Verjährung Kindesunterhalt

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    • Verjährung Kindesunterhalt

      Guten Tag,

      ich habe im April 2006, gültig rückwirkend April 2005, einen Unterhaltstitel gegen meinen geschiedenen Mann, da er keinen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind zahlt.

      Mir wurde damals vom Rechtspfleger als auch vom Gerichtsvollzieher mitgeteilt, dass dieser Titel eine Gültigkeit von 30 Jahren hat.

      Nach erfolgloser Pfändung im Januar 2006 hat der KV eine eidesstattliche Versicherung abgelegt und bezieht ALG II - nach wie vor - ist also unterhalb der Pfändungsgrenze.

      Jetzt erfahre ich gerade die folgendes:

      Forderungen aus tituliertem, rückständigen Kindesunterhalt verjähren nach 3 Jahren. Man kann aus solch einem Titel zwar weiter vollstrecken, der Schuldner kann aber mit der Begründung der Verjährung gegen solch eine Zwangsvollstreckung vorgehen.

      Kann mir jemand sagen, ob das stimmt und wie ich mich verhalten muss, gerade im Hinblick auf die eidesstattliche Versicherung und auch die Kosten für eine erneute Pfändung, die ja ich tragen muss, wenn der zu Pfändene keine finanziellen Mittel hat?

      Vielen Dank
      Sweethome
      Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zuviel Zeit, die wir nicht nutzen.
      Lucius Annaeus Seneca
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      hallo Sweethome, wenn ich das richtig verstanden habe mußt Du immer alle 3 Jahre mind. 1 Versuch starten ans Geld zu kommen. Damit wird dann die "Verjährung" gehemmt.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

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    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Sweethome,

      ich habe ein ähnliches Problem, darum ja auch mein von Dir teilzitiertes Posting aus dem Exentreff. ;)

      Es ist leider so, dass Du (ich auch, deshalb war ich auf der ÖRA) bei einer fruchtlosen Pfändung auf den Kosten sitzen bleibst, bzw. diese sich zu den aufgelaufenen Unterhaltsschulden aufsummieren.

      Alternativ kann der Unterhaltspflichtige auf die Einrede der Verjährung für rückständigen und zukünftig auflaufenden KU verzichten. Das geht sogar formlos. Mein Ex hat dies leider verweigert und nun stehe ich Ende des Jahres vor der Wahl, ein paar hundert Euronen zu verschenken oder dem schlechten Geld noch gutes hinterher zu werfen.

      Gruß
      Antje
      Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Guten Morgen,

      herzlichen Dank für die Antworten. Ich werde heute beim Gericht anrufen und fragen wie sich der Sachverhalt im Zusammenhang mit der Eidestattlichen Versicherung verhält.

      Es grüßt
      Sweethome
      Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zuviel Zeit, die wir nicht nutzen.
      Lucius Annaeus Seneca
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo,

      nach Rücksprache mit dem zuständigen Amtsgericht (Titel) und Anwältin wurde mir übereinstimmend folgendes mitgeteilt:

      Der titulierte Unterhaltsanspruch verjährt nach 30 Jahren. Die Zinsen aus nicht gezahltem Unterhalt verwirkt sich allerdings nach 3 Jahren wenn kein erneuter Pfändungsversuch unternommen wird.

      Gruß
      Sweethome
      Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zuviel Zeit, die wir nicht nutzen.
      Lucius Annaeus Seneca
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Sweethome,

      Original von Sweethome
      ich habe im April 2006, gültig rückwirkend April 2005, einen Unterhaltstitel gegen meinen geschiedenen Mann, da er keinen Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind zahlt.


      nach Deiner Sachverhaltsschilderung wurde der Titel im April 2006 erwirkt und Rückstände seit April 2005 tituliert.

      Titulierte Rückstände, die auch als Rückstande in den Titel aufgenommen wurden, verjähren gem. §§ 197 BGB Abs. 1 nach 30 Jahren.

      Beispiel: Der Unterhaltspflichtige wird verurteilt, ab April 2006 monatlich im voraus XY Euro zu zahlen (3 Jahre). Der Unterhaltspflichtige wird verurteilt, Unterhaltsrückstände für den Zeitraum April 2005 bis März 2006 in Höhe von XY zu zahlen (30 Jahre).

      Die EV bewirkt, dass die Verjährung neu zu laufen beginnt.

      Laufender Unterhalt verjährt gem.§ 197 Abs. 2 i.V.m. 195 BGB nach 3 Jahren. Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

      §197 BGB Abs. 2
      (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

      § 195 BGB
      Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

      Grüsse
      sky

      Dieser Beitrag wurde bereits 3 mal editiert, zuletzt von sky ()

    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Antje,

      Original von Antje
      Mein Ex hat dies leider verweigert und nun stehe ich Ende des Jahres vor der Wahl, ein paar hundert Euronen zu verschenken oder dem schlechten Geld noch gutes hinterher zu werfen.


      welche Zwangsvollstreckungsmaßnahme möchtest Du denn duchführen? Ein PfÜB kostet 20€, wenn man den Antrag selbst stellt. Eigentlich wird es nur teuer, wenn man einen Anwalt damit beauftragt.

