirkend (bin mir da nicht ganz sicher) die Forderung der titulierten Rückstände möglich sein.

      In de Fall - wie die anderen schon sagten, Auskunft der Einkünfte des vergangen Jahres für die Berechnung der zukünftigen Verpflichtung

      Gruß
      Mietzi
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Original von mietzi
      Etwas anderes wäre, wenn du nicht immer alles gezahlt hättest, dann würde für 3 oder 4 Jahre rückwirkend (bin mir da nicht ganz sicher) die Forderung der titulierten Rückstände möglich sein.

      Ne Miezi,

      mit solchen Aussagen sollte sehr vorsichtig umgegangen werden, insbesondere bei Unsicherheit. Deshalb nochmals:

      Die Verjährung ist während der Minderjährigkeit des Kindes gehemmt (§ 207 BGB). Ausnahme: Beistandschaft.

      Zahlungsrückstände auf den titulierten KU können unter besonderen Umständen verwirkt sein.
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Siegfried,

      in dem Fall geht es aber nicht um titulierte Forderungen, und selbst diese verjähren wenn nicht regelmäßig die Forderung (Pfändung) erneut betrieben wird. (Aus diesem Grunde habe mir nicht die Mühe gemacht es genau rauszusuchen)

      Ist hier aber gar nicht Thema, hier wird nach Jahren der Anspuch an sich in der Höhe in Frage gestellt, und das geht Rückwirkend nicht.

      Gruß
      Mietzi

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von mietzi ()

    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Mietzi,

      es ist durchaus möglich, dass es hier gar nicht um die Verjährung von Rückständen aufgrund der titulierten Ansprüche geht. Vorsorglich bin ich aber im Rahmen dieser Forendiskussion früh darauf eingegangen, denn immerhin steht das Wörtchen "Verjährung" im Titel des Threads. Und nicht nur ich, sogar Du selbst hast Dich heute um 6.42 Uhr zur Verjährung von Rückständen geäußert. Allerdings ohne den wichtigen Hinweis: die Hemmung der Verjährung...

      Original von mietzi
      in dem Fall geht es aber nicht um titulierte Forderungen, und selbst diese verjähren wenn nicht regelmäßig die Forderung (Pfändung) erneut betrieben wird. (Aus diesem Grunde habe mir nicht die Mühe gemacht es genau rauszusuchen)

      Auch dies kann nicht unkommentiert stehen bleiben. Zwar können titulierte Unterhaltsansprüche schon nach 3 Jahren verjähren (§ 195 BGB), wenn aber die Verjährung während der Minderjährigkeit des Kindes gehemmt ist (zum 3. Mal: § 207 BGB), kann der Schuldner die Verjährung einredeweise nicht geltend machen. Die Verjährungsfrist "ruht" nämlich bis der Grund der Hemmung wegfällt (Eintritt Volljährigkeit des Kindes). Punkt.

      Das zur Klarstellung und nochmals zur Verjährung.

      Ansonsten merke ich an, dass es völlig unüblich ist, vom Unterhaltsschuldner Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse rückwirkend für die vergangenen 15 Jahre zu verlangen. Es sei denn ... Vielleicht klärt uns der Themenstarter doch noch genauer über die Hintergründe auf. Falls es denn Besonderheiten gibt. 8 )
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