Unterhalt aus USA steuerpflichtig

    Diese Seite verwendet Cookies. Durch die Nutzung unserer Seite erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Weitere Informationen

    • Unterhalt aus USA steuerpflichtig

      Hallo Melanie,
      ich habe da eine Frage, die mich brennend interessiert, ich mir aber keinen Steuerbarater leisten kann:
      Mein Ex-Gatte lebt jetzt in den USA. Er bezahlt mir Unterhalt. Muß ich diesen Unterhalt hier in Deutschland wo ich lebe, versteuern?
      Beim FA gibt es da keine eindeutige Antwort.

      Vielen Dank und liebe Grüße
      simsera
    • RE: Unterhalt aus USA steuerpflichtig

      hallo simsera, erst mal willkommen in den ISUV - Foren.

      Ich will, muss ich aber darauf hinweisen dass es hier keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben darf, sondern nur Erfahrungen weiter gegeben werden können + dürfen.
      Das Forum ist nicht dazu da um Fachleute (hier Steuerberater) zu ersetzen ! Das Rechtsberatungsgesetz ist zu beachten.

      Melanie (und andere) darf selbstverständlich antworten. Wenn sie etwas dazu weis, weis sie auch wie weit sie gehen kann + darf.
      [COLOR=#336666]mfg WB - für die Kontaktstelle Wiesbaden [/color]

      [IMG]http://forum.isuv.org/images/avatars/avatar-545.gif[/IMG]
    • RE: Unterhalt aus USA steuerpflichtig

      Hallo simsera,

      also laut § 22 EStG:


      Sonstige Einkünfte sind
      1a. Einkünfte aus Unterhaltsleistungen, soweit sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 vom Geber abgezogen werden können (Sonderausgaben).



      Das heisst eigentlich , dass nur wenn beide Ehegatten bzw. Ex-Ehegatten in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig sind, können Unterhaltsleistungen an den früheren Ehegatten jährlich als Sonderausgaben bis zu einem bestimmten Betrag geltend gemacht werden. Hintergrund ist, dass der Unterhaltsempfänger diese als sonstige Einkünfte im Inland versteuern muss.

      Folge, wenn der Unterhaltszahler den Unterhalt nicht im Inland als Sonderausgaben abziehen ann, dann muss der Empfänger es nicht versteuern.


      Unterhaltszahlungen des im Ausland lebenden Ehegatten

      Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten gehören zu den steuerpflichtigen sonstigen Einkünften, soweit der leistende Ehegatte diese Leistungen als Sonderausgaben abziehen kann. Wenn der leistende Ehegatte seinen Wohnsitz im Ausland hat, scheidet ein Sonderausgabenabzug von vornherein aus. Folge: Der empfangende Ehegatte muss auch keine sonstigen Einkünfte versteuern. Das hat erfreulicherweise das Finanzgericht Hamburg entschieden. Das Finanzamt hat allerdings gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.



      Geschiedene: Unterhalt vom Ex-Gatten aus dem Ausland ist steuerfrei

      Unterhaltsleistungen muss der Unterhaltsempfänger als sonstige Einkünfte versteuern, "soweit sie im Rahmen des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG vom Geber abgezogen werden können" (§ 22 Nr. 1a EStG). Lebt aber der Unterhaltszahler im Ausland und ist in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig, kommt für ihn das Realsplitting und damit der Sonderausgabenabzug nicht zur Anwendung (§ 50 Abs. 1 EStG). Die Frage ist, ob der Unterhaltsempfänger die Zahlungen dennoch versteuern muss.

      Nach bisheriger Praxis der Finanzämter wurden trotz der Nichtabsetzbarkeit beim Unterhaltszahler die Unterhaltsleistungen dennoch beim Empfänger in voller Höhe als "wiederkehrende Bezüge" nach § 22 Nr. 1 EStG versteuert. Damit aber ist nach einem BFH-Urteil nun Schluss (BFH-Urteil vom 31.3.2004, BStBl. 2004 II S. 1047):

      Wenn der Unterhaltszahler die Leistungen wegen seines Wohnsitzes im Ausland nicht als Sonderausgaben steuermindernd absetzen kann, muss korrespondierend der Unterhaltsempfänger diese nicht nach § 22 Nr. 1a EStG versteuern. In diesem Fall kommt eine Versteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG - als Ersatzvorschrift - nicht in Betracht, denn diese Vorschrift ist auf Unterhaltszahlungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten von vornherein nicht anwendbar. Die erhaltenen Unterhaltszahlungen bleiben also beim Empfänger vollkommen steuerfrei!

      Eine besondere Regelung gibt es im Verhältnis zur Schweiz: Hier haben die deutschen und schweizerischen Steuerbehörden vereinbart, dass Unterhaltszahlungen, "die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, nur im anderen Staat besteuert werden können" (BMF-Schreiben vom 5.11.1998, BStBl. 1998 I S. 1392). Das bedeutet: Unterhaltszahlungen von einer Person in der Schweiz an eine Person in Deutschland wären hier vom Unterhaltsempfänger zu versteuern.

      Aufgepasst! Diese Regelung hält das FG Hamburg für eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts. Denn Einkünfte, die nach deutschem Recht nicht der Besteuerung unterliegen, können nicht durch ein Doppelbesteuerungsabkommen steuerbar werden. Die Richter: "Soweit mit dem BMF-Schreiben die Steuerpflicht für Unterhaltszahlungen postuliert wird, handelt es sich um eine unzutreffende Auslegung des anzuwendenden Rechts" (FG Hamburg vom 24.1.1006, EFG 2006 S. 964).


      Das ist mein Wissen, aber kleiner Hinweis eine einfache Beratung beim Steuerberater zu dem thema ist nicht teuer. Einfach mal nachfragen.

      Libe Grüße
      mellipop
      Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

      Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.
    • RE: Unterhalt aus USA steuerpflichtig

      Hallo zusammen,

      unverbindliche Anfrage bei einem Steuerberater läuft, aber mellipop macht mit ihrem fundiertem Wissen meine Anfrage ad absurdum.
      Ich denke hier ist alles Dank mellipop Erforderliche geschrieben.
    • RE: Unterhalt aus USA steuerpflichtig

      Ja Schäng, und nicht nur das, so ist es auch wirklich! Kenne ich aus den vielen Fällen, die aus den deutsch/amerikanischen Mischehen resultieren. WEnn der Ex noch Soldat ist, könnte sich aus dem NATO-Truppenstatut sowie den Ausführungsbestimmungen noch was ergeben. Aber so ein Fall liegt ja hier wohl nicht vor.

      Gruss
    • Benutzer online 1

      1 Besucher