      Grüsse
      sky

      Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von sky ()

    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Sky,

      verstehe ich das also so richtig?:

      nicht gezahlter Unterhalt (rückwirkend tituliert) von April 2005 - März 2006 verjährt nach 30 Jahren

      und

      der Unterhalt ab April 2006 (der ja auch nicht gezahlt wird) nach 3 Jahren?

      Danke
      Sweethome
      Es ist nicht zu wenig Zeit, die wir haben, sondern es ist zuviel Zeit, die wir nicht nutzen.
      Lucius Annaeus Seneca
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Sweethome,

      so hat man es mir erklärt: Der für die Zeit von - bis in einer Summe titulierte, rückständige KU verjährt nach 30 Jahren, die monatlich auflaufenden Schulden müssen alle 3 Jahre vollstreckt werden.

      Bei mir betrifft das konkret den Unterhalt aus dem Jahr 2004. Leider habe ich derzeit Probleme mit der UVG-Kasse. Die rücken den hinterlegten Titel nicht raus, weil sie sich ihre Ansprüche noch nicht haben abtrennen lassen..... und mir sitzt die Zeit im Nacken X(. Kein Titel, keine Vollstreckung.

      Gruß
      Antje
      Engstirnige Menschen sind wie Flaschen mit einem engen Hals; je weniger darin ist, desto mehr Geräusch entsteht beim Ausschütten. (Jonathan Swift)
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo Sweethome,

      die Verjährung des Anspruchs auf KU ist nach § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB
      gehemmt, solange die Kinder minderjährig sind.
      Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt daher nur für Volljährigenunterhalt.
      Du musst also nicht alle drei Jahre einen Vollstreckungsversuch unternehmen, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht.

      Lieber Gruß
      Papa3
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Hallo.

      Original von Papa3
      die Verjährung des Anspruchs auf KU ist nach § 207 Abs. 1 Nr. 2 BGB
      gehemmt, solange die Kinder minderjährig sind.

      da ist was dran ...

      Original von Papa3
      Du musst also nicht alle drei Jahre einen Vollstreckungsversuch unternehmen, wenn keine Aussicht auf Erfolg besteht.

      Mit dieser Schlussfolgerung sollte sehr sehr vorsichtig umgegangen werden, denn:

      Siehe dazu z.B. Büttner in FamRZ 2002, 363-368: "Schuldrechtsmodernisierung und Familienrecht, insbesondere Verjährung, Verwirkung und Verzug". Dort finden sich auch Besonderheiten:

      "Ansprüche zwischen Eltern und Kindern sind während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt. Mit dem Anspruchsübergang z. B. gemäß § 7 I UVG oder § 91 I BSHG auf den Unterhaltsvorschuß- oder Sozialhilfeträger endet die Hemmung der Verjährung, beginnt aber mit der Rückübertragung nach § 91 IV BSHG auf das Kind/den Ehegatten wieder."
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      servus,

      was hier gemeint ist, soll nochmal kurz in Klarform stehen:

      § 207
      Hemmung der Verjährung aus familiären und ähnlichen Gründen

      (1) Die Verjährung von Ansprüchen zwischen Ehegatten ist gehemmt, solange die Ehe besteht. Das Gleiche gilt für Ansprüche zwischen

      1.Lebenspartnern, solange die Lebenspartnerschaft besteht,

      2.Eltern und Kindern und dem Ehegatten eines Elternteils und dessen Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder,

      3.dem Vormund und dem Mündel während der Dauer des Vormundschaftsverhältnisses,

      4.dem Betreuten und dem Betreuer während der Dauer des Betreuungsverhältnisses und

      5.dem Pflegling und dem Pfleger während der Dauer der Pflegschaft.


      Die Verjährung von Ansprüchen des Kindes gegen den Beistand ist während der Dauer der Beistandschaft gehemmt.
      (2) § 208 bleibt unberührt.


      Nach meiner Meinung kommen hier zwei Gesetze in Konflikt miteinander, denn nach einem erstellten Titel wegen KU gibt es bis zum 18. vollendeten Lebensjahr des Kindes keine Verjährung.

      Hier sind die Profis gefragt...

      weinstube
    • RE: Verjährung Kindesunterhalt

      Original von Papa3
      Die Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt daher nur für Volljährigenunterhalt.

      Diese Aussage habe ich vorhin leider übersehen. Sie ist falsch.

      Richtig ist, dass für alles in § 197 II BGB Genannte die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt (§ 195 BGB). Dazu zählen z.B. Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder (KU), Trennungsunterhalt (TU), Ehegattenunterhalt (EU), Betreuungsunterhalt (BU) und auch Elternunterhalt. Kurzum, quasi alle Unterhaltsansprüche.

      Besonderheit: Für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern ist die Verjährung während der Minderjährigkeit der Kinder gehemmt (207 BGB). Mehr Besonderheit: Mit dem Anspruchsübergang auf den Unterhaltsvorschuß- oder Sozialhilfeträger endet die Hemmung der Verjährung, beginnt aber mit der Rückübertragung nach § ... wieder.


      Nachtrag: Um Missverständnisen vorzubeugen: § 197 I BGB = 30 Jahre Verjährungsfrist.
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