Verjährung von Unterhalt

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    • Verjährung von Unterhalt

      Hallo zusammen,

      kann mir jemand sagen ob Unterhalt verjährt? Und zwar hat mein Ex-Mann noch nie Unterhalt an seine Kinder bezahlt und da schön seit über 2Jahren nicht. Nun hat mir jemand gesagt das Unterhalt auch verjähren kann, ist da was wahres dran?

      Liebe Grüße von

      Meggie
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      hallo Meggie, zur Beantwortung benötigen wir einige Angaben, so allgemein kann man wenig (ja, u.U. ) aussagen.
      • wurde KU gefordert ? wann ?
      • besteht ein Titel ?
      • warum zahlt er nicht ?
      • was hast Du die 2 Jahre dagegen unternommen ?
      • bitte lies + beachte "Anleitung" für Fragestellungen und stelle die Infos ein.
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    • RE: Verjährung von Unterhalt

      [[*] wurde KU gefordert ? wann ?

      ja, seitdem ich mit den Kids ausgezogen bin und das war am12.Sept 03 und einen Tag später habe ich per Anwalt KU gefordert.

      [*] besteht ein Titel ?

      nein noch nicht....habe Klage eingereicht, doch die Gegenpartei versucht Zeit zuschinden

      [*] warum zahlt er nicht ?

      angeblich wegen Mangelbedarf,er ist neu verh. und hat aus dieser Ehe einen Sohn...ansonsten hat er nichts angegeben

      [*] was hast Du die 2 Jahre dagegen unternommen ?

      bisher lief nur Schriftverkehr über die Anwälte...mein Anwalt hat immer wieder schriftlich daraufin gewiesen das er KU und in welcher Höhe zahlen muss. Doch Reaktionen blieben aus. (schriflich aus dem Grund, das er keinen Kontakt mit mir und den Kids wünscht).

      Ich hoffe das ist alles so richtig.

      Gruß Meggie
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Hallo Meggie,

      von Verjährung kann hier (während eines laufenden KU-Verfahrens) noch keine Rede sein. Auffällig ist aber, dass nach über 2 Jahren noch kein Urteil zum KU vorliegt. Der Anwalt hätte die Klage beschleunigen (auf ein Urteil drängen) müssen, wenn keinerlei KU gezahlt wurde. Erst wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, kann bei weiterer Zahlungsverweigerung der rückständige KU vollstreckt werden - sofern etwas zum Vollstrecken da ist.

      Ich habe vorausgesetzt, dass der Vater leistungsfähig ist.

      NACHTRAG: Wurde vor der Klage Prozesskostenhilfe beim Familiengericht beantragt und ist darüber schon entschieden worden?

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Siegfried ()

    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Original von meggie
      ... hat mein Ex-Mann noch nie Unterhalt an seine Kinder bezahlt und da schön seit über 2Jahren nicht. Nun hat mir jemand gesagt das Unterhalt auch verjähren kann, ist da was wahres dran?


      Wenn die Frage darauf abzielt, dass er nun in Zukunft nicht mehr mit Unterhaltsforderungen für die Kinder behelligt werden kann, dann stimmt das nicht. Das liegt daran, dass eine Forderung nicht verjähren kann, solange Sie noch gar nicht entstanden ist, der Anspruch auf Unterhalt entsteht ja erst jeweils zum Monats Ersten.

      Verjährungen können nur bei Unterhalt für die Vergangenheit (bisher versäumter Unterhalt) geltend gemacht werden. Da liegt die Verjährungsfrist entweder bei 3 Jahren (Titel über laufende Zahlung) oder 30 Jahren (einmaliger Titel über Unterhaltsrückstand in Summe).

      So wie deine Frage offensichtlich gemeint war (=keine künftigen unterhaltszahlungen mehr) muss man das wohl verneinen. Weitere Details dazu aus dem schon erwähnten ISUV-Merkblatt.

      Grüsse
      Ottmar
      Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand ...
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      hallo Meggie, warum nicht gleich so ?! :evil:

      die Sache ist ja bei Gericht „anhängig“, da gibt es kein Verjähren. Wie + wann die Entscheidung auch ausfällt, sie gilt dann ab Geltendmachung, muß ggf. nachgezahlt werden.
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    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Original von Ottmar
      Original von meggie
      ... hat mein Ex-Mann noch nie Unterhalt an seine Kinder bezahlt und da schön seit über 2Jahren nicht. Nun hat mir jemand gesagt das Unterhalt auch verjähren kann, ist da was wahres dran?


