Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

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    • Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

      Hallo miteinander,

      sorry, es betrifft eigentlich nicht unbedingt Familienrecht, vielleicht kann mir trotzdem jemand von Euch helfen.

      Ich bin allein erziehend und berufstätig. Meine Tochter ist jetzt 6 Jahre alt und geht seit einigen Wochen zur Schule :)

      KU bekomme ich manchmal via Pfändung vom Jugendamt, manchmal Unterhaltsvorschuss. Daher bin ich natürlich auf mein Einkommen angewiesen. Ich wollte nie dem Staat auf der Tasche liegen, konnte mir also nur ein Jahr Erziehungsurlaub leisten, bis eben alle Ersparnisse aufgebraucht waren und arbeite seither zu 80 %.

      Bei mir im Wohnort gibt es keine KiTa und auch keine Schule mit Hortbetreuung. Daher geht meine Tochter jetzt in eine Schule, die zwar bis 18.00 Hortbetreuung anbietet, jedoch müssen wir für eine Strecke 30 Minuten (gute 20 KM) fahren. Danach fahre ich weitere 15 Minuten (10 KM) zur Arbeit und das Ganze dann wieder zurück.

      Kann ich bei der Steuererklärung die Gesamtkilometer als Werbungskosten angeben - also Wohnort-Schule-Arbeitsplatz - weil ich ohne die auswärtige Schule meiner Arbeit gar nicht nachgehen könnte oder ist das mein Privatvergnügen ?

      Wäre super, wenn Ihr mir weiterhelfen könnt.

      Viele Grüße
      Agnes
    • RE: Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

      Hallo Agnes,

      als Werbungskosten bei Einkünften aus Nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EstG sind nur die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeit abzusetzen.


      Entfernungspauschale

      Mit der Entfernungspauschale werden Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und der täglichen Arbeitsstätte abgegolten. Die Entfernungspauschale gehört zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

      Die Entfernungspauschale kann grundsätzlich unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel zum Ansatz kommen. So können auch Arbeitnehmer, die ihren täglichen Weg zur Arbeit per Fuß oder mit dem Fahrrad zurücklegen, die Entfernungspauschale als Werbungskosten ansetzen. (Hierbei ist aber die Kostendeckelung - siehe unten - zu beachten!)

      Fährt ein Arbeitnehmer über Mittag nach Hause, so kann er nur einmal am Tag die Entfernungspauschale ansetzen. Die zusätzlichen Kosten für die Mittagsheimfahrt bleiben damit unberücksichtigt.

      Rechtslage bis zum 31.12.2003/ Veranlagungszeitraum 2003:

      Die Entfernungspauschale beträgt:

      für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 10 Entfernungskilometer 0,36 € und für alle weiteren Entfernungskilometer 0,40 € (Hinweis: unter Entfernungskilometer versteht man eine Wegstrecke, entweder den Hinweg- oder den Rückweg zur Arbeit)
      für Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltführung werden für den Hin- oder Rückweg einheitlich 0,40 € anerkannt.
      Die sog. Kostendeckelung beträgt 5.112 €. So können Arbeitnehmer, die mit dem Motorrad/ Moped oder im Rahmen einer Fahrgemeinschaft zur Arbeit fahren, maximal 5.112 € als Werbungskosten ansetzen. Werden die öffentlichen Verkehrsmittel genutzt, können die tatsächlichen Kosten per Beleg nachgewiesen oder per Entfernungspauschale max. 5.112 € angesetzt werden.

      Rechtslage ab dem 1.1.2004/ ab Veranlagungszeitraum 2004:

      Die Entfernungspauschale beträgt nur noch einheitlich 0,30 € je Entfernungskilometer. Die Kostendeckelung wurde auf 4.500 € abgesenkt.

      Die Begrenzung der Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 € pro Veranlagungszeitraum (= Kostendeckelung) greift nicht, wenn das eigene Fahrzeug für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt wird. Falls kein eigenes Auto zur Verfügung steht, kann auch das Fahrzeug des Ehe- bzw. Lebenspartners, der Eltern oder der Geschwister für den Weg zur Arbeit genutzt werden. Ebenfalls nicht unter die Kostendeckelung fallen Fahrten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn per Beleg nachgewiesen werden kann, dass die tatsächlichen Kosten für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel über der Kostendeckelung liegen.

