Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

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    • Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Eine Frage zur Verjährung/Verwirkung von Kindesunterhalt.

      Der Kindesunterhalt wurde per Vergleich zu 150% des Regelsatzes festgelegt in 2001.
      In der Zwischenzeit wurde die Steigerung der DüTabelle nicht vollzogen. Nun wird behauptet, die Beträge der Vergangenheit seinen verjährt/verwirkt.
      Stimmt das? Wenn ja, bis wann kann ich die Beträge noch verlangen?
      Muss ich dazu klagen, oder geht dies per Vollstreckung?

      wenn ich die anderen Beiträge richtig lesen, kann ich bei diesem Sätzen keien Sonderbedarf für Nachhilfe geltend machen??

      vielen Dank
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      weiter Infos

      JKind, heute 10 Jahre

      geschieden seit 9 Jahren

      Vergleich vor dem OLG für Unterhalt ab 1.1.2001 für Kind 150% des Regelbetrags abzgl halbes Kindergeld

      Kind bei mir
      Bar-Unterhalt von Vater
      gem Sorgerecht, gem. Aufenthaltsbestimmungsrecht, regelmäßiger Umgang
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Also, wenn ein Titel da ist, muss Mom nicht in Verzug setzen. Dann kann sie den ganzen Rückstand vollstrecken, verjährt in 30 Jahren. Wäre natürlich trotzdem nett, Dad auf seine Säumnis vorab im Brief hinzuweisen, vielleicht auch eine Berechnung beifügen, und nachfragen, wie er sich die Schuldentilgung vorstellt.

      evra
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Hey Brit,

      das geht formaljuristisch schon. Zunächst einmal hat sich derjenige, der zahlt, bei so einem dynamischen Titel darum zu kümmern, wieviel er zahlen muss. Wenn er das nicht tut, okay, sein Risiko. Und mit Verjährung oder Anmahnen ist da nichts! War von mir nur ein Vorschlag zur Güte, mehr nicht.

      evra
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Hallo Evra, hallo zusammen,

      da solche Fristensachen nun schon häufiger aufgelaufen sind, kommt mir der Eindruck, dass die Themenstarter bzw. Poster auf §197 BGB Abs2 i.F.d. auf §195 BGB anspielen.
      Wie darf/muss/kann Laie das BGB dahingehend verstehen ?

      Danke Evra ;)
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Hallo Schäng,

      Du musst hier zwischen materiellen und formellen Recht unterscheiden:

      Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (§195 BGB). Ausnahmen hiervon sind in den nachfolgenden Bestimmungen angeführt (etwa 197 BGB). Diese Verjährung kann ich aber unterbrechen, wenn ich einen Titel erwirke. Der gilt dann 30 Jahre (nach ZPO). Dass das wie im BGB 30 Jahre sind (allg. Verjährungsfrist) ist Zufall. Also, die 30 Jahre Verjährungsfrist aus dem Unterhaltstitel hat nichts mit den 30 Jahren in § 195 BGB zu tun!

      Die REchtsprechung sagt, wenn man ohne Titel einen Unterhaltsanspruch nicht geltend macht, ist schon nach einem Jahr zu überprüfen, warum dies nicht geschah, und evtl Verwirkung anzunehmen (kann dir, wenn Du willst, eine Quelle raussuchen oder ein Link setzen).

      Hier haben wir aber einen Titel, das heisst, Dad muss für die letzten Jahre nachzahlen.

      Alles klar?
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Original von evra
      Du musst hier zwischen materiellen und formellen Recht unterscheiden:

      Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (§195 BGB). Ausnahmen hiervon sind in den nachfolgenden Bestimmungen angeführt (etwa 197 BGB). Diese Verjährung kann ich aber unterbrechen, wenn ich einen Titel erwirke. Der gilt dann 30 Jahre (nach ZPO). Dass das wie im BGB 30 Jahre sind (allg. Verjährungsfrist) ist Zufall. Also, die 30 Jahre Verjährungsfrist aus dem Unterhaltstitel hat nichts mit den 30 Jahren in § 195 BGB zu tun!

      Hallo evra,

      das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts trat in seinen wesentlichen Passagen am 01.01.2002 in Kraft.

      Dem Themenstarter geht es doch offensichtlich "nur" um die Rückstände, die aufgrund Nichtanpassung der KU-Zahlungen bei Änderung der Regelbetrag-Verordnung entstanden sind. Es geht also um die Verjährung von Ansprüchen aus einem vollstreckbaren Vergleich, der künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt hat. Für solche Ansprüche gilt seit der Modernisierung des Schuldrechts die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB n.F. i.V. mit § 195 BGB n.F.); hier auch § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB n.F.