      Wenn die Frage darauf abzielt, dass er nun in Zukunft nicht mehr mit Unterhaltsforderungen für die Kinder behelligt werden kann, dann stimmt das nicht. Das liegt daran, dass eine Forderung nicht verjähren kann, solange Sie noch gar nicht entstanden ist, der Anspruch auf Unterhalt entsteht ja erst jeweils zum Monats Ersten.

      Verjährungen können nur bei Unterhalt für die Vergangenheit (bisher versäumter Unterhalt) geltend gemacht werden. Da liegt die Verjährungsfrist entweder bei 3 Jahren (Titel über laufende Zahlung) oder 30 Jahren (einmaliger Titel über Unterhaltsrückstand in Summe).


      Es gibt auch OLG-Urteile, nach denen schon 1 Jahr ausreicht, wenn der KU nicht geltend gemacht wurde. Ansonsten habe ich von den 3 Jahren gehört. Aber wenn das Verfahren anhängig ist, trifft das mit dem 1 Jahr natürlich nicht zu.

      Flory


      EDIT: Zitatfunktion "repariert".

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Siegfried ()

    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Original von Flory
      Es gibt auch OLG-Urteile, nach denen schon 1 Jahr ausreicht, wenn der KU nicht geltend gemacht wurde.

      Hallo Flory,

      titulierte Unterhaltsansprüche können nach 1 Jahr noch nicht verjährt, evtl. aber verwirkt sein.
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Original von FuerteVentura
      Original von Flory
      Es gibt auch OLG-Urteile, nach denen schon 1 Jahr ausreicht, wenn der KU nicht geltend gemacht wurde.

      Hallo Flory,

      titulierte Unterhaltsansprüche können nach 1 Jahr noch nicht verjährt, evtl. aber verwirkt sein.


      Danke für die Klarstellung. Und läuft das auch auf das gleiche hinaus (=muß nicht bezahlt werden)?

      Flory
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Also, vielleicht mal was grundsätzliches:

      1. Ist der Unterhalt nicht geltend gemacht worden und auch nicht in Verzug gesetzt worden, so wird inzwischen idR angenommen, dass er verwirkt ist - es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Die Argumentation ist da wie folgt: Wenn kein Unterhalt geltend gemacht wird, dann ist auch kein Bedarf da.

      2. Besteht ein Titel, so ist aus diesem grundsätzlich 30 Jahre zu vollstrecken. Verwirkung nur in ganz seltenen extremen Fällen. Man kann diesen Titel also wirklich liegen lassen und warten, insbesondere dann, wenn man weiss, dass der Verpflichtete im Augenblick nichts hat, und man mit Vollstreckungsversuchen nur gutes Geld dem schlechten hinterher schmeissen würde. Oder: Wenn man zunächst von einer Lohnpfändung absieht, um den neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

      3. Es gibt eine EU-Empfehlung, auch Unterhaltstitel nach 3 Jahren verjähren zu lassen. Ist aber in Deutschland nicht umgesetzt. Das hiesse dann, dass die Unterhaltsberechtigten "vorsichtshalber" ihren Titel alle 3 Jahre erneuern lassen müssten. Ich hoffe wegen des zusätzlichen Bürokratismus, dass das nie implementiert wird.
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Original von evra
      2. Besteht ein Titel, so ist aus diesem grundsätzlich 30 Jahre zu vollstrecken. Verwirkung nur in ganz seltenen extremen Fällen. Man kann diesen Titel also wirklich liegen lassen und warten, insbesondere dann, wenn man weiss, dass der Verpflichtete im Augenblick nichts hat, und man mit Vollstreckungsversuchen nur gutes Geld dem schlechten hinterher schmeissen würde. Oder: Wenn man zunächst von einer Lohnpfändung absieht, um den neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

      Hallo.

      Damit es hier nicht zu Mißverständnissen kommt, sei darauf hingewiesen, dass für Ansprüche aus Unterhaltstiteln, die künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen betreffen (Urteile, Vergleiche, Urkunden), nicht die Dreißigjährige Verjährungsfrist, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren gilt.