      Praxistipp:
      Die Entfernungspauschale ist auf die kürzeste Wegstrecke zu berechnen. Eine längere Strecke wird jedoch bei einer stichhaltiger Begründung berücksichtigt. So erkennt der Fiskus zum Beispiel eine längere Wegstrecke an, wenn sie verkehrsgünstiger liegt.


      Liebe Grüße
      mellipop
      Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

      Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.
    • RE: Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

      Hallo,
      ich kann es dir nur aus eigener Erfahrung schildern:

      Ich musste auch immer einen Umweg von 10 km fahren, um meine Tochter vor der Arbeit in den Hort zu bringen und nachmittags wieder abzuholen.
      das Finanzamt hat diesen Umweg aber nicht anerkannt, weil in ihren Augen es meine "privatsache" sei, mein Kind in diesen Hort zu geben bzw. überhaupt dorthin. KM werden nur, wie bereits zitiert, für den direkten Weg zur Arbeit und zurück berechnet.
      Selbst mein Widerspruch wurde zurückgewiesen mit dem ARgument des "kinderfreibetrags", der wäre für solche "Mehrkosten" da.

      kann dir daher wenig Hoffnung machen.

      Gruss Ruth

      PS.: Versuchen kann man es ja allemal.....

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von ruth ()

    • RE: Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

      Also beim Stöbern im Netz bin ich noch auf folgendes gestoßen:


      Zu den Kinderbetreuungskosten gehören auch die Fahrtkosten zur Betreuungsstätte.

      Die für die Kinderbetreuung notwendigen Fahrtkosten werden wie folgt berechnet:

      Fahrtkosten Wohnort - Betreuungsstätte - Arbeitsort./. Fahrtkosten Wohnort - Arbeitsort= als Kinderbetreuungskosten abzugsberechtigte Fahrtkosten


      Also ich würd es an deiner Stelle versuchen bei den Kinderbetreuungskosten abzusetzen.

      Liebe Grüße
      Mellipop
      Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile..........

      Meine Auskünfte sind nur Denkanstöße und nicht rechtsverbindlich. Für eine ausführliche Beratung suchen Sie bitte einen Steuerberater vor Ort auf.
    • RE: Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

      Ergänzung:

      Ab 1. Januar 2007 wird die Pendlerpauschale von 30 Cent für jeden Kilometer und Arbeitstag nur noch beginnend ab dem 21. Entfernungskilometer gewährt. Damit fallen die ersten 20 Kilometer Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte komplett weg.

      Gruß
      Susanne
    • RE: Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

      Danke Mellipop und die anderen Helfenden, das ist doch schon mal was. Werde ich auf jeden Fall versuchen.

      Bis August 2006 hatte ich monatliche Hortkosten in Höhe von 450 Euro (seit 01/2002) - davon konnte ich bisher immer nur (wenn ich mich richtig erinnere) 750,-- pro Jahr (alls Alleinerziehende) absetzen. Bei tatsächlichen Kosten von 5000,-- pro Jahr natürlich lächerlich wenig. Der Schulhort ist Gott-sei-Dank wesentlich günstiger 8)

      Ich glaube, dass der steuerlich abrechenbare Betrag für Kinderbetreuung (jetzt, wo es für mich nicht mehr in diesem Ausmaß relevant ist :() 2006 erhöht wurde. Wißt Ihr, wo da momentan die Höchstgrenze liegt?

      Danke nochmal für Eure Hilfe und schon mal
      ein wunderschönes Wochenende
      Agnes
    • RE: Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

      Danke Dir nochmals. Das heißt dann wohl, dass ich als arbeitende Alleinerziehende mal wieder das Nachsehen habe X( und die Kosten nicht absetzen kann. Zumal meine Tochter jetzt gerade 6 Jahre alt geworden ist.

      Wünsch Euch n schönes Wochenende
      LG Agnes
    • RE: Fahrten zur Schule/Arbeit steuerlich absetzbar ?

      Hallo Agnes

      natürlich kannst du sie auch als Alleinerziehende absetzen, wenn du sie auch bezahlst und erwerbstätig bist.

      Dann kannst du 2/3 der Kosten als Werbungskosten neben dem Werbungskosten-Pauschbetrag bzw. neben den anderen Werbungskosten absetzen.

      Liebe Grüße
      mellipop
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