      Die Rückstände könnten aber teilweise bereits verwirkt sein:
      rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo88989.htm
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Hey, da ist ein wesentlicher Unterschied zu unserem Fall: Dort sollte eine Anpassung erst erfolgen, hier ist die Anpassung durch die Dynamisierung schon von vornherein drinnen. Die Anpassund in der zitierten Enscheidung hatte also noch nicht stattgefunden. Da greifen dann die allg. Verjährungsfristen.

      Alles klar?

      evra
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Hallo evra,

      ich habe die BGH-Entscheidung als Hinweis für eine evtl. Verwirkung verlinkt, nicht wegen der Verjährung. Die Verjährung richtet sich nach den vorher von mir genannten §§.
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Sorry, habe mich in der Eile vielleicht etwas ungenau ausgedrückt. Ich meinte natürlich Verwirkung. Es sind zwei unterschiedliche Fälle (Dein verlinkter Fall und der Ursprungsfall hier), das wollte ich zum Ausdruck bringen.

      evra
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Original von evra
      Ich meinte natürlich Verwirkung. Es sind zwei unterschiedliche Fälle (Dein verlinkter Fall und der Ursprungsfall hier), das wollte ich zum Ausdruck bringen.

      Hallo evra,

      klar sind es zwei unterschiedliche Fälle, aber sie haben hinsichtlich Zeitmoment bei der Verwirkung eines gemeinsam, worauf ich mit dem Link hinweisen wollte:

      Von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann mindestens ebenso wie von einem Berechtigten, der über keinen Titel verfügt, erwartet werden, daß er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). In beiden Fällen können ansonsten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schuldnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann. Dieser Bewertung entspricht auch die gesetzliche Regelung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen, die wie die Verwirkung unter anderem dem Schuldnerschutz dient. Danach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit § 197 BGB a.F. (jetzt § 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Titulierung von zukünftig fälligen Unterhaltsansprüchen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., um das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, die den Schuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre, wenn auch diese künftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung titulierter Ansprüche unterlägen.

      Verwirkung kann lange vor Verjährung eintreten, muss aber nicht!
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Seit dem Vergleich wurde die Beträge geändert als die DM -Euro Umstellung kam.
      Freiwillig, ohne Aufforderung zahlte der KV 35 Euro mehr als das Kind 8 Jahre wurde, also vor knapp 2 Jahren
      Gelegentlich habe ich zusätzliche Beiträge erbeten und erhalten (wie beispielsweise 1/2 Zahnarztrechnung , 1/2 Kosten von Freizeitaktivitäten des Kindes)
      Nun auf Grund von Zeitungsmeldung stellte ich eben dann fest, dass eigentlich ein noch höherer Betrag (da auch andere Kindes-Alterstufe) fällig wäre.
      Als ich dann die fehlenden Beträge aus den letzten Jahren nachforderte, kam der Hinweise auf die Verwirkung.

      Das ist der Stand der Dinge
    • RE: Kindesunterhalt- Verjährung/Verwirkung von Rückstand

      Hallo sanoretti,

      aufgrund der bisherigen Angaben gehe ich davon aus, dass der Vergleich von 2001 eine Dynamisierung des KU enthält, denn sonst wäre die Frage nach Verjährung bzw. Verwirkung von Rückständen anders zu beantworten.

      Bei Rückständen aus titulierten Ansprüchen kann ohne weitere Aufforderung vollstreckt werden. Der Schuldner kann aber im Wege der Vollstreckungsgegenklage (oder Vollstreckungsabwehrklage?) mit entsprechendem Vortrag die Verwirkung von Rückständen feststellen lassen. Es könnte hier durchaus möglich sein, dass ein Teil der Rückstände verwirkt ist (siehe hier im Thread verlinktes BGH-Urteil). Genau lässt sich eine Verwirkung aber nicht vorhersagen, letztendlich kann darüber nur ein Gericht entscheiden.

      Besser wäre vor Einleitung einer Vollstreckung eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen, zumal das Prozessrisiko hier nicht unerheblich erscheint.
    • Dynamisierung - nun, wenn damit gemeint ist 150 % Satz des Rgeluntehaltes (oder so ähnlich) dann ja, denn es wurde festgelegt,dass eben gem Stufe 8, entsprechend 150% der Ki Unterhalt zu zahlen ist.

      Fazit:
      Mit eiinger Chance kann behauptet werden, dass eine Verwirkung eingetreten ist, da über Jahre hinweg keine Erhöhungen gefordert (aber teilweise freiwillig gezahlt ) wurde und das Kind in den letzten Jahren keine Mangel gelitten hat und auch ernährt wurde?!?

      Also besser die regelmässigen Anpassungen beobachten....
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