      § 197 BGB

      (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

      1. Herausgabeansprüche aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten,

      2. familien- und erbrechtliche Ansprüche,

      3. rechtskräftig festgestellte Ansprüche,

      4. Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,

      5. Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und

      6. Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

      (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 2 regelmäßig wiederkehrende Leistungen oder Unterhaltsleistungen und Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

      § 195 BGB

      Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Original von evra
      Also, vielleicht mal was grundsätzliches:

      1. Ist der Unterhalt nicht geltend gemacht worden und auch nicht in Verzug gesetzt worden, so wird inzwischen idR angenommen, dass er verwirkt ist - es sei denn, es liegen besondere Umstände vor. Die Argumentation ist da wie folgt: Wenn kein Unterhalt geltend gemacht wird, dann ist auch kein Bedarf da.

      2. Besteht ein Titel, so ist aus diesem grundsätzlich 30 Jahre zu vollstrecken. Verwirkung nur in ganz seltenen extremen Fällen. Man kann diesen Titel also wirklich liegen lassen und warten, insbesondere dann, wenn man weiss, dass der Verpflichtete im Augenblick nichts hat, und man mit Vollstreckungsversuchen nur gutes Geld dem schlechten hinterher schmeissen würde. Oder: Wenn man zunächst von einer Lohnpfändung absieht, um den neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.


      Interessant. Aber für meinen Fall weiß ich nicht, ob der KU potenziell verwirkt ist.
      Der KU wurde vom Jugendamt tituliert, dann geändert, weil die KM geheiratet hat.
      10 Monate später wechselte ich die Tätigkeit, bekam weniger Gehalt und hatte Fahrtkosten zur Arbeitsstätte (vorher konnte ich hin laufen). Ich wurde arbeitslos, KM wollte den Titel nicht ändern, akzeptierte aber erst einmal, dass ich statt der titulierten 291 Euro nur 182 Euro zahlte. Ich machte mich dann 2000 selbständig, mußte aber Anfang 2003 mich wieder arbeitslos melden, weil die Aufträge wegbrachen und meine reserven komplett aufgebraucht waren. KM glaubte das nicht ("der hat doch irgendwo noch was gebunkert"), also kam im September 2003 der GV und nahm die eV ab.
      In 2004 wurde dann der KU von der AlHi gepfändet (ca 234 Euro), seit 2005 zahle ich das an KU, was mir die ArGe als Erwerbstätigenbonus übrig lässt.

      Soweit meine Geschichte. Ist nun der nicht gezahlte Teil des KUs (knapp 100 Euro monatlich) verwirkt oder verjährt oder kann der weiterhin eingefordert werden?
      Oder sollte ich versuchen, den KU-Titel rückwirkend zu ändern?

      Viele Grüße

      Flory
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Was heißt das denn jetzt konkret ?
      Wenn man Unterhalt nach einem vollstreckbaren Titel bezahlt und den Unterhalt z.B. wegen Arbeitslosigkeit nicht zahlen kann. Wie lange kann dann mit Hilfe dieses Titels vollstreckt werden 3 Jahre oder 30 Jahre ?



      GRuß
      Wim
    • RE: Verjährung von Unterhalt

      also Leute, das wird mir hier viel zu "fach-Chinesich".

      ich wills mal versuchen in Deutsch zu schreiben, so wie ichs in Vorträgen von RA's verstanden habe:
      • wenn Titel besteht und nicht (in voller Höhe) gezahlt wird laufen die Schulden auf.
      • Verjährung 30 Jahre
      • allerdings muß spätestens nach 3 (?) Jahren versucht werden den Rückstand zu erhalten. Nur wenn's nicht gelingt laufen die 30 Jahre weiter
      • also 30 Jahre sich nicht "rühren" bringt nix. Spätestens kurz bevor 3 Jahre rum sind wieder melden.
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    • RE: Verjährung von Unterhalt

      Hallo Flory,

      die Verjährung von Unterhaltsansprüchen mit all seinen Facetten ist ein komplexes Thema, das m.E. in einem Forum auch nur in seinen Grundzügen diskutiert werden kann. Noch komplexer ist für mich die Frage der evtl. Verwirkung von titulierten Unterhaltsansprüchen (Rückstände) aus der Vergangenheit, denn dabei kommt es auf noch mehr relevante Einzelheiten an. Diese Verwirkung, die unter besonderen Umständen schon vor der Verjährung eintreten kann, ist im Einzelfall nur durch ein Gericht festzustellen.

      Sehr nützliche Informationen zu Verjährung und Verwirkung finden sich in ISUV-Merkblatt #38 (1,50 Euro). Bestellhinweise für ISUV-Merkblätter

      PS: Bitte erstelle demnächst für deine speziellen Frage/n ein eigenes - neues - Thema.
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